JudikaturVwGH

Ro 2015/10/0004 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 2015

Nach der hg. Rechtsprechung ist eine bloße Befragung von Personen keine geeignete Methode, um den zu ermittelnden durchschnittlichen Bedarf der Bevölkerung an Leistungen der öffentlichen Apotheken im Allgemeinen, an dem dann eine Inanspruchnahme im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG 1907 zu messen ist, zu erheben, sind dafür doch "alle verfügbaren Daten einzusetzen" (vgl. E 20. November 2013, 2012/10/0125; E 18. April 2012, 2010/10/0254).

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