Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der Mag. S L, vertreten durch Mag. Dominik Malicki, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. April 2025, Zl. W227 2284333 1/9E, betreffend eine universitätsrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Studienpräses der Universität Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. April 2025 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Zuweisung eines Betreuers gemäß § 15 Abs. 6 der Satzung der Universität Wien sowie das von der Revisionswerberin vorgeschlagene Dissertationsthema mangels Betreuungsmöglichkeit abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 29.9.2022, Ra 2022/10/0095; 31.7.2020, Ra 2020/10/0073).
6In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob aus § 59 Abs. 1 Z 5 Universitätsgesetz 2002 (UG) iVm § 15 Abs. 6 der Satzung der Universität „ein subjektives Recht auf die Zuweisung eines geeigneten Betreuers“ folge, wenn der ursprünglich gewählte Betreuer zurücktrete und innerhalb des zuständigen Instituts keine andere betreuungswillige Person vorhanden sei. Es sei höchstgerichtlich nicht geklärt, ob die Formulierung der Satzung in § 15 Abs. 6 eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung der Universität „insbesondere auch hinsichtlich einer fakultätsweiten oder externen Suche“ begründe.
7 Mit diesen Ausführungen wird allerdings keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt:
8 Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 93/2021, lautet auszugsweise:
„ Rechte und Pflichten der Studierenden
(1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
...
5. als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit, als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation und als ordentliche Studierende eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums, wenn eine Masterarbeit vorgesehen ist, das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Masterarbeit sowie ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Regelungen sowie nach vorheriger Befassung der Betreuerin oder des Betreuers vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
...“
9 § 15 der Satzung der Universität Wien (Mitteilungsblatt vom 3. Dezember 2014, 6. Stück, Nr. 29 idF Mitteilungsblatt vom 2. Juli 2020, 27. Stück, Nr. 157) lautet auszugsweise:
„ § 15. (1) ...
(6) Finden Studierende keine Betreuerin oder keinen Betreuer, die oder der zur Betreuung der Dissertation berechtigt und bereit ist, so haben sie sich mit einem Exposé gemäß Abs. 8 an den oder die Studienpräses zu wenden. Die Vorschläge der Studierenden bezüglich des Themas und der Betreuerin oder des Betreuers haben keine Bindungswirkung. Die Genehmigung von Thema und Betreuerin oder Betreuer hat die oder der Studienpräses ausdrücklich vorzunehmen, eine Genehmigung durch Fristablauf gemäß Abs. 10 ist ausgeschlossen. Die oder der Studienpräses hat zu klären, ob das Thema inhaltlich betreut werden kann und die Betreuung möglich ist, der Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis ist von der oder dem Studienpräses zusammenzustellen und dazu anzuhören. In der Folge hat die oder der Studienpräses das Thema bescheidmäßig abzuweisen oder einen Betreuer oder eine Betreuerin heranzuziehen. Das Thema der Arbeit ist in Folge im Einvernehmen zwischen dem Betreuer oder der Betreuerin, der oder dem Studierenden und der oder dem Studienpräses festzulegen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so hat der Betreuer oder die Betreuerin im Einvernehmen mit dem oder der Studienpräses zwei Themen vorzuschlagen, aus denen die oder der Studierende zu wählen hat.
...“
10Bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 6 vierter und fünfter Satz der Satzung sieht unmissverständlich vor, dass der Studienpräses zu klären hat, ob das Thema „inhaltlich betreut werden kann und die Betreuung möglich ist“; dazu hat er den Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis „zusammenzustellen und dazu anzuhören“. Ist eine Betreuung (aus dem „Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis“) möglich, hat der Studienpräses einen Betreuer heranzuziehen, andernfalls hat er „das Thema bescheidmäßig abzuweisen“. Ein subjektives Recht auf „Zuweisung eines geeigneten Betreuers“, wenn die Betreuung aus dem „Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis“ nicht möglich ist, sieht diese Bestimmung hingegen nicht vor. Derartiges kann auch aus § 59 Abs. 1 Z 5 UG nicht abgeleitet werden. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen aber klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 6.10.2023, Ra 2023/10/0393; 21.5.2021, Ra 2021/10/0061; 5.11.2020, Ra 2020/10/0105). Hinzuweisen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Recht des Studierenden, das Thema seiner Dissertation auszuwählen, unter anderem durch die im Curriculum zu treffenden Regelungen über das Thema der wissenschaftlichen Arbeit beschränkt wird. § 59 Abs. 1 Z 6 UG (nunmehr: Z 5) gewährt keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten (vorgeschlagenen) Themas (vgl. VwGH 29.11.2011, 2008/10/0134, mit Verweis auf VwGH 17.2.1993, 92/12/0005, sowie Perthold Stoitzner in Mayer , Universitätsgesetz 2002, 2. Auflage, § 59 Anm. II.5.). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Satzung der Karl Franzens Universität Grazauch bereits darauf hingewiesen, dass das Recht der Studierenden auf Auswahl einer Betreuerin bzw. eines Betreuers im Sinn des § 27 Abs. 4 der Satzung der letztgenannten Universität nicht das Recht umfasst, dass eine bestimmte Person „von außen“ zur Betreuung und Beurteilung einer Dissertation herangezogen wird. Dieses Ergebnis steht mit der den Studierenden gemäß § 59 Abs. 1 UG gewährleisteten Lernfreiheit, die gemäß § 59 Abs. 1 Z 13 UG das Recht „auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer“ umfasst, schon deshalb nicht in Widerspruch, weil die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Diplomarbeiten, Magisterarbeiten und Dissertationen) keine Prüfung darstellt (vgl. VwGH 2.10.2007, 2007/10/0181, VwSlg. 17.295 A).
11In den Zulässigkeitsausführungen wird im Weiteren geltend gemacht, es sei fraglich, ob das Verwaltungsgericht „rechtskonform den Ablehnungsgrund des ‚fehlenden Vertrauensverhältnisses‘ heranziehen“ habe dürfen. Dieser Begriff werde weder im UG noch in der Satzung „ausdrücklich als Ablehnungsgrund genannt“. Die Verwendung dieses Begriffs stelle „eine nicht gesetzlich gedeckte Ermessensausübung dar“. Darüber hinaus bedürfe es einer höchstgerichtlichen Klärung, ob ein Verwaltungsgericht seiner Offenlegungspflicht nachkomme, wenn es „anonyme oder nur auszugsweise bekannt gegebene Stellungnahmen“ heranziehe, ohne der Partei eine volle Einsicht in die Aussagen zu ermöglichen. Es fehle eine gefestigte Rechtsprechung zur Frage, ob und wie das Recht auf Parteiengehör unter solchen Umständen gewährleistet werden könne.
12 Diesen Ausführungen die in der Sache Verfahrensfehler in Ansehung der Annahme des Verwaltungsgerichtes, eine Betreuung des in Rede stehenden Dissertationsvorhabens an der Universität Wien sei nicht möglich, geltend machen ist zu erwidern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. VwGH 4.6.2024, Ra 2024/10/0072; 30.8.2023, Ro 2022/10/0010; 18.5.2022, Ro 2021/10/0008). Eine derartige konkrete Relevanzdarstellung erfolgt hier aber nicht, zumal nicht ausgeführt wird, welche Feststellungen aufgrund welcher Überlegungen zur möglichen Betreuung des in Rede stehenden Dissertationsvorhabens vom Verwaltungsgericht zu treffen gewesen wären. In der Zulässigkeitsbegründung werden „internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis“, denen nach Ansicht der Revisionswerberin eine Betreuung möglich sei, nicht genannt. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler wird somit nicht in konkreter, fallbezogener Weise dargelegt.
13Soweit in den Zulässigkeitsausführungen schließlich geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden kann, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGVG stellt. Die Revisionswerberin war bereits im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten und hat weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt noch Beweisanträge gestellt. In dieser Konstellation konnte daher ohne Abgehen von der hg. Judikaturvon einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0191, mit Verweis auf VwGH 19.6.2020, Ro 2019/11/0017, mwN). Davon abgesehen ist es außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 47 GRC bzw. des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 22.2.2024, Ra 2022/10/0056, mit Verweis auf VwGH 21.5.2012, 2011/10/0113; 30.1.2019, Ra 2019/10/0002, zu Verfahren nach dem UG) weiterhin Sache der Revisionswerberin, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung konkret aufzuzeigen (vgl. nochmals VwGH 22.2.2024, Ra 2022/10/0056, mit Verweis auf VwGH 30.8.2023, Ra 2022/10/0001, ebenfalls zu einem Verfahren nach dem UG). Dem wurde im Revisionsfall allerdings nicht entsprochen.
14 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. August 2025
Rückverweise