Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des DI Dr. O S in D, vertreten durch Mag. Walter Dorn und Dr. Horst Kilzer, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Bahnhofstraße 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21. November 2024, Zl. KLVwG 881/10/2024, betreffend Entfernungsauftrag nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Villach), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 3. April 2024 wurde dem Revisionswerber gemäß § 57 iVm § 4 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K NSG 2002) aufgetragen, zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auf einem näher genannten Grundstück in der KG X eine floßartige Anlage mit den Abmessungen von ca. 6,35 m mal 2,15 m, einen Verbindungssteg mit den Abmessungen von 2,5 m mal 35 cm sowie drei Holzpiloten bis längstens 30. Juni 2024 zu entfernen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21. November 2024 wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die aufgetragene Maßnahme innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses vorzunehmen sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung aus, es sei unstrittig, dass für das verfahrensgegenständliche Objekt keine Bewilligung vorliege. Es sei (ausschließlich) zu klären, ob es sich um eine „floßartige Anlage“ iSd § 4 lit. a K NSG 2002 und damit um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben handle. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei dann von einer einheitlichen Bedeutung der Rechtsbegriffe auszugehen, wenn der Gesetzgeber bereits festgelegte und von ihm insofern vorgefundene Begriffe verwende (Verweis auf VwGH 20.11.2019, Ra 2019/03/0005). Diese (für das Verhältnis öffentliches Recht zu Zivilrecht „getätigte“) Rechtsprechung könne aber auf den vorliegenden Fall nicht umgelegt werden. Sowohl die Sportbooteverordnung 2015 als auch das Schifffahrtsgesetz (Definition eines Floßes in § 2 Z 13) würden andere Regelungszwecke als das Naturschutzgesetz verfolgen. Stehe bei der Sportbooteverordnung die Sicherheit und die Erfüllung einheitlicher Standards im Vordergrund, habe das Schifffahrtsgesetz einen breiteren Anwendungsbereich, der von den Anforderungen an das Personal über etwaige Zulassungen und Linienverkehrsbestimmungen bis zu technischen Ausstattungsregelungen reiche. Die Definition eines Floßes im Schifffahrtsgesetz könne daher bei Betrachtung des unterschiedlichen Regelungszweckes und der „grundverschiedenen“ öffentlichen Interessen, die Bewilligungsverfahren nach den jeweiligen Gesetzen zugrunde lägen nicht ohne weiteres auf die „floßartige Anlage“ nach dem K NSG 2002 übertragen werden. Bereits nach der Regierungsvorlage 1986 [zum Kärntner Naturschutzgesetz 1986] habe der Landesgesetzgeber verschiedene Maßnahmen in § 4 einer landesweiten (damals landschaftsschutzbehördlichen) Bewilligungspflicht unterworfen, um sicherzustellen, dass derartige Maßnahmen infolge der damit verbundenen oder zu erwartenden weitreichenden Auswirkungen auf die Landschaft nur in einer verträglichen Form errichtet würden. Auch im Zuge der Neufassung des § 4 „im Jahr 2002“ sei von maßgeblichen Einwirkungen der Maßnahmen auf Natur und Landschaft die Rede. Der Gesetzgeber habe in derselben Norm im selben Satz die Errichtung von Steganlagen, von floßartigen Anlagen und Hausbooten zusammengefasst. Hausboote dienten üblicherweise dem dauernden Aufenthalt, auch wenn sie im Einzelfall (hin und wieder) bewegt würden. Die „floßartige Anlage“ habe der Gesetzgeber zwar nicht definiert, doch sei aus dem systematischen Zusammenhang und dem Normzweck abzuleiten, dass es sich dabei um nicht nur vorübergehend verankerte Anlagen handle, die in ihren für den Naturschutz spezifischen Auswirkungen einem Steg oder Hausboot gleichkämen. Dass diese Anlagen der schifffahrtstechnischen und schifffahrtsrechtlichen Definition eines Floßes nicht entsprächen (arg: „ artig“) oder als „Sportboot“ definiert würden, schade daher nicht. Es schade ebenso wenig, dass diese Anlagen gelegentlich bewegt würden. Der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, dass eine ganzjährige Verankerung nicht erforderlich sei, um von einer „floßartigen Anlage“ iSd § 4 lit. a K NSG auszugehen (Verweis auf VwGH 26.8.2024, Ra 2024/10/0097). Die auf bestimmte Zeiträume beschränkte Verwendung der „floßartigen Anlage“ habe auf die Beurteilung keinen Einfluss.
4 Wie der Revisionswerber angegeben habe, seien die verwendeten Auftriebskörper samt Stahlrahmen von einer Firma in Mecklenburg erworben worden, wo auf der dortigen Seenplatte eine große Anzahl von Hausbooten in Verwendung sei; diese Auftriebskörper dienten nach Angaben des Revisionswerbers üblicherweise zur Gestaltung von Hausbooten. Der Revisionswerber habe auf diesen Auftriebskörpern kein Hausboot, sondern eine Plattform errichtet, die in ihrem Erscheinungsbild selbst am Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung (Liegestuhl, Sonnenschirmständer) einem Badesteg entspreche. Daran könnten auch die (nachträglich) angebrachten Rettungsringe, Rettungswesten, die kleine Reling etc. nichts ändern. Wie der naturschutzfachliche Amtssachverständige in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargestellt habe, habe dieses Objekt bei dauernder Verankerung den gleichen Effekt wie eine Steganlage, weil der unmittelbar daran angrenzende Schilfgürtel als Lebensraum für eine schützenswerte Fauna und das Landschaftsbild beeinträchtigt würden. Gelegentliche Ausfahrten könnten daran nichts ändern. Das verfahrensgegenständliche Objekt sei daher sowohl vom äußeren Erscheinungsbild als auch von den Auswirkungen in naturschutzrechtlicher Hinsicht her als eine „floßartige Anlage“ anzusehen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 29.9.2022, Ra 2022/10/0095; 31.7.2020, Ra 2020/10/0073).
9 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es „die einheitliche Bedeutung von Rechtsbegriffen ... verneint“ habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Bereich des öffentlichen Rechts im Zivilrecht bereits festgelegte und von ihm insofern vorgefundene Begriffe nicht in anderer Bedeutung als jener versteht, die sie im Privatrechtsbereich haben (Verweis auf VwGH 20.11.2019, Ra 2019/03/0005; 20.9.2018, Ra 2017/09/0001; 29.3.2017, Ra 2016/10/0139; 17.3.2015, Ra 2014/01/0116).
10 Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. VwGH 16.11.2023, Ra 2022/10/0146, mit Verweis auf VwGH 22.8.2022, Ra 2022/10/0005, 0006; 24.2.2022, Ra 2022/03/0040; 30.3.2021, Ra 2020/07/0075, 0076).
11 Eine derartige Darlegung erfolgt mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen aber schon deshalb nicht, weil sämtlichen vom Revisionswerber ins Treffen geführten hg. Entscheidungen Fälle zugrunde lagen, in denen davon auszugehen war, dass der Gesetzgeber im Bereich des öffentlichen Rechts im Zivilrecht bereits festgelegte und von ihm insofern vorgefundene Begriffe nicht in anderer Bedeutung als jener versteht, die sie im Privatrechtsbereich haben. Im vorliegenden Fall hat der Naturschutzgesetzgeber aber auch nach den Behauptungen des Revisionswerbers nicht an im Zivilrecht bereits festgelegte und von ihm insofern vorgefundene Begriffe angeknüpft. Schon deshalb wird nicht konkret dargelegt, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht.
12 Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang den Standpunkt einnimmt, es sei in keiner Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes „jemals die Einheitlichkeit von Rechtsbegriffen aufgrund verschiedener Regelungszwecke von Rechtsnormen verneint“ worden, ist dem zu erwidern, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch wenn nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache prinzipiell davon auszugehen ist, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben - etwa vor dem Hintergrund des Regelungszweckes oder aus gesetzessystematischen Überlegungen ein anderes Auslegungsergebnis geboten sein kann (vgl. VwGH 15.3.2023, Ra 2022/03/0272).
13 Soweit der Revisionswerber aber offenbar die Ansicht vertritt, der Gesetzgeber des K NSG 2002 habe an die „Begriffsbestimmungen des Schifffahrtsgesetzes (§ 2 Z 13)“ angeknüpft, ist darauf hinzuweisen, dass das K NSG 2002 eine Wiederverlautbarung des Kärntner Naturschutzgesetzes 1986 darstellt (vgl. VwGH 22.8.2023, Ra 2022/10/0181, 0182), wobei die Bezugnahme auf „floßartige Anlagen“ in § 4 lit. a bereits in der Stammfassung enthalten war und seither keine inhaltliche Änderung (damals: „die Verankerung floßartiger Anlagen“; nunmehr seit der Novelle LGBl. Nr. 57/2017: „die Verankerung von floßartigen Anlagen“) erfahren hat. Aus welchen Gründen der Revisionswerber die Ansicht zu vertreten können glaubt, der Gesetzgeber des Kärntner Naturschutzgesetzes 1986 habe mit seinem Abstellen auf „floßartige Anlagen“ auf die Begriffsbestimmung im erst Jahre später erlassenen Schifffahrtsgesetz 1990 Bezug nehmen wollen, wird nicht ansatzweise dargelegt. Den Materialien zum Kärntner Naturschutzgesetz 1986 (Verf 30/2/1986) lassen sich keine diesbezüglichen Hinweise entnehmen. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber schon dem Wortlaut des § 4 lit. a des Kärntner Naturschutzgesetzes 1986 nach nicht auf die Verankerung eines „Floßes“, sondern bloß auf eine solche „floßartiger Anlagen“ abgestellt hat. Die wiedergegebene Ansicht des Revisionswerbers trifft daher nicht zu.
14 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann auch keine Rede davon sein, dass dem Verwaltungsgericht bei der vorliegenden, im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung der vorliegenden Anlage dahin, ob es sich um eine „floßartige Anlage“ handelt (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/10/0177), eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung vorzuwerfen sei. Mit dem in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber unterbreiteten Vorbringen, das lediglich darauf Bezug nimmt, dass „aus schifffahrtsrechtlicher und schifffahrtstechnischer Sicht“ von keinem Floß und keiner floßartigen Anlage auszugehen sei, wird Derartiges nach dem Gesagten nicht aufgezeigt.
15 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. März 2025