Es kommt nach dem Gesetz auf die im Hinblick auf die dauerhafte Gewährleistung der Arzneimittelversorgung erforderliche typische Benutzbarkeit der Verkehrswege an (vgl. VwGH 31.7.2009, 2007/10/0287, mit Verweis auf VwGH 3.7.2000, 98/10/0161). Zeitweilige Sperren hindern die Annahme der grundsätzlichen Ganzjährigkeit der Befahrbarkeit der Straße nicht (vgl. VwGH 3.7.2000, 98/10/0161).
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