Ro 2022/10/0017 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Ansicht, dass es sich bei der in § 10 Abs. 2 Z 2 ApG 1907 iVm § 10 Abs. 6 ApG 1907 genannten Entfernung nicht um einen absolut nicht unterschreitbaren Mindestabstand handle, sodass selbst "beim Fehlen von einigen Metern auf die 500 m durchaus Bedarf gegeben sein" könne, vermag weder im Wortlaut noch in der Regelungsabsicht des Gesetzgebers der ApGNov 1984 bzw. 1990 Deckung zu finden. Nach § 10 Abs. 6 ApG 1907 muss sich die dringende Notwendigkeit, ausnahmsweise die Entfernung von 500 m zu unterschreiten, aus "besonderen örtlichen Verhältnissen" herleiten, sodass ein Ausnahmefall im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, wenn die gefahrlose und leichte Erreichbarkeit von bestehenden öffentlichen Apotheken innerhalb weniger Minuten von der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke gewährleistet ist (vgl. VwGH 16.12.1996, 91/10/0140). Die in diesem Erkenntnis erwähnte Regelungsabsicht des Gesetzgebers ergibt sich aus den Materialien zur ApGNov 1984 (395 BlgNR 16. GP,13 f), zumal der mit der ApGNov 1990 neu geschaffene § 10 Abs. 6 ApG 1907 "inhaltlich den bisherigen 2. Satz des § 10 Abs. 2 Z 2" ApG 1907 wiedergibt (so die Materialien zu ApGNov 1990, 1136 BlgNR 17. GP, 5).