Bei der gem. § 10 Abs. 2 Z 3 ApG 1907 durchzuführende Bedarfsprüfung ist nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen Personen, die unter den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit dem Versorgungspotenzial einer bestimmten Apotheke zuzuordnen sind, ihren Arzneimittelbedarf tatsächlich in dieser Apotheke oder aber in einer anderen Apotheke decken werden. Im Rahmen der Prognose kommt es vielmehr ausschließlich auf das "objektivierte Kundenverhalten" an (vgl. VwGH 28.6.2016, Ra 2016/10/0056). Demgemäß können aus einem davon -
behauptetermaßen - abweichenden tatsächlichen Kundenverhalten auch keine "besonderen örtlichen Verhältnisse" iSd § 10 Abs. 6a ApG ApG 1907 abgeleitet werden.