Die Verwaltungsverfahrensgemeinschaft dient ausschließlich dem Rechtsschutzinteresse der darin zusammengefassten Antragsteller, die dadurch erst die Möglichkeit erlangen, auch die Konzessionserteilung an den zum Zug gekommenen Mitbewerber bekämpfen zu können (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0063, mit Verweis auf VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0063; 30.8.1994, 90/10/0129). Dabei kommt jedoch den Mitbewerbern im Verfahren zur Konzessionserteilung an einen Mitbewerber nur zu der für die Entscheidung zwischen mehreren Bewerbern allein maßgeblichen Frage der zeitlichen Priorität der Antragseinbringung ein Mitspracherecht zu (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0063, mit Verweis auf VwGH 2.9.2008, 2007/10/0303, 0306; 15.2.1999, 98/10/0356; siehe auch VwGH 27.1.2011, 2010/10/0056; 31.1.2000, 98/10/0084, 0087).
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