JudikaturVwGH

Ra 2025/10/0011 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 2025

Auch wenn nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache prinzipiell davon auszugehen ist, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben, kann etwa vor dem Hintergrund des Regelungszweckes oder aus gesetzessystematischen Überlegungen ein anderes Auslegungsergebnis geboten sein (vgl. VwGH 15.3.2023, Ra 2022/03/0272). (hier iZm dem Begriff "floßartige Anlagen" in § 4 lit. a K-NSG 2002)

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