JudikaturVwGH

Ra 2024/10/0126 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2025

Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen. Verweise auf andere Unterlagen oder andere Schriftsätze zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision sind unbeachtlich (vgl. dazu etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/07/0367, mwN).