Ro 2023/10/0016 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
In Bezug auf die Berücksichtigung möglicher Verlegungen der Betriebsstätte der beantragten Apotheke ist nicht jede im Zuge einer Verlegung im Standort nach § 14 Abs. 2 ApG mögliche Betriebsstätte der beantragten Apotheke im Vergleich zur Betriebsstätte der bestehenden Apotheke maßgeblich für die Zuordnung der in Betracht kommenden Personen, sondern jene Betriebsstätte, in der die neue öffentliche Apotheke entsprechend dem Antrag auf Erteilung der Konzession betrieben werden soll. Dies wird mit dem systematischen Zusammenhang, in dem die Regelung steht, begründet; es bemisst sich nämlich auch das der bestehenden Apotheke verbleibende Versorgungspotenzial nach der bestehenden Betriebsstätte (und nicht etwa nach jeder im Standort dieser Apotheke möglichen Betriebsstätte) und es ist die Mindestentfernung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 ApG gleichfalls nach der bestehenden bzw. der Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke zu beurteilen (vgl. VwGH 13.11.2000, 98/10/0079). Sowohl hinsichtlich des verbleibenden Versorgungspotenzials (§ 10 Abs. 2 Z 3 ApG) als auch hinsichtlich der Mindestentfernung (Z 2 leg. cit.) ist Beurteilungsgegenstand somit die im Antrag umschriebene Betriebsstätte.