Ra 2014/10/0002 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs. 5 ApG 1907 sind bei der Bedarfsprüfung auch jene Personen außerhalb des Vier-Kilometer-Umkreises zu berücksichtigen, "die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet" zu versorgen sind, wobei die Annahme, es würden sich
Personen im Sinn dieser Bestimmung "auf Grund ... des Verkehrs"
der nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle bedienen, dann gerechtfertigt ist, wenn dem nicht besondere Gründe entgegen stehen (vgl. E 14. März 2008, 2006/10/0258; E 21. Mai 2008, 2007/10/0029).