Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des K K, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24. Oktober 2024, Zl. RV/3100376/2023, betreffend Wiederaufnahme der Einkommen und Umsatzsteuerverfahren 2013 bis 2015, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Beim Revisionswerber fand nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) im Jahr 2017 eine Außenprüfung hinsichtlich der Einkommen und Umsatzsteuer der Jahre 2013 bis 2015 statt, in deren Folge das Finanzamt die Festsetzungsverfahren wieder aufnahm und neue Sachbescheide erließ. In den Wiederaufnahmebescheiden verwies das Finanzamt zur Begründung auf die Feststellungen der Prüfung laut Niederschrift bzw. Prüfungsbericht. Im Prüfungsbericht führte das Finanzamt unter anderem aus, dass es erst anhand der erstmals im Zuge der Prüfung vorgelegten näher bezeichneten Unterlagen feststellen habe können, dass vom Heizölverbrauch bislang kein Privatanteil ausgeschieden worden sei sowie bestimmte Rechnungen nicht vom Revisionswerber, sondern von seiner Versicherung bezahlt worden seien und daher keine Betriebsausgaben (gemeint: Werbungskosten) darstellen würden. Diese Tatsachen seien im Zuge des Prüfungsverfahrens neu hervorgekommen und würden die Wiederaufnahme rechtfertigen, da die Auswirkungen nicht als geringfügig anzusehen seien und dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen gewesen sei. Zusammen decken so das BFG die getroffenen Feststellungen alle relevanten Abgabenarten und Jahre des Prüfzeitraums ab.
2 Gegen die Wiederaufnahmebescheide erhob der Revisionswerber Beschwerde und brachte vor, das Prüfverfahren sei mangelhaft gewesen und der im Zuge der strittigen Prüfung festgestellte Sachverhalt sei dem Finanzamt bereits aufgrund einer im Jahr 2015 erfolgen „Vorprüfung“ bekannt gewesen und nicht beanstandet worden, sodass mangels neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel die Wiederaufnahme zu Unrecht erfolgt sei.
3 Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung keine Folge, woraufhin der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerde an das BFG beantragte.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BFG die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig. Begründend führte es aus, dem Finanzamt seien im Rahmen der Vorprüfung neben anderen näher festgestellten Tatsachen u.a. weder der Umstand, dass in den Streitjahren der gesamte strittige Heizölverbrauch als Aufwand geltend gemacht und kein Privatanteil erklärt worden sei, noch der Umstand, dass der Revisionswerber in den Streitjahren verschiedene Rechnungen als Werbungskosten geltend gemacht habe, obwohl diese direkt von der Versicherung bezahlt worden seien, bekannt geworden. Die Vorprüfung habe andere Schwerpunkte als die gegenständliche Außenprüfung verfolgt. Diese Sachverhaltselemente hätten zu anderslautenden Erstbescheiden geführt und sei eine im Ermessen liegendeamtswegige Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO zu Recht erfolgt.
5 Im Übrigen liege der vom Revisionswerber vorgebrachte Verfahrensmangel, dass während der Schlussbesprechung vor dem Finanzamt kein bevollmächtigter Vertreter des Revisionswerbers anwesend gewesen sei, nicht vor. Der bevollmächtigte steuerliche Vertreter Mag. Dr. H sei bei der Schlussbesprechung anwesend gewesen. Zudem habe der Revisionswerber von seinem Recht auf Parteiengehör sowohl durch seine Schriftsätze (Beschwerde, Vorlageanträge, ergänzende Stellungnahmen) als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfassend Gebrauch gemacht.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die unter der Überschrift „III.) Beschwerdepunkte:“ als Revisionspunkt die Verletzung in subjektiven Rechten wie folgt geltend macht:
„Durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes Innsbruck vom 24.10.2024 zu RV/3100376/2023 wird der Revisionswerber in seinem Recht, ohne Verwirklichung der Tatbestände nach § 21 BAO, § 115, § 131 BAO, § 132 BAO § 148 Abs. 3 BAO, § 149 Abs. 1 BAO, § 163 BAO, § 184 BAO, § 262 BAO, § 264 BAO, § 265 BAO § 269, § 270 Abs. 2 BAO, § 279 Abs. 1 BAO, § 299 BAO, § 303 BAO, sowie § 37 AVG, nicht benachteiligt zu werden, verletzt.
Des Weiteren wird der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht, nicht durch die falsche Anwendung der nach § 21 BAO, § 115, § 131 BAO, § 132 BAO, § 148 Abs. 3 BAO, § 149 Abs. 1 BAO, § 163 BAO, § 184 BAO, § 262 BAO, § 264 BAO, § 265 BAO, § 269, § 270 Abs. 2 BAO, § 279 Abs. 1 BAO, § 299 BAO, § 303 BAO, sowie § 37 AVG, benachteiligt zu werden, verletzt.
Das Erkenntnis leidet an Rechtswidrigkeit.“
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die vorliegende Revision erweist sich als nicht zulässig.
11Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. in ständiger Rechtsprechung VwGH 29.5.2024, Ra 2024/15/0032 bis 0033; 5.10.2021, Ro 2021/15/0016; 12.11.2020, Ra 2020/16/0080, jeweils mwN).
12Ein abstraktes Recht auf Anwendung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht. Bei der behaupteten Verletzung des Rechts auf (richtige) Anwendung verschiedener Bestimmungen der BAO und des AVG handelt es sich nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe iSd § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, welche nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. in ständiger Rechtsprechung VwGH 28.2.2024, Ra 2023/07/0053; 29.6.2022, Ro 2021/15/0002; 30.4 2019, Ro 2018/15/0001, jeweils mwN).
13 Wenn der Revisionswerber im Rahmen der Schilderung des Revisionspunktesschließlich anführt, die angefochtene Entscheidung leide an Rechtswidrigkeit aufgrund des Inhalts, so wird auch damit kein subjektives Recht bestimmt bezeichnet; es handelt sich vielmehr um die Ankündigung der Ausführung der Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) bzw. der geltend gemachten Aufhebungsgründe (§ 42 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG) (vgl. VwGH 18.12.2017, Ra 2017/15/0031).
14 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision bereits deshalb als unzulässig.
15 Im Übrigen wird der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass wenn er Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen führt, auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentlichste zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 18.6.2025, Ra 2025/15/0039, mwN).
16 Mit dem bloßen Vorbringen, es sei kein von ihm ausgewiesener bevollmächtigter Vertreter bei der Schlussbesprechung mit dem Finanzamt anwesend gewesen bzw. den beantragten Einvernahmen der Prüferin sowie seines Beraters sei nicht entsprochen worden, wird diesem Erfordernis nicht Rechnung getragen.
17 Schließlich wird auch mit dem pauschalen und nicht näher fallbezogenen Zulässigkeitsvorbringen, es habe entgegen den Feststellungen des BFG „kein einziger Wiederaufnahmegrund“ vorgelegen, keine substantiierte Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
18Die Revision erweist sich daher als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. September 2025
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