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W252 2293221-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: „BF“), eine weibliche Staatsangehöriger Syriens, stellte am 18.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF statt, wobei sie zu ihren Fluchtgründen befragt angab, dass ihr Ehemann 2020 vom syrischen Regime festgenommen worden sei. Nach Zahlung eines Bestechungsgeldes an einen Offizier sei ihr nicht geholfen worden und ihr mit dem Tod gedroht worden, falls sie gegen ihn vorgehe. Sie habe ihn Syrien niemanden der auf sie aufpasse und sie wolle bei ihren Söhnen in Sicherheit in Österreich leben.
3. Am 17.08.2023 fand eine schriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei gab die BF zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie Syrien wegen des Krieges und der allgemein unsicheren Lage verlassen habe. Die Sicherheitsmänner des Assad-Regimes hätten den Verdacht gehabt, dass ihr Ehemann zu den Oppositionellen gehöre, da er seine Söhne aus Schutz vor dem Militärdienst 2015 ins Ausland geschickt habe und er selbst 2017 gekündigt habe. Im Mai 2018 hätten die Sicherheitskräfte ihn mitgenommen und nach Bestechung sei er wieder freigelassen worden. Im Mai 2020 hätten sie ihn wieder mitgenommen. Es habe sie jemand von der politischen Abteilung angerufen und gesagt sie solle Geld zahlen damit ihr Mann wieder freikommen könne. Sie habe bezahlt aber es habe sich nichts getan, ihr Mann sei nicht entlassen worden. Sie habe weiter versucht diese Person zu kontaktieren aber es sei mit Ausreden ausgewichen worden. Sie habe gesagt, dass sie ihn anzeigen werde, daraufhin habe er sie bedroht. Er sei auf der Straße im Auto gestanden und hätte mit der Hand eine Pistole angedeutet und an seinen Kopf gehalten oder die Hand als Messer angedeutet und gedroht die Kehle durchzuschneiden. Das sei der Moment gewesen, wo sie sich zur Ausreise entschlossen hätte, es sei für sie alleine zu gefährlich geworden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.05.2024 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Es erteilte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III.).
Begründend zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF keine Gründe glaubhaft gemacht habe, die auf eine Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention schließen lassen.
5. Gegen Spruchpunkt 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheids erhob die BF durch ihre Vertretung mit Schriftsatz vom 05.06.2024 Beschwerde in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die BF in Syrien aufgrund einer ihr unterstellten oppositionellen Gesinnung sowie eine Sippenhaft wegen ihres inhaftierten Ehemannes durch das syrische Regime zu befürchten habe sowie als alleinstehende Frau asylrelevant verfolgt werde.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.01.2025 eine mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Ladung zur Verhandlung wurde den Parteien das einschlägige Länderberichtsmaterial (Länderinformation des CMS-COI zu Syrien, Version 11, vom 27.03.2024) vorgehalten und die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.
In der mündlichen Verhandlung brachte die BF auf Vorhalt, dass das Assad-Regime nun nicht mehr an der Macht sei und eine Übergangsregierung eingerichtet worden sei an: Sie wisse nichts über die neuen Machthaber, aber deren Vergangenheit sei bekannt. Es herrsche in Syrien Chaos. Als alleinstehende Frau könne sie nach wie vor nicht dort leben. Die neuen Machthaber seien Islamisten und Radikale. Eine Frau müsse sich komplett verschleiern und sie bezeichnen uns (Christen) als Ungläubige.
7. Mit Parteiengehör vom 09.05.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das neueste einschlägige Länderberichtsmaterial (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation –Syrien, Version 12, 08.05.2025) zur Stellungnahme.
8. Mit Stellungnahme vom 15.05.2025 wurde ausgeführt: Die Lage der Christinnen und Christen habe sich seit dem Sturz des Assad-Regimes spürbar verschlechtert. Besonders gefährdet seien alleinstehende christliche Frauen wie, da sie mehrfach marginalisiert seien, sowohl aufgrund ihres Geschlechts als auch ihrer religiösen Zugehörigkeit. Die Lage alleinstehender Frauen insgesamt habe sich nicht verbessert, sondern eher verschlechtert. Die BF laufe weiterhin Gefahr, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.09.2025 erneut eine mündliche Verhandlung durch XXXX .
XXXX
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der BF:
Die BF führt den Namen XXXX geboren am XXXX . Die XXXX -jährige ist syrische Staatsangehörige, Araberin und Christin. Sie ist verheiratet und hat zwei Söhne (AS 5ff, AS 49, OZ 5, S 6-7).
Die BF ist in XXXX , Gouvernement XXXX geboren und in XXXX , Gouvernement XXXX , aufgewachsen wo sie bis zu ihrer legalen Ausreise im September 2022 lebte. Sie hat in Syrien zwölf Schuljahre absolviert mit Matura abgeschlossen, zwei Jahre eine Tourismusschule besucht und war in Syrien in einem Reisebüro als Travel-Agent beschäftigt. Die BF bzw. ihr Mann sind Eigentümer einer Wohnung in XXXX (AS 5, AS 49, OZ 5, S 7- 8).
Der Ehemann der BF wurde im Jahr 2020 vom Assad-Regime verhaftet und ist seither verschwunden. Die beiden Söhne der BF leben in Österreich, wobei der ältere Sohn die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hat und der jüngere Sohn den Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EU” inne hat. Beide Söhne der BF sind erwerbstätig (AS 52, OZ 12, S 6).
Die BF hat in ihrem Heimatort kein familiäres Netzwerk mehr (OZ 6).
Der BF stellte am 18.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 03.05.2024 wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (AS 5, 55).
Die BF war an Brustkrebst erkrankt, wurde operiert und hat eine Strahlentherapie erhalten. Es geht ihr gegenwärtig gut (Beilage ./A, OZ 5, S 4, OZ 12, S 5).
1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:
Der Heimatort der BF befindet sich unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung.
Das syrische Regime unter Baschar al-Assad wurde am 08.12.2024 gestürzt. Das syrische Regime bzw dessen Sicherheitsbehörden existieren nicht mehr und können keine Verhaftungen oder sonstige Strafmaßnahmen mehr vornehmen.
Abgesehen von der ursprünglich während des Assad-Regimes vorgebrachten Bedrohung durch einen Offizier des Assad-Regimes brachte die BF keine gegen sie gerichtete individuelle Drohung oder Übergriffen in Syrien vor.
Die BF weist kein besonderes Näheverhältnis zum Assad-Regime auf und war politisch nie aktiv (OZ 5, OZ 12).
Es besteht kein flächendeckendes und/oder konkretes Verfolgungsmuster gegen Christen im Heimatort der BF.
Die BF ist nicht aufgrund ihres Geschlechts bzw. XXXX in Syrien asylrelevant gefährdet.
Der BF ist eine Rückkehr in ihren Heimatort (hypothetisch) möglich.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Aus den ins Verfahren eingeführten Länderinformationen:
Länderinformationsblatt der Staatendokumention –Syrien, Version 12, 08.05.2025
Kurzinformation der Staatendokumentation, Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, 10.12.2024
UNHCR: UNHCR Position On Returns To The Syrian Arab Republic, Dezember 2024
UNHCR: Regional Flash Update #4, 16.12.2024
ACCORD: Syrien-Länderseite auf ecoi.net, Stand 22.01.2025
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Syrien, Christliche Minderheiten in Syrien: Verfolgung, Sicherheitslage, Anzahl, 21.07.2025
EUAA Bericht, Juli 2025
ergibt sich Folgendes:
Länderinformationsblatt der Staatendokumention –Syrien, Version 12, 08.05.2025
Länderinformationsblatt der Staatendokumention –Syrien, Version 12, 08.05.2025
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (8.12.2024) Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).
[…]
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
[…]
Am 29.1.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise: 1. Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung des Befehlshabers des militärischen Operationskommandos, Ahmed ash-Shara', zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Arabische Sozialistische Ba'ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat (AJ 31.1.2025a). Die Ba'ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Bashar al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba'ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht (Tagesschau 12.12.2024). Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben (AP 30.12.2024). Am 11.2.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, Damaskus die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konflikts gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an ash-Shara's Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren (FR24 12.2.2025). Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat man nur Geringschätzung (SYRDiplQ1 5.2.2025).
Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025). [Informationen zu ethnischen und religiösen Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist die pessimistischste Provinz. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).
[…]
Ahmed ash-Shara' wurde 1982 (Rosa Lux 17.12.2024) als Ahmed Hussein ash-Shara' in Saudi-Arabien als Kind syrischer Expatriates geboren. Ende der 1980er-Jahre zog seine Familie zurück nach Syrien (NYT 12.12.2024). Als junger Mann radikalisierte er sich während der blutigen zweiten Intifada, als die israelische Regierung auf palästinensische Selbstmordattentate mit brutaler Gewalt antwortete. Auch der 11.9.2001 prägte ihn (Rosa Lux 17.12.2024). Er ging 2003 in den Irak, um sich al-Qaida anzuschließen und gegen die US-Besatzung zu kämpfen. Arabischen Medienberichten und US-Beamten zufolge verbrachte er mehrere Jahre in einem amerikanischen Gefängnis im Irak. Zu Beginn des Bürgerkriegs tauchte er in Syrien auf und gründete die Jabhat an-Nusra, aus der sich schließlich Hay'at Tahrir ash-Sham entstand (NYT 12.12.2024). 2003 nahm er den Kriegsnamen Abu Mohammad al-Jolani an (Rosa Lux 17.12.2024). In einem vor einigen Jahren mit dem US-amerikanischen Sender PBS geführten Interview gab ash-Shara' zu, dass er bei seiner Rückkehr nach Syrien finanzielle Unterstützung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) erhielt, der zu diesem Zeitpunkt weite Teile des Iraks und Syriens besetzt hielt (DW 18.12.2024). Im Januar 2017 gründete er mit der HTS ein neues Bündnis verschiedener islamistischer Milizen, das sich dezidiert von der dschihadistischen al-Qaida und ihrem Ziel eines globalen Dschihads gegen den Westen lossagte (Rosa Lux 17.12.2024). Seit dem Bruch mit al-Qaida haben er und seine Gruppierung versucht, internationale Legitimität zu erlangen, indem sie globale dschihadistische Ambitionen ablehnten und sich auf eine organisierte Regierungsführung in Syrien konzentrierten (NYT 12.12.2024). 2013 setzten die USA ihn auf ihre Terrorliste und lobten später sogar ein Kopfgeld in Höhe von zehn Millionen für Hinweise zu seiner Ergreifung aus. 2018 wurde dann auch die HTS von den Vereinigten Staaten als terroristische Vereinigung eingestuft, die Vereinten Nationen folgten (Rosa Lux 17.12.2024)
Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024)
Human Rights Watch konstatiert, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen in Syrien, darunter Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und Gruppierungen der Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army - SNA), die am 27.11.2024 die Offensive starteten, die nach zwölf Tagen die syrische Regierung stürzte, im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich waren (HRW 16.1.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) befürchtet eine Rückkehr zu einer „dunklen Ära“, weil die Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen (SOHR 2.2.2025).Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte im Jänner 2025 129 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Übergangsregierung (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 21Fälle (SNHR 3.3.2025). Der Übergang von dem Regime unter Bashar al-Assad zur Interimsregierung unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) soll relativ reibungslos verlaufen sein. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plünderungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständischen Kämpfer wurden diszipliniert (AP 15.12.2024b). Es gab keine größeren Massaker oder Rachekampagnen (DW 12.12.2024). Seit die Rebellengruppierungen am 5.12.2024 die Kontrolle über das Gouvernement Hama übernommen haben, hat das Syrian Network for Human Rights (SNHR) eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum (SNHR 19.12.2024). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen kürzlich versöhnte ehemalige Mitglieder des Regimes, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden wären [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Provinzen Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen, da sie zum Schauplatz häufiger Konfrontationen wurden. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Provinzen stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Am 11.1.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) seit 8.12.2024 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Insbesondere in den Regionen Hama und Homs, sowie in den Küstengebieten Latakia und Tartus kam es zu willkürlichen Tötungen und Hinrichtungen vor Ort (SOHR 3.1.2025). Nach Berichten von lokalen Aktivisten und Augenzeugen war die Gruppierung Ansar at-Tawhid [Informationen zu dieser Gruppierung sind dem Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen. Anm.] an einem großen Teil dieser Verstöße beteiligt, zusätzlich zu anderen Gruppierungen, die nicht genau identifiziert werden konnten (SNHR 19.12.2024). Mindestens 124 Menschen wurden bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Provinzen Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die sektiererischen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Wegen eines unbestätigten Angriffs auf einen alawitischen Schrein wurde im Dezember 2024 eine Welle von Protestenunter der alawitischen Gemeinschaft in Homs, Latakia, Tartus und Teilen von Damaskus ausgelöst. Die Proteste führten zu Militäroperationen des neuen syrischen Sicherheitsapparats, um ehemalige Kämpfer des Regimes zu vertreiben (AlMon 11.1.2025). Dem Middle East Institute zufolge ist eines der dringendsten Probleme nicht sektiererisch motivierte Angriffe [Informationen zu Übergriffen auf Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten- Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024).], sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängigdavon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen irgendwelche Alawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen. Die Fälle, die die größte Angst geschürt haben, sind die Entführungen und Hinrichtungen von ehemaligen Mitgliedern des Regimes (MEI 21.1.2025). France 24 zufolge zeigen Berichte und Videos in den sozialen Medien in Syrien, dass Vergeltungsmorde begonnen haben (FR24 13.12.2024). Es kursierten Bilder von Regierungsbeamten des ehemaligen Regimes, die unter Gewaltanwendung durch die Straßen geschleift wurden (PBS 16.12.2024).Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt haben, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Bei einer Sicherheitskampagne in Homs gegen Regimeunterstützer im Jänner 2025 kam es zur Festnahme einer Reihe von Männern, darunter auch Zivilisten, denen Verstöße im Zusammenhang mit der inoffiziellen Beschlagnahme von Fahrzeugen nachgewiesen wurden. Die meisten Elemente der Abteilung für Militärische Operationen waren diszipliniert, mit Ausnahme einiger von offizieller Seite als Einzelfälle bezeichneten Vorfällen, wie das Zerbrechen von Musikinstrumenten und Wasserpfeifen sowie von Flaschen mit alkoholischen Getränken und die Beschädigung des Inhalts einiger Häuser. Einige Häftlinge wurden zu erniedrigenden Handlungen gezwungen, wie dem Imitieren von Tiergeräuschen, und sie wurden beleidigt und mit sektiererischen Phrasen beschimpft (Enab 6.1.2025). Auch in Damaskus kam es am 8.1.2025 zu Razzien durch die neuen Sicherheitsbehörden. Sie folgten auf eine dreiwöchige Kampagne im alawitischen Kernland an der Küste (National 8.1.2025). Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen operieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Die neue Regierung reagierte auf die Vorwürfe von Menschenrechtsaktivisten mit Festnahmen von Dutzenden Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stünden, wegen ihrer Beteiligung an den „Sicherheitseinsätzen“ in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer „kriminellen Gruppe“ beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als „Angehörige der Sicherheitsdienste“ ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Ein Überfall auf eine syrische Sicherheitspatrouille durch militante Anhänger des gestürzten Staatschefs Bashar al-Assad eskalierte am 6.3.2025 zu Zusammenstößen, bei denen innerhalb von vier Tagen mehr als 1.000 Menschen getötet wurden (SOHR 10.3.2025a). Bewaffnete Männer, die der syrischen Regierung treu ergeben sind, führten Hinrichtungen vor Ort durch und sprachen von einer Säuberung des Landes, wie Augenzeugen und Videos belegen. Sie lieferten ein grausames Bild eines harten Vorgehens gegen die Überreste des ehemaligen Assad-Regimes, das in gemeinschaftliche Morde ausartete (CNN 9.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren von der Türkei unterstützte Gruppierungen an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Insgesamt wurden 1.093 Todesopfer verzeichnet (SOHR 11.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Des Weiteren gibt er an, dass in einigen Gebieten Zivilisten abgeschlachtet wurden, während andere durch Erschießungskommandos hingerichtet wurden (AlHurra 9.3.2025), wie in den Stadtvierteln Baniyas und al-Qusour im Gouvernement Tartus, wo 92 Bürger durch ein Erschießungskommando des Ministeriums für Verteidigung und innere Sicherheit hingerichtet wurden (SOHR 10.3.2025e). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). In den Städten im Gebiet zwischen Baniyas und Qadmous kam es zu Massentötungen, darunter auch von Kindern und älteren Menschen (AlHurra 9.3.2025). Zehntausende Häuser wurden laut Aussage des Leiters der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). [Derails zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)] Der UN-Sondergesandte Geir Pedersen sprach über Berichte von Menschen, die im Kreuzfeuer getötet wurden, und schwere Misshandlungen in der Haft. Pedersen prangerte Entführungen, Plünderungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Zwangsräumungen von Familien aus staatlichen Wohnungen an. Er forderte alle bewaffneten Akteure dazu auf, diese Art von Aktionen zu stoppen, ihre Zusicherungen mit konkreten Maßnahmen zu untermauern, und an einem umfassenden Rahmen für eine Übergangsjustiz zu arbeiten (AJ 13.2.2025b). Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy, stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen, und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025). Die syrische Übergangsregierung unter ash-Shara’ hat zugesagt, dass die Verantwortlichen für Gewalttaten gegen Syrer durch das gestürzte Assad-Regime zur Rechenschaft gezogen werden. Der Weg dorthin ist jedoch schwierig, da die Zahl der Opfer nicht genau bekannt ist und die Täter noch nicht identifiziert werden konnten (BBC 13.12.2024). Die HTS möchte die an staatlicher Folter beteiligten Ex-Offiziere auflisten und sie als Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen. Dafür setzte sie sogar eine Belohnung aus, für Informationen über ranghohe Offiziere von Armee und Sicherheitsbehörden, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren (FAZ 10.12.2024). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; vgl. ISW 16.12.2024). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und die türkischen Streitkräfte ein klares und beunruhigendes Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt haben und diese sogar zu feiern scheinen. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human Rights Watch hat festgestellt, dass SNA-Gruppierungen und andere Gruppierungen, darunter Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter mit geringer Rechenschaftspflicht begangen haben und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). In den letzten Jahren sollen SNA-Kämpfer schwere Menschenrechtsverletzungen gegen kurdische Gemeinden in ’Afrin und im Umland von Aleppo begangen haben. Sie wurden beschuldigt, willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt, Entführungen und Folter begangen zu haben. Während der Offensive „Abschreckung der Aggression“ hat HTS mehrere Kämpfer von SNA-Gruppen nördlich von Aleppo im Stadtviertel Sheikh Maqsoud festgenommen und sie beschuldigt, kurdische Zivilisten ausgeraubt und verletzt zu haben, so ein Experte (MEE 7.12.2024). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic berichtete weiterhin von Verhaftungen, Gewalt und finanzieller Erpressung durch die Militärpolizei der Syrischen Nationalarmee (SNA) und bestimmter Gruppierungen, insbesondere der Sultan-Suleiman-Shah Division und der Sultan-Murad-Division (UNHRC 12.8.2024) [Weitere Informationen zu den Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. SNHR dokumentierte im Jänner 2025 41 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch Gruppierungen der SNA (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 34 Fälle, darunter eine Frau (SNHR 3.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren es auch zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). [Details zu diesen Vorfällen sind dem Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.] Nach al-Assads Sturz am 8.12.2024 sind einem französisch-syrischen Schriftsteller sowie syrischen Künstlern zufolge neue Formen der Zensur entstanden. Die Äußerung von nicht-islamischen Überzeugungen ist in Syrien zu einer ernsthaften Herausforderung geworden. Die syrischen Behörden haben ein neues Gesetz erlassen, das eine einjährige Gefängnisstrafe für jeden vorsieht, der das „Verbrechen der Gotteslästerung“ begeht. Die Angst vor Meinungsäußerung ist im öffentlichen Raum immer noch spürbar. Wenn Themen wie romantische Beziehungen, Säkularismus, Meinungsfreiheit und vor allem Religion diskutiert werden, vergewissern sich die Sprecher, ob kein HTS-Mitglied in der Nähe ist (MC Dawliya 29.1.2025). Am 26.12.2024 erließ das Informationsministerium ein Verbot der Veröffentlichung oder Verbreitung „jeglicher Inhalte oder Informationen mit sektiererischem Charakter, die darauf abzielen, Spaltung und Diskriminierung zu fördern“ (FR24 26.12.2024b).
Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die sunnitischen Muslime machen die Mehrheit der Bevölkerung des Landes aus. Obwohl die offiziellen Bevölkerungsstatistiken keine Angaben zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit enthalten, sind laut dem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2022 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Sunniten sind in den meisten syrischen Städten und Dörfern vertreten, mit bemerkenswerten Konzentrationen in Damaskus, Aleppo und Homs. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und andere schiitische Sekten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden (BBC 12.12.2024). Die Übergangsregierung in Syrien will sich nach Aussagen ihres Außenministers ash-Shaybani für die Inklusion aller Bevölkerungsgruppen im Land einsetzen. Niemand sollte aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen Hintergrunds oder einer Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen bestraft werden, sagte er beim Weltwirtschaftsforum in Davos (Zeit Online 23.1.2025). Demografische Daten für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft von Bashar al-Assad erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln (MRG 1.2025).
[…]
Tatsächlich kam es bei dem rasanten Vormarsch auf Damaskus Berichten zufolge nicht zu Racheakten oder Gewalttaten. In seiner ersten Rede in Damaskus trat ash-Shara’ ebenfalls mäßigend auf und mahnte den Übergang vom Kampf zum Aufbau der Institutionen an (Rosa Lux 17.12.2024). Insbesondere Alawiten und Christen sind besorgt, dass die Zukunft des neuen Syriens für ihre Gemeinschaften, von denen viele die Revolution im Jahr 2011 und den anschließenden 13-jährigen Bürgerkrieg ablehnten, nicht tolerant sein könnte (Independent 12.12.2024). Von Anfang an zeigten die neuen Behörden bewusst die Absicht, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren. In Aleppo nahm Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) Kontakt zu prominenten christlichen Führern und Geistlichen verschiedener Konfessionen auf, um die angespannten Beziehungen zu verbessern und ein Gefühl der Sicherheit zu fördern. Diese Treffen waren nicht oberflächlich, sondern beinhalteten Diskussionen über konkrete Missstände, wie die Ungerechtigkeiten, mit denen Christen in Jisr ash-Shughur ein Jahr zuvor konfrontiert waren. Einige dieser Missstände wurden inzwischen angegangen, hauptsächlich durch Rechenschaftspflicht und die Rückgabe von Eigentum an die rechtmäßigen Eigentümer. Dies ist ein beispielloser Schritt, der das Verständnis der Führung für die Notwendigkeit von Inklusion unterstreicht, wenn auch sorgfältig gesteuert (AC 20.12.2024). Anderen Berichten zufolge gab es durchaus gewaltsame Übergriffe, Morde und andere Racheakte von HTS-Kämpfern gegen Andersgläubige (National 6.1.2025). Einem libanesischen Zeitungsbericht zufolge, der Betroffene zitiert, sollen vor allem Nachbarn und Bekannte Racheakte an Andersgläubigen verübt haben. Viele Angehörige verschiedener religiöser Minderheiten sind in den Libanon geflohen (Nahar 1.1.2025).
Ash-Shara’ hat Befehle erlassen, Kreuze an Kirchen zu lassen und Weihnachtsdekoration zu schützen und die schiitischen Schreine zu respektieren sowie Bars und Lokale in Ruhe zu lassen, in denen Frauen und Männer miteinander tanzten. Das ist anders als in Idlib, wo solcher vermeintlicher Verderbtheit Schuldige, getötet, bekehrt oder vertrieben und ihre Räumlichkeiten, einschließlich Kirchen, geschlossen würden (Economist 14.1.2025). HTS-Beamte haben umfangreiche Kontaktkampagnen mit Vertretern aller religiösen Glaubensgemeinschaften gestartet, und die christlichen und drusischen Gemeinschaften in ganz Westsyrien scheinen überwiegend in Frieden zu leben. Nur in den alawitischen Gemeinden hat die Jagd nach Kriminellen zu wiederholten Verstößen gegen Zivilisten geführt. Diese werden als Einzelfälle deklariert (MEI 21.1.2025). Als christliche Führer von Problemen berichteten - wie dem Auftauchen einiger islamistischer Prediger, die versuchten, Christen in der Altstadt von Damaskus zu bekehren – habe die neue Regierung schnell gehandelt, um die Ruhe wiederherzustellen (Arabi21 3.2.2025).
Laut Beobachtern hat Iran nach dem Sturz des Regimes eine groß angelegte Desinformationskampagne gestartet, die primär darauf abzielt, religiöse Konflikte in Syrien zu schüren und damit die fragile Lage in dem Land zu destabilisieren. Dabei werden in den sozialen Netzwerken massenhaft falsche oder irreführende Berichte von Gewalttaten gegen Schiiten, Alawiten und Christen verbreitet, die angeblich von Kämpfern der islamistischen Miliz Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) verübt wurden. Dass es tatsächlich iranische Akteure sind, die diese Berichte streuen, lässt sich in den wenigsten Fällen nachweisen. Doch die schiere Anzahl von Postings lässt darauf schließen, dass es sich um eine organisierte Kampagne handelt (NZZ 8.1.2025). Auch Enab Baladi berichtet von irreführenden Videos, die in sozialen Medien verbreitet werden, um Zwietracht zu säen und die Sicherheitslage zu gefährden (Enab 10.1.2025).
Obwohl der Rebellenführer mit dem Versprechen angetreten ist, das gesamte syrische Volk zu vertreten, sitzt in der Interimsregierung weder ein Alawit noch ein Schiit, noch ein Druse oder ein Christ (NZZ 24.1.2025). Zudem gab es in den Wochen nach dem Umsturz immer wieder Berichte von Übergriffen gegen diese Minderheiten (ORF 27.1.2025). In einem Interview mit dem Economist versprach ash-Shara’, dass nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, Anfang März, eine breitere und vielfältigere Regierung etabliert werde, an der alle Teile der Gesellschaft teilhaben werden. Das Auswahlverfahren wird auf Kompetenz und nicht auf ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit basieren (Economist 3.2.2025). Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI 21.1.2025). [Weiterführende Informationen zu Übergriffen etc. auf ethnische oder religiöse Minderheiten finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) und Rechtsschutz / Justizwesen – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Religiöse Minderheiten
Christen
Syrien war ein wichtiges kulturelles Zentrum für das Christentum, mit Dutzenden von Kirchen und Klöstern. Vor 2011 lebten 2,2 Millionen Christen (ca. 10 % der syrischen Bevölkerung) in Syrien (BBC 12.12.2024). Viele haben al-Assad unterstützt oder sind aus Angst vor islamistischen Aufständischen geflohen (AP 15.12.2024a). Die amerikanische Nichtregierungsorganisation Open Doors schätzt, dass nur noch 3 %, also etwa 638.000, übrig geblieben sind (BBC 12.12.2024). Der Patriarch der syrischen orthodoxen Kirche schätzt, dass noch ca. 500.000 Christen im Land leben (OrthoPatSYR 22.9.2024). Die meisten Christen leben noch in den Städten Damaskus, Aleppo, Homs, Hama, Latakia und den umliegenden Gebieten sowie in der Provinz al-Hasaka im Nordosten des Landes. Sie sind auf mehrere Konfessionen verteilt, darunter orthodoxe, katholische und protestantische (BBC 12.12.2024). Die Christen in Syrien werden oft beschuldigt, das frühere Regime unterstützt zu haben. Tatsächlich betrachteten viele von ihnen al-Assad als das kleinere Übel, nachdem radikale islamistische Gruppen in der bewaffneten Revolte die Oberhand gewonnen hatten. Aber es gab auch viele Christen, die sich dem Aufstand anschlossen und später getötet oder ins Exil gezwungen wurden (Spectator 2.2.2025). Christen konnten sich aufgrund ihrer Präsenz in städtischen Zentren, in denen schwere Kämpfe stattfanden, und in den vom Islamischen Staat (IS) überrannten Regionen im Nordosten des Landes weniger gut aus dem Konflikt heraushalten. In von der Opposition kontrollierten Gebieten verbargen Christen ihre religiöse Identität und kleideten sich muslimisch, um nicht aufzufallen. Die Angst vor extremistischen Gruppen war ein zentraler Faktor für die Auswanderung von Christen aus Syrien (MRG 1.2025).
Ash-Shara’ selbst, sagte, dass die Übergangsregierung gute Kontakte zu Christen und Drusen unterhalten würde, die mit ihnen gemeinsam gegen die Syrische Arabische Armee (Syrian Arab Army - SAA) gekämpft hatten (MEMRI 16.12.2024). Christliche Autoritäten sagten am 16.12.2024 in einem Interview, dass sie bisher, abgesehen von den medialen Versprechungen der HTS, wenig in der Umsetzung beobachten konnten. Bisher hatten sie nur mit einem Militärkommandanten gesprochen, sonst mit keinem offiziellen Vertreter der Interimsregierung bzw. der führenden Gruppierungen (AAA 16.12.2024). Am 31.12.2024 traf sich ash-Shara’ schließlich mit hochrangigen christlichen katholischen, orthodoxen und anglikanischen Geistlichen in Damaskus (AJ 31.12.2024a; vgl. Croix 2.1.2025). Dabei sicherte er den Christen zu, dass sie unbehelligt im Land bleiben und ihre Religion frei ausüben können (VN 2.1.2025). Christen, die bereits unter der HTS-Regierung gelebt haben, geben an, dass sie zu Beginn der Herrschaft der Gruppierung diskriminiert wurden, beispielsweise durch Beschlagnahmung ihres Eigentums und durch Verbote ihre religiösen Rituale zu praktizieren. Erst in den letzten zwei Jahren vor al-Assads Sturz hat die HTS sich geändert und der christlichen Gemeinschaft mehr Freiheiten gegeben (BBC 18.12.2024).
Die Zusicherung der neuen Regierung, die Religionsfreiheit zu respektieren, betrachten viele Christen mit Skepsis, wobei regional große Unterschiede bestehen. Aus manchen syrischen Regionen werden vereinzelte Einschränkungen der Religionsfreiheit für Christen durch Islamisten gemeldet. In einigen Orten hätten radikale Gruppen zum Beispiel getrennte Sitzplätze für Frauen und Männer in öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Pflicht zur Verschleierung für Frauen durchsetzen können. Den Erfolg dieser Maßnahmen führen die Beobachter bisher noch auf das Fehlen einer einheitlichen Verwaltung nach dem Machtwechsel zurück (ACN 3.2.2025). Nach dem Sturz von al-Assad schossen unbekannte Bewaffnete auf die griechisch-orthodoxe Erzdiözese in Hama und versuchten Kultstätten zu zerstören (SOHR 19.12.2024; vgl. SNHR 19.12.2024). Kurz vor Weihnachten wurde ein Christbaum in einer mehrheitlich von Christenbewohnten Stadt in Zentralsyrien von maskierten Männern angezündet. Es kam zu Protesten in mehreren Landesteilen. Die HTS gab bekannt, dass ausländische Kämpfer wegen des Vorfalls festgenommen worden seien und versicherte, dass der Baum wiederhergestellt werden würde (BBC 24.12.2024). Die HTS hat versucht in den von ihr kontrollierten Gebieten ein gewisses Maß an Toleranz gegenüber bestimmten Minderheiten, insbesondere Christen, zu zeigen, im Vergleich zu der mit al-Qaida verbundenen Gruppierung, aus der sie hervorgegangen ist. Seit der Machtübernahme in Damaskus und weiten Teilen Syriens im Dezember 2024 hat die Gruppe im Allgemeinen Zurückhaltung bei der Behandlung christlicher und schiitischer bzw. alawitischer Denkmäler und Gemeinden gezeigt (FR24 13.12.2024).
In Damaskus haben sich lokale christliche Freiwillige zum Schutz christlicher Viertel bewaffnet und an Straßenecken aufgestellt (Spectator 2.2.2025).
Frauen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt (HRW 16.1.2025). Vertriebene Frauen sind ständig der Gefahr sexueller Übergriffe und anderer Formen von Missbrauch ausgesetzt, insbesondere wenn sie Kontrollpunkte passieren, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Frauen, die versuchen, das Land mit Hilfe von Schmugglern zu verlassen, sind auch der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt, in einigen Fällen sogar dem sexuellen Menschenhandel. In Syrien gibt es auch Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung sogar einem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, da sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt kulturell stigmatisiert sind (MRG 1.2025). Eine vom Central Bureau of Statistics (CBS), einer staatlichen Einrichtung, in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Mehrzweck-Demografieerhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Aus einem internationalen Bericht des UNHCR geht hervor, dass mehr als 145.000 syrische Flüchtlingsfamilien im Libanon, in Jordanien, im Irak und in Ägypten sowie Zehntausende in der Türkei von Frauen geführt werden, die allein um ihr Überleben kämpfen, was etwa 22 % der Gesamtzahl syrischer Familien entspricht. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden, fehlendem Zugang zu angemessenen Nahrungsmitteln, ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025b).
Frauen haben unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit der Armut von Frauen, ihrer Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen, die zur allgemeinen Ungleichheit von Frauen beitragen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert. Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Darüber hinaus sind Frauen mit Behinderungen zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women’s Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich sind, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt sind (DW 7.1.2025).
Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a).
Präsident ash-Shara’ sagte in einem Interview mit The Economist, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen stünde und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025).
Frauen berichteten von Problemen mit Kämpfern der Rebellen. Beispielsweise gaben Richterinnen an, dass Kämpfer ihnen gesagt hätten, dass sie nicht mehr dienen dürften. Dabei dürfte es sich um Einzelpersonen handeln (PBS 16.12.2024). Internationale Medien, die berichtet hatten, dass es zukünftig keine Richterinnen mehr geben würde, korrigierten eine entsprechende Meldung später (Tagesschau 12.12.2024). Eine Erklärung von Ali al-Maghraby, dem ersten Inspektor des Justizministeriums in der von der HTS geführten Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG), schien auf das Treffen im Justizpalast in Homs einzugehen, dementierte aber Gerüchte, dass Frauen aus dem Justizwesen entfernt werden könnten, und sagte, dass die „Herrschaft der Richterinnen intakt“ sei, aber andere Details wurden weder dementiert noch bestätigt (Nahar 14.12.2024). Der Sprecher der HTS fiel außerdem mit Äußerungen über die zukünftige Rolle der Frau in der syrischen Justiz auf. In einem Interview mit einem libanesischen Fernsehsender soll er es in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten. Die aktuelle Situation ist für Richterinnen im ganzen Land zunehmend prekär geworden. Zwar hat das Übergangskabinett Syriens keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Weiters soll die HTS ein Verbot erlassen haben, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vgl. SyrNews 9.12.2024). Aleppo Today zitierte jedoch Mohammad al-Asmar, den Kommunikationsbeauftragten des Informationsministeriums der SSG der bestritt, dass diese Erklärungen von einer offiziellen Stelle abgegeben wurden, und darauf hinwies, dass die Quelle dieser Behauptungen Medienseiten waren, die bekanntermaßen pro-Assad sind (Nahar 14.12.2024). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen befehlen, den Schleier zu tragen. Kinder, die aus der Schule nach Hause kommen, fragen ihre Mütter, warum sie nicht verhüllt sind. Ash-Shara’ hat eine Frau zur Leiterin der Zentralbank ernannt, aber in einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer jetzt durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Die deutsche Bundesaußenministerin will Hilfen für Syrien von der Achtung von Frauenrechten abhängig machen. Für islamistische Strukturen werde es keine EU-Gelder geben (DW 7.1.2025). In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als HTS erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können (AC 20.12.2024). HTS-Chef Ahmed ash-Shara’, der derzeit an der Spitze Syriens steht, versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a).
Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist. Das Versäumnis der neuen Regierung, Frauen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, birgt die Gefahr, einen kritischen Teil der Bevölkerung zu entfremden und ihren Anspruch auf Inklusivität zu untergraben (AC 20.12.2024). Die einzige Frau in der Interimsregierung ist ’Aisha ad-Dabis, eine Menschen- und Frauenrechtsaktivistin, die in den letzten Jahren an humanitären Projekten in Flüchtlingslagern gearbeitet hat, wie lokale Medien berichten. Ihre Ernennung zur Direktorin des Büros für Frauenangelegenheiten erfolgte, nachdem der Sprecher der neuen Regierung, eine Kontroverse ausgelöst hatte, mit seiner Aussage, dass die Ernennung von Frauen in Ministerund Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024). Ad-Dabis selbst erklärte öffentlich, die Übergangsregierung habe ihr eigenes Modell für Frauen entworfen und wolle es umsetzen. Dieses Modell beschränkt Frauen im Wesentlichen auf den privaten Bereich und stützt sich auf die Scharia (ANF 9.1.2025). Gleichzeitig versprach sie, syrische Frauen in soziale, kulturelle und politische Institutionen einzubinden, und kündigte eine umfassende Initiative an, die sich mit den Bedürfnissen weiblicher Gefangener befasst, die unter dem vorherigen Regime gelitten haben (TNA 2.1.2025a). Der Außenminister zeigte sich als Reaktion auf Empörung in der Öffentlichkeit zuversichtlich, was die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft angeht, und erklärte: „Wir glauben an die aktive Rolle der Frauen in der Gesellschaft und vertrauen auf ihre Fähigkeiten“ (TNA 1.1.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa’ Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025).
Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen (CSIS 11.12.2024). Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 8.12.2024 erklärte die Europäische Union (EU), sie schätze, dass zwischen Januar und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Ahmad ash-Shara’, der Befehlshaber der Militäroperationen in Syrien, der später zum Übergangspräsidenten des Landes wurde, betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wieder aufzubauen und die Vertriebenen in das letzte Zelt zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen treffe (Almodon 13.2.2025). Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt. Das bedeutet, dass die Zahl der Menschen, die neu vertrieben wurden, von 1,1 Millionen, wie am 12.12.2024 gemeldet, auf 882.000 Menschen am 15.12.2024 gesunken ist. Von dieser Zahl wurden mindestens 150.000 Menschen mehr als einmal vertrieben. Viele Familien sind in frühere Lager in ihren Herkunftsgebieten zurückgekehrt, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist. Einige Familien gaben auch an, dass sie auf die Räumung von Kampfmittelrückständen in ihren Herkunftsgebieten warten, bevor sie zurückkehren (UNOCHA 16.12.2024). UNHCR schätzt, dass von 8.12.2024 bis 2.1.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner (UNHCR 2.1.2025). Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Internal Displaced Persons - IDPs) (Stand 31.1.2025) (AlHurra 31.1.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen (UNHCR 2.1.2025). Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30 % geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen. Als großes Hindernis für die Rückkehr sieht UNHCR-Chef Grandi die Sanktionen (Zeit Online 26.1.2025). Die syrischen Behörden gaben an, dass innerhalb von zwei Monaten nach der Befreiung Syriens 100.905 Bürger über die Grenzübergänge der Türkei zurückgekehrt sind. Der Grenzübergang Jdaydat Yabous/ Masna’ zum Libanon fertigte in zwei Monaten 627.287 Reisende ab, darunter 339.018 syrische Staatsbürger und arabische und ausländische Gäste, und 288.269 Ausreisende. Im gleichen Zeitraum wurden am Grenzübergang Nassib/ al-Jaber zu Jordanien 174.241 Passagiere syrischer Staatsbürger und arabischer und ausländischer Gäste abgefertigt, davon 109.837 bei der Einreise und 64.404 bei der Ausreise. Am Grenzübergang al-Bu Kamal/ al-Qa’im wurden 5.460 syrische Staatsbürger abgefertigt, die im Irak leben und zurückkehren, um sich dauerhaft in Syrien niederzulassen (Nashra 11.2.2025). Bei den Angaben zu Rückkehrern sind die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).
[…]
Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitsrelevante Vorfälle, bei denen auf bestimmte Personengruppen abgezielt wird: Christ·innen, Frauen, LGBTIQA+, Alawit·innen, Personen, die sich gegen islamischen Extremismus betätigen/äußern, 24.04.2025
Sicherheitsrelevante Vorfälle, bei denen auf Christ·innen abgezielt wird
Laut einem Artikel von France 24 vom 10. März 2025 gebe es Berichte, dass Christ·innen Anfang März im alawitischen Kernland an der syrischen Küste ins Kreuzfeuer zwischen den neuen Sicherheitskräften und bewaffneten Assad-Anhängern geraten seien. In sozialen Medien seien Nachrufe auf mehrere Mitglieder der kleinen christlichen Gemeinde an der Küste geteilt worden. Die Nachrichtenagentur Agence France Press (AFP) habe mindestens sieben davon bestätigen können. Ein Mann und sein Sohn seien auf dem Weg nach Latakia erschossen worden, vier Mitglieder einer Familie seien in ihrem Haus in einem mehrheitlich von Alawit·innen bewohnten Viertel der Stadt getötet worden und der Vater eines Priesters sei in Baniyas, etwas südlich von Latakia, getötet worden (France 24, 10. März 2025).
The New Arab berichtet am 10. März 2025, dass sich führende Persönlichkeiten der christlichen Gemeinschaft in Syrien gegen Behauptungen gewehrt hätten, dass Christ·innen in den Küstenregionen Syriens Opfer von Massentötungen und Gewalt geworden seien. Diese Dementis seien als Reaktion auf weit verbreitete Social-Media-Posts gefolgt, in denen bewaffnete Gruppen beschuldigt worden seien, „Massaker“ an Christ·innen in Latakia und Tartus verübt zu haben. Diese Behauptungen seien inzwischen widerlegt worden. Die Pastoren der christlichen Kirchen in Latakia hätten am 8. März eine Erklärung veröffentlicht, in der sie jegliche systematische Verfolgung von Christ·innen bestreiten würden (The New Arab, 10. März 2025). Auch der Catholic Herald schreibt am 13. März, dass christliche Führer in Syrien zusammengekommen seien, um Behauptungen gezielter Massenverfolgungen von Christ·innen zurückzuweisen. Der Catholic Herald berichtet weiters, dass ACN [Aid tot he Church in Need, eine päpstliche Stiftung der Katholischen Kirche, die weltweit verfolgte ChristInnen unterstützt, Anmerkung ACCORD] bestätigt habe, dass drei ChristInnen während der Eskalation der Gewalt in der syrischen Küstenregion Anfang März getötet worden seien: ein Vater und sein Sohn, Mitglieder einer evangelikalen Kirche in Latakia und der Vater eines orthodoxen Priesters in Baniyas. Diese drei genannten Toten werden auch im France 24-Artikel vom 10. März als drei von insgesamt sieben von AFP bestätigten Todesfällen von ChristInnen aufgezählt (siehe oben). Der Catholic Herald zitiert eine führende Persönlichkeit der Kirche in Syrien, die anonym bleiben müsse, und angegeben habe, dass ein Christ erschossen worden sei, nachdem er seine Haustür geöffnet habe. Viele der getöteten ChristInnen seien dieser Quelle zufolge zufällig unter AlawitInnen gewesen („Many of the Christians who died happened to be among the Alawites“), viele der Angreifer würden den Unterschied zwischen AlawitInnen und ChristInnen nicht kennen. Der Catholic Herald fährt fort, dass es sich aber nicht immer um Verwechslungen gehandelt habe. Die Quelle habe beschrieben, wie Angreifer das christliche Dorf Belma attackiert hätten, eine Gemeinschaft, in der es der Quelle zufolge keine Waffen gebe und in der hauptsächlich ältere Personen leben würden. Die BewohnerInnen von Belma hätten „zwei Tage lang Terror erduldet“ („endured two days of terror“), es sei in Häuser eingedrungen („with the sanctity of homes violated“) und Eigentum gestohlen worden. Eine Quelle von ANC habe angegeben, dass die Angriffe in Belma Teil einer Plünderungswelle gewesen seien, bei der Häuser durchsucht und Autos gestohlen worden seien. Solche vereinzelten Berichte würden laut Catholic Herald darauf hindeuten, dass einige Gewalttaten durch Hass auf das Christentum motiviert gewesen seien. In einer Predigt habe der griechisch-orthodoxe Patriarch Johannes X. von Antiochia die Schändung religiöser Symbole in Baniyas verurteilt, eine Ikone der Jungfrau Maria sei zerschlagen und mit Füßen getreten worden (Catholic Herald, 13. März 2025).
Sicherheitsrelevante Vorfälle, bei denen auf Frauen abgezielt wird
Das Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) berichtet am 16. Februar, dass in mehreren syrischen Provinzen ein spürbarer Anstieg an Entführungen von Frauen und Mädchen zu verzeichnen sei, was Anlass zur Sorge über die Ausbreitung dieses Phänomens gebe. SOHR fasst die Fälle von Entführungen im Zeitraum 1. bis 15. Februar wie folgt zusammen:
Am 1. Februar sei eine junge Frau aus der ländlichen Gegend von Jableh entführt worden, als sie auf dem Weg in die Stadt Jableh [Stadt im Gouvernement Latakia, Anmerkung ACCORD] gewesen sei. Ebenfalls am 1. Februar sei eine junge Frau aus Safita [Stadt im Gouvernement Tartus, Anmerkung ACCORD] entführt worden, kurz nachdem sie am Abend einen Lebensmittelladen verlassen habe. Seit 2. Februar werde eine junge Frau aus dem Gouvernement Rif Dimashq vermisst, die auf dem Weg zur Universität von Damaskus gewesen sei. Seit 3. Februar werde ein minderjähriges Mädchen aus der ländlichen Umgebung von Homs vermisst, das auf dem Weg war, Brot zu kaufen. Ebenfalls am 3. Februar sei eine junge Frau aus dem Al-Nayrab-Lager in Aleppo entführt worden, als sie auf dem Weg zur Universität gewesen sei. Seit 4. Februar werde eine Frau aus dem Dorf Jabourin vermisst, nachdem sie in der Stadt Homs aus einem Minibus ausgestiegen sei. Seit 8. Februar werde ein Mädchen in Homs vermisst. Am 13. Februar sei eine Studentin in Damaskus auf dem Weg von der Universität zu einem Krankenhaus entführt worden. Am 15. Februar sei eine palästinensische Studentin entführt worden. Die Familie des Mädchens habe angegeben, dass die Entführer Lösegeld für das Mädchen gefordert hätten (SOHR, 16. Februar 2025). SOHR erwähnt im letzten Fall nicht, wo das Mädchen entführt worden sei.
Am 15. April berichtet SOHR, dass am 14. April 17 Frauen und Mädchen aus verschiedenen Regionen Syriens und unter unterschiedlichen Umständen als vermisst gemeldet worden seien. Einige von ihnen seien von unbekannten bewaffneten Männern entführt worden, andere würden aus unbekannten Gründen vermisst. Die Frauen und Mädchen würden aus verschiedenen Städten Syriens stammen, darunter Latakia, Homs, Al-Suweida, Tartus und Hama (SOHR, 15. April 2025).
Laut einem vierteljährlichen Bericht des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen zur Krise in Syrien (United Nations Population Fund, UNFPA), der den Zeitraum Oktober bis Dezember 2024 abdeckt, seien Frauen und Mädchen inmitten der anhaltenden Vertreibungen zunehmenden Risiken ausgesetzt, insbesondere in überfüllten Lagern. Geschlechtsspezifische Gewalt sei allgegenwärtig, was durch den Mangel an Unterstützungssystemen wie sicheren Unterkünften noch verstärkt werde. UNFPA bezieht sich unter anderem auf Fokusgruppendiskussionen, aus denen hervorgehe, dass Gewalt und Ungleichheit der Geschlechter den Alltag durchdringen würden und sich überproportional auf Frauen und Mädchen auswirken würden. Diskriminierende Einstellungen im Hinblick auf Alter, Vertreibung, Behinderung und Familienstand würden diese Risiken verstärken und ein Umfeld fördern, in dem Frauen und Mädchen abgewertet, kontrolliert und ausgebeutet würden. Diese systemische Gewalt mache die Überlebenden verwundbar und gebe ihnen oft die Schuld für das Leid, das sie ertragen müssten. Heranwachsende Mädchen in Syrien würden vor großen Herausforderungen stehen, unter anderem häusliche Gewalt, Einschränkungen in ihrer Bewegungsfreiheit und Zwangsheirat (UNFPA, 26. Jänner 2025, S. 3).
EUAA Country Focus Syria, Juli 2025
Gewaltenteilung und Regierungsbildung
Am 13. März unterzeichnete der syrische Übergangspräsident Ahmed al-Sharaa eine Verfassungsdeklaration, die eine fünfjährige Übergangsphase festlegt. Die Verfassungsdeklaration soll als Übergangsverfassung für fünf Jahre dienen, bis eine permanente Verfassung und Wahlen eingeführt werden. Die Verfassungsdeklaration garantiert zudem die Unabhängigkeit der Justiz, Meinungs- und Medienfreiheit sowie politische, Bildungs- und Arbeitsrechte für Frauen.
Die Verfassungsdeklaration etabliert ein stark präsidentielles Regierungssystem ohne Premierminister und verleiht dem Präsidenten weitreichende Befugnisse bei nur minimaler Kontrolle. Der Präsident ernennt alle Minister, Vizepräsidenten und Richter des Obersten Verfassungsgerichts und bestimmt alle Mitglieder des Parlaments – ein Drittel durch direkte Ernennung und den Rest über ein von ihm eingesetztes „Hohes Komitee“. Der Präsident kann außerdem Exekutiverlasse erlassen, Gesetze vorschlagen, für bis zu drei Monate den Ausnahmezustand ausrufen (mit Zustimmung eines von ihm eingesetzten Nationalen Sicherheitsrats) und fungiert als Oberbefehlshaber der Streitkräfte.
Am 13. März berichteten mehrere Quellen von der Gründung eines Nationalen Sicherheitsrats, der mit der Überwachung der nationalen Sicherheitsangelegenheiten und politischen Strategien Syriens beauftragt ist. Der Rat wird von Präsident Ahmad al-Sharaa geleitet und umfasst die Minister für Außenpolitik, Inneres und Verteidigung sowie den Geheimdienstchef und drei weitere Sitze. Die Aufgaben und Arbeitsweise des Rates werden durch Direktiven geregelt, die direkt vom Präsidenten erlassen werden.
Hervorstehende Persönlichkeiten von Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) wurden in führende Positionen berufen, darunter in das Außenministerium, das Justizministerium, das Verteidigungsministerium, das Innenministerium sowie an die Spitze des Allgemeinen Nachrichtendienstes.
Am 29. März kündigte der Übergangspräsident die Bildung einer Übergangsregierung an, die aus 23 Ministern unterschiedlicher ethnischer und religiöser Herkunft besteht, darunter Alawiten, Christen, Drusen und Kurden. Eine Frau wurde zur Ministerin für Soziales und Arbeit ernannt. Die Regierung wird von Ministern dominiert, die mit Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) verbunden sind, umfasst aber auch Technokraten, Vertreter der Zivilgesellschaft sowie Minister, die bereits vor 2011 unter der Assad-Regierung tätig waren.
Keiner der Minister aus ethnisch-religiösen Minderheiten ist einer bekannten politischen Fraktion zuzuordnen, was Kritik ausgelöst hat, dass ihre Ernennung lediglich symbolischer Natur sei und keine echte politische Repräsentation darstelle. Die kurdischen und drusischen Mitglieder der Regierung sind weder mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) noch mit der Demokratischen Autonomen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) verbunden, noch vertreten sie die drusische religiöse Führung oder bewaffnete Gruppen in as-Suwaida.
Im Juni wurde per Präsidialdekret die Ernennung des Obersten Wahlausschusses für die Volksversammlung bekannt gegeben. Dieser ist mit der Aufsicht über die indirekte Wahl von 100 der insgesamt 150 Mitglieder der Volksversammlung (Parlament) durch Wahlkollegien beauftragt. Zudem soll er den Wahlzeitplan festlegen und die Zulassungskriterien für Wähler und Kandidaten bestimmen
2.1.1. Ins Visier genommen von der Übergangsregierung
(a) Ehemalige Soldaten und Sicherheitskräfte
Nach der Machtübernahme ordnete die Übergangsregierung an, dass Tausende von Polizisten, Sicherheitsbeamten und Soldaten einen „Versöhnungsprozess“ durchlaufen mussten, in dessen Rahmen sie ihre Ausweise, Waffen und Fahrzeuge abgeben und sich einer Untersuchung unterziehen mussten. (170) Injeder Provinz wurden Zentren eingerichtet, um das sich stellende Personal des Regimes aufzunehmen. Diejenigen, die sich selbst und ihre Waffen abgaben, erhielten eine „Sicherheitsbescheinigung“ und wurden vor Strafverfolgung geschützt. 171Sie durften in das zivile Leben zurückkehren, sofern sie sich während des Bürgerkriegs nicht an Massakern oder Kriegsverbrechen beteiligt hatten. (172) Inden ersten Wochen nach dem Sturz der Assad-Regierung sollen zwischen 50 000 und 70 000 ehemalige Soldaten und Wehrpflichtige de r SAA ihre Waffen abgegeben haben und demobilisiert worden sein, wobei sie von der von der neuen Regierung verkündeten Generalamnestie profitierten.
In den Küstengebieten von Tartus und Latakia sollen sich riesige Waffenvorräte befinden, die den mit der Assad-Regierung verbundenen Kräften gehören. Während viele Personen ihre Waffen abgaben und in dafür vorgesehenen Zentren einen Versöhnungsprozess durchliefen, weigerten sich andere unter Verweis auf die instabile Sicherheitslage und die anhaltende Notwendigkeit der Selbstverteidigung, ihre Waffen abzugeben.174 Anfang Februar 2025 schätzte eine lokale Quelle, die für einen Bericht des Middle East Institute (MEI) befragt wurde, dass zwischen 4 000 und 5 000 Männer in Latakia und Tartus sich dem Vergleichsprozess/der Versöhnung entzogen hatten, wobei einige bei Sicherheitsoperationen gefasst wurden, während andere Berichten zufolge an bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung beteiligt waren.175 Vermutlich in dem Bewusstsein, dass ihre früheren Verbrechen sie von einer Amnestie ausschließen würden, mieden hochrangige Vertreter des ehemaligen Assad-Regimes, darunter führende Militärs und Geheimdienstmitarbeiter, die Siedlungszentren und begannen stattdessen,,176 Aufständischen-Netzwerke zu organisieren insbesondere in den Küstengebieten.
Viele Hochrangige Regierungsbeamte, insbesondere Brigadegeneräle und höherrangige Offiziere, sind Berichten zufolge ins Ausland geflohen oder untergetaucht, um einer möglichen Strafverfolgung zu entgehen. 178Hilfsmilizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (NDF) und die Lokalen Verteidigungskräfte lösten sich ohne koordinierte Kapitulation auf. Viele Kämpfer tauchten unter, ohne ihre Waffen abzugeben. 179 Im Vorfeld der Angriffe von Assad-Loyalisten, die im März die Gewalt in den Küstengebieten auslösten, waren Berichten zufolge mit dem Iran verbundene Überreste des Assad-Regimes seit Mitte Januar für 46 Angriffe auf Sicherheitskräfte in mehreren Provinzen verantwortlich. 180 Laut einem Bericht des Harmoon Center for Contemporary Studies führte die Auflösung ehemaliger Militär- und Sicherheitsinstitutionen zu Hunderttausenden von Arbeitslosen. Dies führte in Verbindung mit den Zwangsumsiedlungsmaßnahmen für Angehörige der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste zu Ressentiments und Unruhen. (181) Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung starteten Operationen, um die „Überreste” des Assad-Regimes zu verfolgen. Einem Bericht des Harmoon Center for Contemporary Studies zufolge wurde jedoch keine Liste mit Verdächtigen veröffentlicht, keine Übergangsbehörde beaufsichtigte diese Bemühungen, es wurden keine offiziellen Verfahren für Anklagen oder Verhaftungen festgelegt und es wurden keine Gerichte für die Bearbeitung von Rechtsfällen benannt. Infolgedessen agierten bewaffnete Gruppen ungehindert und begingen häufig Verstöße, darunter auch außergerichtliche Tötungen. Der Quelle zufolge schuf das Klima der Gesetzlosigkeit und Angst einen fruchtbaren Boden für Offiziere aus der Assad-Ära, um Rekruten zu sammeln und destabilisierende Operationen im ganzen Land zu initiieren. (182) Laut einem Bericht der International Crisis Group vom März verhinderte oder bestrafte die Übergangsregierung weitgehend Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen, die mit der Assad-Regierung in Verbindung standen. (183) Trotz Amnestieversprechen gab es Berichte, dass Tausende Soldaten, darunter hochrangige Offiziere, inhaftiert wurden.184 Nach Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) wurden mehr als 8 000 Personen, darunter ehemalige Soldaten und Offiziere der SAA, die sich ergeben hatten, Soldaten, die nach dem Versuch, aus Syrien zu fliehen, aus dem Irak zurückgekehrt waren, Soldaten, die in der syrischen Wüste und in der Umgebung von Deir Ez-Zor gegen den ISIL gekämpft hatten, sowie Zivilisten, die bei Razzien oder an Kontrollpunkten festgenommen worden waren,185ohne Anklage inhaftiertin Gefängnissen in Hama, Adra und Harem festgehalten. SOHR berichtete auch, dass einige hochrangige Militärangehörige ohne offizielle Bestätigung durch die Behörden stillschweigend in das Gefängnis von Afrin verlegt worden seien. (186) Zwischen März und Mai führten Sicherheitskräfte des Innenministeriums weiterhin Razzien und Verhaftungskampagnen gegen Personen durch, denen Verstöße während der Herrschaft des Assad-Regimes vorgeworfen wurden, darunter Militärangehörige und Personen, die angeblich an den Unruhen im März beteiligt waren.
Angriffe gegen Regierungstruppen. Die Festnahmen wurden insbesondere in den Provinzen Latakia, Homs, Hama und Damaskus verzeichnet. Bei den Operationen wurden erhebliche Mengen an Waffen und Munition beschlagnahmt, die Festgenommenen wurden in Zentralgefängnisse in Homs, Hama und Adra (Provinz Damaskus-Land) gebracht. Nach Angaben des SNHR wurden diese Kampagnen zwar als Sicherheitsoperationen dargestellt, es bleibt jedoch unbestätigt, ob sie auf der Grundlage rechtmäßiger richterlicher Haftbefehle durchgeführt wurden.187 Nach Angaben der GPC haben willkürliche Festnahmen durch die Übergangsbehörden, darunter ehemalige Regierungsbeamte Assads, Geheimdienstmitarbeiter und Milizenführer, Besorgnis über Isolationshaft und das Fehlen rechtlicher Garantien ausgelöst. 188 SJAC erklärte, dass die von der Übergangsregierung Festgenommenen ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten werden und keinen Zugang zu Anwälten oder Familienbesuchen haben. Da die Justiz derzeit nicht funktioniert, werden sie weder offiziell angeklagt noch vor Gericht gestellt. Die SJAC hat vereinzelte Berichte über Folter und Misshandlung von Häftlingen aus strafrechtlichen oder sicherheitsbezogenen Gründen erhalten, darunter auch Vorfälle im Gefängnis von Adra. Im Februar wurden Fälle von Personen gemeldet, die in Homs unter Folter starben. Die GSS übernahm die Verantwortung für einige der Todesfälle und versprach, Ermittlungen einzuleiten. (189) Die Behörden ließen außerdem Hunderte von Personen, darunter ehemalige Militärangehörige (190),aus verschiedenen Haftanstalten frei, nachdem festgestellt worden war, dass sie nicht an Straftaten beteiligt waren (191). Laut den Syrien-Experten Gregory Waters und Kayla Koontz zeichnen sich in der Vorgehensweise der Übergangsregierung bei der Verfolgung von Mitgliedern des ehemaligen Regimes, die an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, zwei unterschiedliche Muster ab: Personen, die hohe Ämter innehatten oder an besonders grausamen Verbrechen beteiligt waren, werden bei ihrer Festnahme oft öffentlich namentlich genannt und bleiben in der Regel in Haft, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen, wie beispielsweise im Fall von Fadi Saqr (ehemaliger Anführer der Nationalen Verteidigungskräfte). Im Gegensatz dazu bleiben viele niedrigrangige Beamte und ehemalige Informanten auf freiem Fuß. Trotz häufiger Meldungen von Einheimischen an die Sicherheitskräfte werden diese Personen oft nur kurz inhaftiert und dann wieder freigelassen. (192) SJAC beobachtete, dass Personen mit einem höheren Bekanntheitsgrad eher ins Visier genommen werden, während Personen mit einem geringeren Bekanntheitsgrad leichter der Aufmerksamkeit entgehen können. Laut SJAC gibt es keine einheitliche Vorgehensweise bei der Behandlung von Inhaftierten. Es ist jedoch zu erwarten, dass höherrangige Personen eine relativ bessere Behandlung erfahren, entweder um Informationen zu erhalten oder um sie später vor Gericht als angemessen behandelt präsentieren zu können. Im Gegensatz dazu sind rangniedere Personen Berichten zufolge stärker von Misshandlungen bedroht; einige erscheinen in Videos mit sichtbaren Spuren körperlicher Gewalt.
Im Berichtszeitraum dokumentierten Quellen die Festnahme hochrangiger Militär- und Geheimdienstoffiziere des Assad-Regimes, darunter Brigadengeneral Bashar Mahfouz, Kommandeur der 25. Division, wegen mutmaßlicher Kriegsverbrechen; Generalmajor Mohammad Kanjo Al-Hassan, ehemaliger Leiter der Militärjustizverwaltung, wegen seiner Rolle bei Massenmorden im Gefängnis von Sednaya (195); sowie Brigadengeneral Salem Dagestani, früherer Leiter der Ermittlungsabteilung der Luftwaffengeheimdienstdirektion (196).
(b) Weitere Berufsgruppen
Quellen berichteten von vereinzelten Festnahmen anderer Berufsgruppen durch Kräfte der Übergangsregierung. Das SNHR dokumentierte beispielsweise Festnahmen von verdächtigten Regierungsangestellten (197), Ärzten in Militärkrankenhäusern der Sicherheitsdienste (198) und Medienmitarbeitenden, die zuvor für staatliche Sender des Assad-Regimes gearbeitet hatten (199).
Gelegentlich wurden auch ehemalige Baʿath-Parteimitglieder festgenommen, darunter ein früherer Provinzsekretär (200). Weitere bekannte Fälle betrafen ein ehemaliges Parlamentsmitglied mit pro-Assad-Position (201) sowie den früheren Großmufti Ahmad Hassoun, der die Kriegstaktiken des Regimes unterstützt haben soll und verdächtigt wird, Hinrichtungsbefehle für Tausende Regimegegner unterzeichnet zu haben (202).
Laut Enab Baladi geben die Behörden nahezu täglich Festnahmen von Personen mit Verbindungen zum Assad-Regime bekannt – vor allem Militärangehörige und Ärzte, denen Verbrechen gegen Syrer vorgeworfen werden. Abgesehen von der Festnahme des Muftis Hassoun seien jedoch keine Schritte gegen Personen erfolgt, die das Assad-Narrativ öffentlich gestützt haben (203).
Nach Angaben des SJAC führt die bloße Baʿath-Mitgliedschaft nicht automatisch zu Verfolgung, da die Parteimitgliedschaft für die Mehrheit obligatorisch war. Prominente ehemalige Zivilfunktionäre können gezielt festgenommen werden, um den Willen zur Gerechtigkeit zu demonstrieren, während weniger bekannte Personen meist nur bei konkretem Tatverdacht oder Geheimdienstverbindungen inhaftiert werden (204).
Ebenfalls laut SJAC wurde – abgesehen vom früheren Innenminister – kein weiteres Mitglied der Assad-Regierung festgenommen. Einige Ex-Funktionäre bleiben in Syrien medial präsent, andere sind geflohen oder untergetaucht, etwa der frühere Verteidigungsminister (205).
Personen, die sich gegen die Übergangsregierung stellen oder als deren Gegner wahrgenommen werden
Es gibt nur sehr begrenzte Informationen über die Behandlung von Personen, die sich gegen die neue Regierung stellen oder als deren Gegner wahrgenommen werden. Das SJAC (Syrian Justice and Accountability Centre) gab an, keine gezielte Verfolgung durch die Übergangsregierung aufgrund journalistischer Tätigkeit, Aktivismus oder Mitgliedschaft in politischen Parteien beobachtet zu haben.
Im Berichtszeitraum gab es einige Meldungen über Verhaftungen durch Kräfte der Übergangsregierung von Personen, die mit strafrechtlichen Fällen in Verbindung standen, Personen, die verdächtigt wurden, an Angriffen beteiligt gewesen zu sein, die von bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen mit Verbindungen zum ehemaligen Assad-Regime gegen Sicherheitskräfte durchgeführt wurden, Personen, die die Regierung in sozialen Medien kritisiert hatten, Angehörige von flüchtigen Personen, die festgenommen wurden, um Druck auf diese zur Aufgabe auszuüben, sowie Personen, die beschuldigt wurden, mit den SDF (Syrian Democratic Forces) zusammenzuarbeiten. Die Berichterstattung enthält jedoch keine weiteren Details über die erhobenen Anklagen oder die Behandlung der Festgenommenen durch die Behörden.
Nach dem Sturz der Assad-Regierung wurde laut Freedom House mindestens ein inhaftierter Journalist freigelassen. Zuvor ins Exil gegangene syrische Journalisten sowie ausländische Reporter haben seit Dezember 2024 vermehrt ihre Berichterstattung innerhalb Syriens wieder aufgenommen, auch in ehemals vom Assad-Regime kontrollierten Gebieten. Dabei konzentrieren sie sich auf die Aufdeckung von in jener Zeit begangenen Verbrechen, etwa denen im Sednaya-Gefängnis.
Quellen berichteten, dass mehrere Journalisten während der Berichterstattung über die Gewalt in den Küstenregionen zwischen den Kräften der Übergangsregierung und pro-Assad-Überbleibseln im März von unbekannten bewaffneten Gruppen und Einzelpersonen angegriffen und verletzt wurden. Andere Journalisten wurden im Mai von lokalen bewaffneten Fraktionen in Sweida angegriffen und bedroht, während sie über die Unterzeichnung eines Abkommens mit der Regierung berichteten. Den Berichten zufolge griffen die Behörden ein, um ihre Sicherheit zu gewährleisten, und verurteilten die Angriffe.
Umsetzung islamischer Vorschriften
Die Verfassungserklärung legt fest, dass der Islam die Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft die wichtigste Quelle der Gesetzgebung ist. Dies ist eine deutliche Abkehr von der vorherigen Verfassung, in der das islamische Recht als „eine der wichtigsten Quellen” der Gesetzgebung angesehen wurde.
Der Präsident hat einen neuen Fatwa-Rat eingerichtet, der die Übereinstimmung der Gesetzgebung mit dem islamischen Recht überprüfen soll. Der 14-köpfige Rat setzt sich ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern zusammen, von denen nur wenige direkt mit HTS verbunden sind, während andere loseere Verbindungen und vielfältigere religiöse Ausrichtungen haben. Er wird vom Großmufti Osama Rifai geleitet, der in der Vergangenheit ein lautstarker Kritiker von HTS war. Beobachter vermuten, dass HTS sich eher darauf konzentriert, radikale Dissidenten in Schach zu halten und den religiösen Diskurs zu kontrollieren, als eine strenge salafistische Doktrin durchzusetzen.
Im Januar 2025 tauchten Berichte auf, wonach die neuen Behörden islamische Lehren zur Ausbildung einer noch jungen Polizei nutzten. Dieser Schritt zielte laut hochrangigen Polizeibeamten darauf ab, den Rekruten ein Gefühl für Moral zu vermitteln, und sollte nicht der gesamten Bevölkerung aufgezwungen werden.
Im Monat Ramadan hat das syrische Übergangsministerium für religiöse Stiftungen Berichten zufolge die Schließung von Restaurants, Cafés und Straßenimbissen während der Tagesstunden angeordnet. Obwohl diesbezüglich kein offizieller Erlass der Regierung vorliegt, soll öffentliches Essen oder Trinken mit bis zu drei Monaten Gefängnis bestraft werden. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SNHR) nahmen die Behörden Personen fest, die beschuldigt wurden, während des Ramadans in der Öffentlichkeit das Fasten gebrochen zu haben, insbesondere in der Stadt Hama. Weitere Informationen lagen nicht vor, und die Angaben konnten nicht durch andere Quellen bestätigt werden.
Zwar wurden keine neuen Gesetze zur formellen Einschränkung des sozialen Lebens eingeführt, doch gab es Berichte über Versuche einzelner Personen, islamische Normen in der Praxis durchzusetzen, beispielsweise durch die Verteilung von Flugblättern in Bussen und in der Umayyaden-Moschee in Damaskus, in denen Frauen zum Tragen von Vollverschleierungen aufgefordert wurden, sowie durch Prediger, die in christlichen Vierteln der Hauptstadt für den Islam eintraten. Im Juni erließ die Übergangsregierung eine Verordnung, wonach Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Ganzkörper-Badebekleidung tragen müssen. Männer müssen außerhalb des Schwimmbereichs ein Hemd tragen und dürfen sich nicht mit nacktem Oberkörper aufhalten. Private Strände und touristische Einrichtungen sind von der Verordnung ausgenommen. Die Regierung stellte klar, dass die Anweisung nur als Leitlinie gedacht sei und dass bei Nichteinhaltung keine rechtlichen Sanktionen verhängt würden.
Zwei gewalttätige Angriffe auf Nachtclubs in und um Damaskus Anfang Mai lösten weit verbreitete Angst aus, als bewaffnete Angreifer mehrere Lokale stürmten, Gäste attackierten und die Einrichtungen gewaltsam schlossen. Bei den Übergriffen wurde eine Frau getötet, und die zunehmenden Vorfälle gegen gemischtgeschlechtliche Unterhaltungslokale, in denen Alkohol ausgeschenkt wird, haben die Sorge vor einem wachsenden Einfluss islamistischer bewaffneter Gruppen geschürt. Obwohl die Behörden nach dem Vorfall Festnahmen bekannt gaben, blieb die Skepsis in der Bevölkerung Berichten zufolge aufgrund des Schweigens der Regierung und der konservativen Haltung mehrerer wichtiger Regierungsvertreter groß.
2.4.5. Christen
Vor Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im Jahr 2011 machten christliche Gemeinschaften etwa 10 % der Bevölkerung des Landes aus. 419Der Bürgerkrieg führte zu einer weit verbreiteten Vertreibung und Auswanderung christlicher Gemeinschaften, von denen viele in den Libanon oder in westliche Länder, 420insbesondere nach Europa, . 421zogen Es gibt keine offiziellen Daten über die derzeitige Zahl der in Syrien verbliebenen Christen,422 wobei einige Schätzungen von einem Rückgang auf 2 %423 oder etwa 300 000 ausgehen.
Die syrischen christlichen Konfessionen umfassen mehrere Kirchen, darunter die griechisch-orthodoxe, griechisch-katholische, syrisch-orthodoxe, armenisch-katholische, armenisch-apostolische, syrischkatholische, maronitische, protestantische, nestorianische, lateinische und chaldäische Kirche. Vor dem Krieg lebten griechisch-orthodoxe Christen und griechisch-katholische Christen überwiegend in und um Damaskus sowie in Latakia und der Küstenregion. Syrisch-orthodoxe Christen lebten vor allem in der Region Jazira, in Homs, Aleppo und Damaskus, während syrische Katholiken kleine Gemeinden hatten, insbesondere in Aleppo, Hasaka und Damaskus. Armenische Christen verschiedener Konfessionen lebten größtenteils in Aleppo, einige Gemeinden gab es auch in Damaskus und in der Region Jazira.
Nach dem Sturz der Assad-Regierung äußerten christliche Gemeinschaften Bedenken hinsichtlich der Religionsfreiheit, der Sicherheit und der Möglichkeit, ihren Glauben offen auszuüben.⁴²⁷ Weitere Bedenken betrafen die begrenzte Einbindung in die Ausarbeitung der neuen Verfassung sowie mögliche Einschränkungen gesellschaftlicher Freiheiten, etwa den Schritt der Übergangsregierung,⁴²⁸ im März 2025 Bars in Damaskus zu schließen,⁴²⁹ was innerhalb einer Woche wieder rückgängig gemacht wurde. In der neuen Regierung wurde Hind Kabawat, Christin und Frau, zur Ministerin für Soziales und Arbeit ernannt.
Im Dezember 2024 wurden mehrere Vorfälle gemeldet, bei denen christliche Symbole angegriffen wurden. 431Die neue Regierung verurteilte diese Angriffe und schrieb sie „unbekannten Personen” zu. (432)Während der Osterfeierlichkeiten 2025 wurden keine gewalttätigen Vorfälle gemeldet. In Damaskus sorgten Berichten zufolge Regierungstruppen für die Sicherheit während der Feierlichkeiten.434 Wie jedoch der Vorsitzende eines Gemeindekomitees der armenischen Kirche gegenüber der New York Times erklärte, war unklar, ob Christen in ganz Syrien die gleiche Freiheit hatten, Ostern zu feiern, wie diejenigen in Damaskus, wo die Unterstützung der neuen Regierung für die Osterfeierlichkeiten möglicherweise darauf abzielte, gegenüber Journalisten und Besuchern ein Bild der Toleranz zu vermitteln.
Ende März 2025 berichtete der Syrian Observer über verstärkte religiöse Bekehrungsversuche im öffentlichen Raum, die oft als „Aufrufe zum Islam“ bezeichnet wurden. Dazu gehörten Plakate und Straßenpredigten, die zu zurückhaltender Kleidung aufriefen, sowie die Verbreitung religiöser Botschaften über Lautsprecher. Berichten zufolge fuhren Fahrzeuge, die für den Islam warben, durch christlich geprägte Stadtteile von Damaskus wie Bab Touma, Bab Sharqi, Qassa und Dweila. Auf die Beschwerde eines christlichen Geistlichen hin verurteilten die Behörden die Aktionen als „inoffiziell” und „individuell”, behaupteten, es seien Festnahmen vorgenommen worden, und forderten zu weiteren Meldungen auf –allerdings wurde einige Tage später erneut ein Auto in Dweilaa gesichtet.
In Interviews mit Medien wiesen verschiedene christliche Persönlichkeiten auf ein Gefühl von Unsicherheit und Angst hin.⁴³⁷ Im März 2025 äußerte der syrisch-orthodoxe Theologe Assad Elias Kattan gegenüber der Deutschen Welle Befürchtungen einer Islamisierung und bezeichnete den politischen Übergang als chaotisch sowie die Sicherheitslage außerhalb von Damaskus als „nicht immer stabil“.⁴³⁸ Im selben Monat erklärte der Schriftsteller und Forscher Roger Asfar dem Syrian Observer, die Bedrohung der christlichen Präsenz in Syrien nehme unter der neuen Regierung zu, da Christen mit „schwindenden Freiheiten und wachsendem religiösen und gesellschaftlichen Druck“ konfrontiert seien, ohne Anzeichen einer Verbesserung ihrer Lage.⁴³⁹ Wie der Leiter des Exekutivkomitees der armenischen Kirche in einem Interview mit der New York Times festhielt, erwägen viele Armenier, Syrien aus Sorge um die Zukunft zu verlassen.⁴⁴⁰ Ähnlich merkte im Mai 2025 ein katholischer Priester in Aleppo gegenüber Vatican News an, dass Christen weiterhin vorsichtig seien und sicherstellen wollten, dass das Recht jeder Gemeinschaft, „in Würde zu leben“, respektiert werde.
Sicherheitsvorfälle mit Christen
Im März 2025 gerieten Christen bei Angriffen auf Alawiten in der Küstenregion zwischen die Fronten. AFPJournalisten konnten mindestens sieben Todesanzeigen in den sozialen Medien bestätigen, darunter die eines Mannes und seines Sohnes, die Berichten zufolge auf dem Weg nach Latakia erschossen wurden, vier Familienmitglieder, die in ihrem Haus „in einem mehrheitlich von Alawiten bewohnten Stadtteil“ getötet wurden, und der Vater eines Priesters, der in Baniyas getötet wurde.442Nach den Angriffen auf Alawiten soll die Angst der Bevölkerung vor den neuen Behörden, die nicht in der Lage sind, für Schutz zu sorgen,. 443 zugenommen haben. Wie mehrere Quellen berichten, haben Christen in überwiegend christlichen Vierteln von Damaskus nach den Angriffen Freiwilligengruppen gebildet, um ihre Viertel vor Plünderungen zu schützen und christliche religiöse Stätten vor möglichen Angriffen zu bewachen.
Anfang Mai 2025 griff eine Gruppe unbekannter Männer einen Spirituosengeschäft in der überwiegend christlichen Stadt Rablah im Bezirk Al-Qusayr in Homs an, griff einen jungen Mann an, plünderte den Laden und beleidigte und bedrohte die christlichen Einwohner der Stadt.
Mitte Mai 2025 berichtete das Medienunternehmen Syriac Press über zwei Vorfälle mit Christen in der Provinz Hama. Am 15. Mai wurde in der Stadt Hemto ein Auto einer christlichen Familie in Brand gesetzt, wobei Flugblätter mit Drohungen und Beleidigungen gegen Christen am Tatort zurückgelassen wurden. Drei Tage später marschierte in der überwiegend christlichen Stadt Maharda nordwestlich von Hemto eine bewaffnete Gruppe durch die Straßen und skandierte „Unser ewiger Führer ist der Prophet Mohammed“, was von vielen christlichen Einwohnern als bewusste Einschüchterungsmaßnahme interpretiert wurde.
Am 22. Juni 2025 eröffnete ein mutmaßlich dem ISIL angehörender Mann während eines Sonntagsgottesdienstes in der griechisch-orthodoxen Kirche des Propheten Elias (Mar Elias Church) im Damaszener Stadtteil Dweila das Feuer und zündete eine Sprengstoffweste,(448) wobei 25 Menschen getötet und 60 verletzt wurden.
2.6. Frauen
a) Allgemeiner Überblick über Verstöße gegen Frauen
Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien war die Bewegungsfreiheit von Frauen häufig eingeschränkt, und die International Crisis Group berichtete über eine „steigende“ Zahl willkürlicher Festnahmen. Während des Berichtszeitraums wurden Frauen in den von der Übergangsregierung und den SDF kontrollierten Gebieten willkürlich festgenommen und infolge anhaltender Auseinandersetzungen oder durch Kriegsaltlasten getötet oder verletzt.
Die International Crisis Group stellte eine zunehmende Zahl von Vorfällen fest, bei denen Frauen schikaniert wurden. In einigen Fällen wurden auf Initiative der lokalen Behörden restriktive Maßnahmen wie die Durchsetzung der Geschlechtertrennung in öffentlichen und beruflichen Bereichen eingeführt. Es wurde festgestellt, dass diese Maßnahmen in den meisten Fällen nach öffentlichen Protesten wieder rückgängig gemacht wurden. Fälle von körperlicher Gewalt gegen Frauen wurden vom SNHR während einiger Massenrazzien der SDF in von der SDF kontrollierten Gebieten, insbesondere im Nordosten Syriens, dokumentiert.
Der Konflikt hat den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen für Frauen in Gebieten wie Latakia und Tartus erheblich beeinträchtigt, wo alle Gesundheitseinrichtungen, die Dienstleistungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit anbieten, aufgrund der instabilen Lage geschlossen werden mussten. UNOCHA wies darauf hin, dass die meisten Frauen in den neuen Notunterkünften und provisorischen Unterkünften mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Stillzeit und der Ernährung ihrer Kinder zu kämpfen hatten, darunter mangelnde Unterkünfte, schlechte Hygiene und sanitäre Einrichtungen. Laut GPC nahmen häusliche Gewalt und sexuelle Ausbeutung zu, insbesondere in Binnenflüchtlingslagern und Notunterkünften, wo Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Prostitution und Zwangsheirat ausgesetzt waren. 5
Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) berichtete im April 2025, dass ein 14-jähriges Mädchen vor ihrer Bildungseinrichtung in der Stadt Latakia entführt und später in einem Wald ausgesetzt aufgefunden wurde. In einem weiteren Vorfall wurde eine junge Frau im ländlichen Umland von Tartous auf dem Heimweg von der Arbeit entführt. SOHR meldete außerdem, dass seit Anfang 2025 insgesamt 50 alawitische Frauen in mehreren Provinzen, darunter Homs, Tartous, Latakia und Hama, verschwunden sind.
Das in Beirut ansässige Medienportal Daraj dokumentierte mehrere Muster in den Entführungsfällen. Demnach wurden einige Mädchen bei Tageslicht und in nicht abgelegenen Gebieten entführt; einige wurden später freigelassen, andere kontaktierten ihre Familien, bevor sie erneut verschwanden. In anderen Fällen sollen Familien darüber informiert worden sein, dass ihre Töchter verheiratet wurden oder das Land verlassen hätten. Daraj berichtete weiter, dass Überlebende und Angehörige vermisster Frauen häufig aus Angst vor gesellschaftlicher Stigmatisierung und Repressalien schweigen – einschließlich direkter Drohungen durch Täter, die Berichten zufolge soziale Medien überwachen.
Das Nachrichtenportal The Cradle stellte fest, dass viele der entführten Frauen aus drusischen, christlichen und alawitischen Gemeinschaften stammen.
Laut dem Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) waren 8,3 Millionen Frauen auf humanitäre Hilfe angewiesen und hatten im Vergleich zu Männern und Jungen deutlich schlechteren Zugang zu sicherer Unterstützung. Auch innerfamiliäre Nahrungsverteilungsmuster, bei denen erwachsene Männer bevorzugt wurden, führten dazu, dass Frauen und Kinder nur eingeschränkten Zugang zu nahrhafter Nahrung hatten. Binnenvertriebene Frauen – insbesondere jene ohne familiären Rückhalt – waren zunehmend anfällig für Ausbeutung und Missbrauch.
Von Frauen geführte Haushalte sahen sich erheblichen Herausforderungen bei der Deckung grundlegender Bedürfnisse ausgesetzt, darunter wirtschaftliche Ausgrenzung und soziale Stigmatisierung. Viele Frauen verfügten über keine Ausweisdokumente und waren dadurch besonders gefährdet für sexuelle Ausbeutung; der Zugang zu humanitärer Hilfe war für sie häufig erschwert. Verwitwete und geschiedene Frauen waren besonders anfällig für Probleme im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum (HLP), was zusätzlich zu psychischer Belastung und einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) führte.
Ein Bericht von ACAPS, basierend auf Daten, die zwischen November 2024 und März 2025 erhoben wurden, stellte fest, dass technologiegestützte geschlechtsspezifische Gewalt (TFGBV) in Nordwest-Syrien (NWS) ein weit verbreitetes und schnell wachsendes Problem darstellt. TFGBV umfasst Verhaltensweisen wie Stalking, sexuelle Belästigung und Ausbeutung, die über Computer- und Mobiltechnologie durchgeführt werden. Die Motive hinter TFGBV reichten von finanzieller und sexueller Ausbeutung über Rache, Nötigung, Rufschädigung bis hin zu gezielten Drohungen und Belästigungen. Diese Form der Gewalt eskalierte häufig von digitalen Bedrohungen zu realen Konsequenzen – darunter physische und sexuelle Gewalt, sogenannte „Ehrenmorde“ und Zwangsverheiratungen.
(b) Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt
Geschlechtsspezifische Gewalt (GBV) stellte weiterhin eine Bedrohung für Frauen und Mädchen in Syrien dar. Das Risiko, Gewalt ausgesetzt zu sein, nahm insbesondere in Gebieten mit sich verschlechternder Sicherheitslage zu.
Laut einer Analyse des UN-Nothilfebüros (UNOCHA) vom Ende des Jahres 2024 sind etwa 93 % der rund 8,5 Millionen Menschen, die auf Hilfe im Bereich geschlechtsspezifischer Gewalt angewiesen sind, Frauen und Mädchen. Häusliche Gewalt, Gewalt durch Intimpartner, wirtschaftliche und emotionale Gewalt sowie sexuelle Gewalt – einschließlich Vergewaltigung und sexueller Belästigung – blieben weit verbreitet. Die Analyse wies zudem auf das Risiko sexueller Ausbeutung hin, auch über Online-Plattformen, was mit der sich verschärfenden wirtschaftlichen Lage Syriens und der Nutzung sozialer Medien in Verbindung gebracht wird.
Laut dem UN-Sicherheitsratsbericht vom Juni 2025 wurden soziale Stigmatisierung und fehlende, leicht zugängliche Schutzangebote als zentrale Hürden für die anhaltend niedrige Zahl an Meldungen identifiziert. Finanzierungsengpässe führten dazu, dass seit Januar 2025 insgesamt 20 Schutzzentren für Frauen und Mädchen geschlossen werden mussten, was den Zugang zu Unterstützungsdiensten für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt stark einschränkte. Darüber hinaus wurde geschätzt, dass durch die Einstellung der US-Finanzierung etwa 265.000 Menschen den Zugang zu grundlegenden reproduktiven Gesundheitsdiensten verlieren würden – darunter auch Leistungen in der Geburtshilfe und zur Reaktion auf geschlechtsspezifische Gewalt.
Ein UNOCHA-Bericht vom März 2025 betonte, dass die Aussetzung oder Schließung von Schutzzentren für Frauen und Mädchen (WGSS) sowie anderer Unterstützungsstellen die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit lebenswichtiger GBV-Dienste weiter eingeschränkt hat – mit der Folge, dass Überlebenden immer weniger Möglichkeiten zur Verfügung stehen, Gewalt zu melden und Hilfe zu erhalten.
Verteilungsstellen und Orte der humanitären Hilfeleistung wurden von den betroffenen Gemeinschaften und GBV-Expert:innen als Orte identifiziert, an denen geschlechtsspezifische Gewalt vorkommt. Zwar wurden Vorfälle sowohl innerhalb als auch außerhalb von Camps gemeldet, jedoch erhöhten überfüllte Unterkünfte das Risiko zusätzlich – unter anderem aufgrund unzureichender Schutzmaßnahmen wie schlechter Beleuchtung, fehlender geschlechtlicher Trennung und dem Mangel an geschultem weiblichen Personal während der
5.8. Sicherheitslage und Auswirkungen des Konflikts auf die Zivilbevölkerung nach Provinzen
5.8.10. Provinz Damaskus
a) Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen
Die Provinz Damaskus, einschließlich der syrischen Hauptstadt, liegt im Südwesten des Landes und ist vollständig von der Provinz Rif Dimashq (Landkreis Damaskus) umgeben. 1394 Die Provinz ist in zwei Teile gegliedert, die Stadt Damaskus (die in 15 Unterbezirke unterteilt ist) und Yarmouk, 1395 das palästinensische Flüchtlingslager südlich der Stadt Damaskus.1396 Im März 2025 schätzte die IOM die Bevölkerung der Provinz auf 1 881 146 Einwohner, darunter Einwohner, Binnenvertriebene und Rückkehrer sowie Zuwanderer aus dem Ausland.1397 Im Vergleich dazu schätzte die WHO die Bevölkerung von Damaskus im März 2025 auf 1 812 584 Einwohner. 1398 Weitere Hintergrundinformationen zur Provinz Damaskus finden Sie in Abschnitt 2.10.1 des EUAA-COI-Berichts Syrien – Sicherheitslage (Oktober 2024).
(b) Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure
Ende Mai 2025 zeigte eine Karte des ISW und des CTP, dass die Provinz Damaskus von der HTS-geführten Übergangsregierung kontrolliert wurde. 1399Anfang Mai 2025 einigten sich führende drusische Scheichs Berichten zufolge mit der Übergangsregierung darauf, die Kontrolle über die Straße zwischen Damaskus und Sweida an den Staat abzutreten. 1400 Israelische Streitkräfte flogen während des Berichtszeitraums Luftangriffe auf Ziele in der Stadt Damaskus.
(c) Sicherheitstendenzen
Die International Crisis Group stellte im März 2025 fest, dass die neu geschaffenen GSS-Streitkräfte schnell die Kontrolle über Damaskus und einige andere Teile des Landes erlangen konnten. In diesen Gebieten gelang es der neuen Regierung, das Vertrauen wiederherzustellen und die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, wodurch ein Gefühl der Sicherheit entstand, das Berichten zufolge bis zu einer Million vertriebene Syrer zur Rückkehr in ihre Heimat motivierte.1403 In einem Bericht vom April 2025 zur Bewertung der Rückkehrbedingungen stellte die IOM ebenfalls fest, dass die Provinz Damaskus zum Zeitpunkt der Bewertung zu den Provinzen gehörte, die „teilweise günstige“ Bedingungen (mit einer Bewertung von 3,2 auf einer Skala von 0 bis 5) für die Rückkehr und Wiedereingliederung von Binnenvertriebenen aufwiesen.1404 In Bezug auf Sicherheit (einschließlich Bewegungsfreiheit, Sicherheitsempfinden, Atmosphäre im öffentlichen Leben, Minen- und Explosionsgefahr sowie gemeldete Sicherheitsvorfälle) wurden die Bedingungen in Damaskus als „größtenteils förderlich“ eingestuft (mit einer Bewertung von 4,3/5 auf der Grundlage von 42 bewerteten Gemeinden).1405 Nach Angaben von zwei Quellen, die im Mai von DIS befragt wurden, ist Damaskus nach wie vor die stabilste Region in Syrien, mit einem allgemein sicheren Umfeld, einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle. 1406 SJAC kam zu dem Schluss, dass in Damaskus ein gutes Sicherheitsniveau herrscht und die Sicherheitskräfte in der Stadt stark präsent sind.
Das Harmoon Center wies auf eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen im April hin, darunter Entführungen und bewaffnete Angriffe in und um die Provinz Damaskus. 1408SOHR berichtete ebenfalls über Entführungen von Zivilisten in der Hauptstadt. 1409Die Sicherheitskräfte reagierten Berichten zufolge mit der Einrichtung von Kontrollpunkten, Razzien und anderen gezielten Maßnahmen.1410 Im Mai 2025 berichtete Etana Syria über eine Reihe von Angriffen bewaffneter Männer oder islamistischer Gruppen auf Nachtclubs in Damaskus, die sich gegen Lokale mit gemischtem Publikum 1411 und Alkoholausschank richteten.1412 Bei einem Vorfall wurde eine Frau getötet,1413 und Berichten zufolge ging das Geschäft nach diesen Vorfällen zurück, da die Kunden aus Angst vor Anschlägen oder einem harten Vorgehen der Regierung gegen Lokale, die Alkohol ausschenken, fernblieben.
Am 22. Juni verübte ein Selbstmordattentäter mit offensichtlichen Verbindungen zum ISIL einen Anschlag auf die griechisch-orthodoxe Kirche im Stadtteil Dweila am Stadtrand von Damaskus, bei dem mindestens 22 Menschen getötet und 63 verletzt wurden.
Quellen berichteten über israelische Luftangriffe während des Berichtszeitraums: Luftangriffe auf die Stadt Damaskus am 13. März 2025 galten laut einigen Quellen Einrichtungen im Gebiet Marshrou Dummar, die mit der palästinensischen Islamischen Dschihad (PIJ) in Verbindung stehen. Nach Angaben des SNHR wurden bei dem Angriff vier Zivilisten verletzt.1417 Bei erneuten Luftangriffen auf die Stadt Damaskus Anfang April wurden mutmaßliche militärische Infrastruktureinrichtungen in der Nähe des wissenschaftlichen Forschungszentrums im Stadtteil Barzeh angegriffen,1418 während ein Angriff Anfang Mai 2025 auf das Gebiet in der Nähe des Präsidentenpalasts laut einer israelischen Erklärung darauf abzielte, Drohungen gegen die syrische Drusen-Gemeinschaft abzuwehren und die syrische Übergangsregierung daran zu hindern, Truppen in die südlichen Gebiete Syriens zu entsenden.1419 Weitere Informationen zu den Ereignissen Anfang März 2025 finden Sie in Abschnitt 4 des EUAA-COI-Berichts „Syrien – Länderfokus“ (März 2025).
(d) Sicherheitsvorfälle
Zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 58 Sicherheitsvorfälle in der Provinz Damaskus (siehe Abbildung 26). Für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 27 Sicherheitsvorfälle (definiert als Kämpfe, Explosionen/Ferngewalt, Gewalt gegen Zivilisten) in der Provinz Damaskus. Von diesen 27 Vorfällen wurden 4 als Kämpfe, 5 als Explosionen/Ferngewalt und 18 als Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten kodiert.

Abbildung 26: Entwicklung der als „Kämpfe“, „Explosionen/Ferngewalt“ und „Gewalt gegen Zivilisten“ kodierten Sicherheitsereignisse in der Provinz Damaskus zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025, basierend auf ACLED-Daten.
Nach ACLED-Daten waren unbekannte bewaffnete Gruppen als Hauptakteure (codiert als „Akteur 1“ oder „Akteur 2“) an rund 67 % aller im Berichtszeitraum registrierten Sicherheitsvorfälle beteiligt (in 18 der 27 registrierten Vorfälle), insbesondere an Vorfällen, die als Gewalt gegen Zivilisten codiert wurden. Polizeikräfte waren an etwas mehr als 22 % aller Sicherheitsvorfälle beteiligt, vor allem an Vorfällen, die als Kämpfe kodiert wurden und an denen auch nicht identifizierte bewaffnete Gruppen oder von der Armee geführte Milizen beteiligt waren. Israelische Streitkräfte waren an rund 15 % aller registrierten Sicherheitsvorfälle beteiligt, die alle als Explosionen/Ferngewalt kodiert und als Drohnenangriffe spezifiziert wurden.
(e) Zivile Opfer
SNHR verzeichnete im März 1423und Mai 2025 keine zivilen Todesfälle in der Provinz Damaskus. 1424Im April 2025 verzeichnete SNHR zwei zivile Todesfälle, wobei die Täter in beiden Fällen unbekannt sind. 1425SNHR liefert keine weiteren Informationen zu diesen Todesfällen. Für den Zeitraum zwischen März und Mai 2025 verzeichnete UCDP 15 zivile Todesopfer in der Provinz Damaskus.
(f) Konfliktbedingte Schäden an der Infrastruktur und explosive Kampfmittelrückstände
Im April 2025 stellte TNH fest, dass nur wenige Straßen des Stadtteils Jobar für sicher erklärt worden waren, während große Teile des Gebiets weiterhin mit Landminen und anderen Kriegsresten verseucht sind. 1427 NPA berichtete über die Bergung und kontrollierte Sprengung einer nicht explodierten Rakete, die im März 2025 im Keller der großen Moschee von Jobar gefunden worden war.1428 Damaskus war laut Angaben der syrischen Zivilschutzorganisation, die von Enab Baladi zitiert wurden, . 1429einer der Orte, an denen zwischen dem 27. November 2024 und dem 14. März 2025 die meisten Vorfälle mit Kriegsresten stattfanden Die International Crisis Group stellte fest, dass „ganze Stadtteile“ von Damaskus und anderen Städten zerstört worden seien und dass laut einem Beamten des Bildungsministeriums 30 bis 50 % der Schulgebäude unbenutzbar geblieben seien. 1430 Enab Baladi wies auf die Kriegsruinen im Lager Yarmouk sowie auf den Mangel an Strom, Wasser und anderen Versorgungsleistungen hin.
(g) Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr
Reuters berichtete über Zwangsräumungen vor allem von alawitischen Familien in Damaskus. Laut zwei von Reuters zitierten Regierungsbeamten handelte es sich bei vielen der betroffenen Familien um ehemalige Staatsbedienstete, die in Regierungsgebäuden lebten und keinen Anspruch mehr auf Verbleib hatten, da sie nicht mehr für staatliche Institutionen arbeiteten. Andere wurden jedoch laut Reuters aufgrund ihrer alawitischen Identität aus ihren Privathäusern vertrieben. (1432)SOHR berichtete ebenfalls von Drohungen, alawitische Familien in einer Siedlung in der Nähe des Militärflugplatzes Al-Mazzah zwangsweise zu vertreiben.
Nach Schätzungen des UNHCR lebten am 15. Mai 2025 589 271 Binnenvertriebene in der Provinz Damaskus, außerdem waren seit dem 27. November 2024 5 935 Personen aus der Provinz in ihre Heimat zurückgekehrt. Schätzungen zufolge lebten am 15. Mai 2025 insgesamt 83 510 Rückkehrer, die seit Anfang 2024 aus dem Ausland zurückgekehrt waren, in der Provinz. Die Quelle lieferte keine weiteren Informationen zur Verteilung der Rückkehrer auf Bezirksebene. Seit dem 8. Dezember 2024 waren 63 652 Personen aus dem Ausland in die Provinz Damaskus zurückgekehrt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF:
Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Muttersprache, Volksgruppenzugehörigkeit, Familienstand, Geburtsort und Heimatort, Ausreise aus Syrien, zur Kernfamilie der BF, deren Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (OZ 12, S 6), Schulausbildung und Berufserfahrung, Wohnungseigentum und die Feststellung, dass die BF in ihrem Heimatort kein familiäres Netzwerk mehr hat (OZ 5, S 6), ergeben sich aus den glaubhaften eigenen Angaben der BF in der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem Bundesamt sowie den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 5ff, AS 49, OZ 5 S6-8). Insbesondere gab die BF gab in der mündlichen Verhandlung ihren Familienstand selbst weiterhin mit “in Syrien verheiratet” (OZ 5, S 7) an. Den aktuellen Status ihres Ehemannes, bspw. ob er als vermisst gemeldet gilt, konnte die BF nicht angeben (OZ 12, S 7). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der BF (Namen und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich zur Identifizierung der BF im Asylverfahren.
Soweit die BF in der letzten mündlichen Verhandlung angab, sie wisse nicht, was mit ihrer Wohnung geschehen sei, und lediglich vermutete, leerstehende Wohnungen würden von Milizen aufgebrochen, erscheint diese Darstellung nicht glaubwürdig. Ihre Angaben beruhen ausschließlich auf hypothetischen Annahmen, da sie selbst keine konkreten Hinweise dahingehend genannt hat, dass ihre Wohnung tatsächlich aufgebrochen und/oder besetzt worden wäre. Zudem gab sie an, dass in Syrien noch eine Freundin beziehungsweise Nachbarin von ihr lebe, die sie wohl informiert hätte, wäre ein derartiger Vorfall tatsächlich eingetreten.
Die Feststellungen zu Datum der Antragstellung sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 5, 55).
Die Feststellungen betreffend des Gesundheitszustandes der BF ergeben sich aus ihren eigenen glaubhaften Angaben vor dem erkennenden Gericht.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der BF:
Die Feststellung dahingehend, dass der Heimatort des BF unter Herrschaft der neuen syrischen Regierung steht, ergibt sich aus einer Nachschau in der Syria-Livemap (https://syria.liveuamap.com/) sowie aus den aktuellsten Länderberichten (EUAA Country Focus Syria Juli 2025, Kapitel 5.8.10).
Dass das syrische Regime gestürzt wurde und insofern nicht mehr existiert bzw handlungsfähig ist, ergibt sich aus den eingebrachten Länderinformationen, wonach die Oppositionskräfte am 8.12.2024 die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet erklärten und Al-Assad aus Damaskus floh. Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. (Länderinformationsblatt der Staatendokumention –Syrien, Version 12, 08.05.2025). Diese Tatsache wird von der BF auch nicht bestritten (OZ 5, S 8). Die Gefahr von Repressalien seitens des Assad-Regimes bzw. ihr unterstellter Sicherheitskräften besteht daher nicht mehr und werden von der BF selbst auch nicht mehr vorgebracht. Auch sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die BF weiterhin seitens des Offiziers bedroht wäre (und bringt sie dies auch selbst nicht mehr vor), als gerade nunmehr dieser, sofern er überhaupt noch vor Ort anwesend wäre, mit Repressalien seitens der neuen Regierung rechnen müsste.
Dass die BF, abgesehen von der ursprünglich während des Assad-Regimes vorgebrachten Bedrohung durch einen Offizier des Assad-Regimes, keine gegen sie gerichtete individuellen Drohungen oder Übergriffe vorgebracht hat ergibt sich aus den eigenen glaubhaften Angaben der BF in den mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht (OZ 5, OZ 12). So gab sie befragt zur neu eingerichteten Übergangsregierung lediglich an, dass sie nichts über die Machthaber wisse, aber deren Vergangenheit bekannt wäre, es herrsche allgemeines Chaos in Syrien und sie könne dort nach wie vor nicht leben (OZ 5, S 8).
Auch kann der BF ein besonderes Näheverhältnis zum Assad-Regime und damit eine oppositionelle Gesinnung den nunmehrigen Machthabern gegenüber nicht unterstellt werden. So wurde doch gerade ihr Mann nach eigenen Angaben aufgrund einer ihm unterstellter oppositionellen Gesinnung durch Sicherheitsorgane des Assad-Regimes festgenommen und sie selbst seitens eines Offiziers/Sicherheitsorgan des Assad-Regimes bedroht, weshalb sie letztlich den Ausreiseentschluss gefasst hat. Dieses Fluchtmotiv ist mit einer wie auch immer gearteten (Assad)-Regimenähe unvereinbar. Sonstige Hinweise auf ein besonderes behördliches Interesse an der BF bestehen nicht. Die BF muss darüber hinaus nicht ein von ISIL oder ähnlichen Akteuren geprägtes Gebiet zurückkehren und hat zudem zu keinem Zeitpunkt Tätigkeiten vorgebracht, die auf politische Loyalität schließen ließen oder sich kritisch gegen die neue Regierung geäußert. Sie gab auch selbst an nie politisch aktiv gewesen zu sein (OZ 5, S 8).
Die Feststellung, dass kein konkretes Verfolgungsmuster gegen Christen im Heimatort der BF besteht, ergibt sich aus den aktuellsten Länderberichten (insbesondere EUAA Country Focus Juli 2025). Verkannt wird nicht, dass es, wie von der BF in der mündlichen Verhandlung geschildert, im Juni 2025 zu einem Anschlag auf die griechisch-orthodoxe Mar-Elias-Kirche kam, jedoch zeichnet sich kein Bild einer fortlaufenden, systematischen Verfolgung von Christinnen und Christen in XXXX ab. Vielmehr berichten die Länderinformationen, dass zentrale christliche Feste (Ostern 2025) ohne Gewaltereignisse durchgeführt werden konnten und staatliche Kräfte für die Feierlichkeiten Sicherheitsmaßnahmen bereitstellten. Angriffe unbekannter Täter wurden von den neuen Behörden verurteilt.
Den Länderangaben (LIB 2025, Kapitel Religiöse Minderheiten, Christen) ist ebenfalls zu zu entnehmen, dass die neuen Behörden einen strukturierten Austausch mit der christlichen Gemeinschaft pflegen und die freie Religionsausübung sowie den Schutz christlicher Einrichtungen betonen und durch Maßnahmen stützen. Während Teile der Gemeinschaft die praktische Umsetzung weiterhin beobachten, wird zugleich von Rücknahmen früherer Einschränkungen und ausgeweiteten Spielräumen berichtet. Insgesamt überwiegen für XXXX die Anzeichen einer Einbindung. So hat sich die neue Regierung bisher auch darauf konzentriert radikale Gruppen unter Kontrolle zu halten und Einfluss auf den religiösen Diskurs zu nehmen, anstatt eine besonders strenge salafistische Auslegung des Islam durchzusetzen (EUAA Juli 2025 Kapitel 1.5).
Zudem konnte die BF keine konkreten individuellen Vorkommnisse schildern, die sie aufgrund ihrer Konfession gehabt hätte, so gibt sie gerade selbst in der mündlichen Verhandlung an, bisher nie aufgrund ihrer Konfession Probleme in ihrem Heimatort gehabt zu haben (OZ 12, S, 6) und lassen die Länderberichte nunmehr auch unter der neuen Regierung nichts Gegenteiles annehmen.
Befragt dazu warum sie als alleinstehende Frau in Syrien nicht leben könne, gab die BF pauschal an, dass “diese Leute” (die neue Regierung) Islamisten und Radikale seien, Frauen sich komplett verschleiern müssten. Auch diesbezüglich konnte sie individuell gegen ihre Person jedoch nichts vorbringen (OZ 5, S 8).
Aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich, dass sich die neue syrische Regierung (vornehmlich unter Herrschaft der ehemaligen HTS) sich vom radikalen Islamismus abgewandt haben und internationale Legitimität erlangen wollen (LIB COI-CMS 08.05.2025). Die neue Regierung gibt sich nunmehr seit Monaten moderat, insbesondere auch in Hinblick auf die Ausübung bzw. Durchsetzung islamischer Vorschriften (EUAA Juli 2025, 1.5.). Es wurden keine neuen Gesetze zur formellen Einschränkung des sozialen Lebens eingeführt. Es wurden zwar Leitlinien erlassen wonach Frauen bspw. an öffentlichen Stränden und Schwimmbädern Ganzköper-Badebekleidung tragen sollen (und Männer außerhalb des Schwimmbereichs ein Hemd tragen müssen und sich nicht mit nacktem Oberkörper aufhalten sollen), wobei bei Nichteinhaltung keine rechtlichen Sanktionen verhängt werden (EUAA Syria: Country Focus Juli 2025. Kapitel 1.5., S 28). Es bestehen in Syrien derzeit keine landesweit durchgesetzten, geschlechtsbezogenen Verbote von Bildung, Arbeit, Bewegungsfreiheit oder öffentlicher Teilhabe, die Frauen als Gruppe pauschal vom gesellschaftlichen Leben ausschließen würden. Maßnahmen die einzeln oder in ihrer Gesamtheit einen Schweregrad erreichen, die die Menschenwürde ernsthaft verletzt (wie es etwa bei Frauen in Afghanistan unten den Taliban der Fall war vgl EuGH C-608 C-609/22), kann nach den Länderberichten in Syrien gerade nicht festgestellt werden.
Ergänzend ist noch anzumerken, dass die neue syrische Regierung nach den öffentlichen Erklärungen ihres Außenministers betont hat, sich für die Inklusion sämtlicher Bevölkerungsgruppen im Land einzusetzen. Demnach soll niemand aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen Hintergrunds oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gemeinschaft benachteiligt oder bestraft werden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation –Syrien, Version 12, 08.05.2025, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes).
Zwar berichten die aktuellen Länderinformationen über Gefährdungen (einzelne Entführungen, gesellschaftlicher Druck) und teilweise eingeschränkte Schutz- und Unterstützungsangebote, doch handelt es sich hierbei um lage- und milieubedingte Risiken, deren Asylrelevanz erst bei einzelfallbezogener Verdichtung erreicht wird. Für den Herkunftsort der BF XXXX konnte ein solches generalisiertes, geschlechtsbezogenes Verfolgungsmuster nicht festgestellt werden, konkrete, gegen die BF zielgerichtete Maßnahmen mit der erforderlichen Intensität wurden nicht glaubhaft gemacht. XXXX zählt nach den aktuellen Länderberichten (EUAA Bericht Juli 2025) zu den sichersten Regierungsgebieten mit einer hohen Präsenz an Sicherheitskräften. So wurden in dieser Region soweit von Sicherheitsvorfällen berichtet wurde, vor allem von unspezifischen Vorfällen (Kriminalität, vereinzelte Entführungen und punktuelle Anschläge) bei tagsüber weitgehend gegebener Bewegungsfreiheit und präsenten Sicherheitskräften, berichtet.
Hinzu kommt, dass die die BF über eigene Wohnmöglichkeiten im Heimatort verfügt, höher gebildet ist und bereits qualifiziert erwerbstätig war, sodass eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit gegeben ist bzw. selbst bei keiner Erwerbstätigkeit die zwei erwerbstätigen Söhne der BF sie finanziell unterstützen können. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Gruppe der Witwen und Geschiedenen und Frauen in IDP-Lagern besonders gefährdet sind und eine hoch stigmatisierte Untergruppe darstellen, die BF ist jedoch keiner diesen erhöht stigmatisierten Gruppen zuzuordnen. Die BF gilt rechtlich nicht als alleinstehend/verwitwet, sondern weiterhin als verheiratet, was im lokalen Kontext das Risiko senken kann. Auch spricht der Status, dass sie noch rechtlich verheiratet ist, gegen eine Gefährdung einer Zwangsehe. Sozialer Druck seitens der Familie oder eines Clans kam im Verfahren ebenso nicht hervor. Darüber hinaus ergibt sich aus den Länderberichten, dass der langjährige Konflikt in Syrien dazu geführt hat, dass ein erheblicher Teil der Frauen (insb. von ihren Ehemännern getrennte oder verwitwete Frauen) Haushalt und Lebensunterhalt eigenständig tragen; vor diesem Hintergrund kann nicht mehr pauschal davon ausgegangen werden, dass Frauen, die ihre Familien bzw. sich selbst eigenständig versorgen, allein aufgrund dieser Rolle sozial stigmatisiert oder ausgegrenzt werden, als diese keinen unwesentlichen Teil der Gesellschaft mehr darstellen (siehe LIB, Kapitel Frauen – Entwicklung seit dem Sturz des Assad Regimes). Darüber hinaus gilt XXXX im Vergleich zu vielen Landesteilen als relativ modernes, urbanes Umfeld, es ist daher davon auszugehen, dass allein von Frauen geführte Haushalte dort gesellschaftlich eher akzeptiert sind als in ländlicheren Gebieten, wenngleich wirtschaftliche Belastungen und Sicherheitsrisiken weiterhin erhöht bestehen.
In einer Gesamtschau ist nicht feststellbar, dass im Fall der BF risikobeeinflussende Umstände in einer solchen Dichte und Intensität vorliegen, dass eine begründete Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung nach Gründen der GFK anzunehmen ist. Trotz anerkannter erhöhter Belastung fehlt es an der Schwere und Individualisierung der Eingriffe, die eine asylrelevante Verfolgung tragen könnten.
Die Feststellung, dass der BF eine hypothetische Rückkehr möglich ist, ergibt sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten, wonach insgesamt bereits 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt sind, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Internal Displaced Persons - IDPs) (Stand 31.1.2025) (AlHurra 31.1.2025). Nach Schätzungen des UNHCR lebten am 15. Mai 2025 589 271 Binnenvertriebene in der Provinz XXXX , außerdem waren seit dem 27. November 2024 5 935 Personen aus der Provinz in ihre Heimat zurückgekehrt. Schätzungen zufolge lebten am 15. Mai 2025 insgesamt 83 510 Rückkehrer, die seit Anfang 2024 aus dem Ausland zurückgekehrt waren, in der Provinz.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen.
Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
3.1.3. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).
3.1.4. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).
3.1.5. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).
3.1.6. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).
3.1.7. Die BF konnte keine konkreten und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursachen in einem der in der GFK genannten Gründe hat, glaubhaft machen.
Zur Verfolgung durch das syrische Asad-Regime:
Wie festgestellt, wurde das syrische Assad-Regime gestürzt. Da die bisherigen Macht-/Behördenstrukturen damit nicht mehr existieren, sind diese auch nicht mehr dazu in der Lage Personen zu verhaften oder zu bestrafen. Der von der BF vorgebrachte Verfolger existiert nicht mehr, womit es der von der BF diesbezüglich vorgebrachten Verfolgung an Aktualität fehlt. Die von der BF in Bezug auf die syrische Assad-Regierung und ihrer Sicherheitsorgane vorgebrachten Fluchtgründe sind daher unbegründet (siehe dazu auch UNHCR, Position on Returns to the Syrian Arab Republic, Rz 6) und eine Verfolgung damit nicht mehr maßgeblich wahrscheinlich.
Zur Verfolgung aufgrund der christlichen Konfession:
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt ist in XXXX kein fortlaufendes, systematisches Verfolgungsmuster gegen Christinnen und Christen erkennbar. Dokumentiert sind vereinzelt sicherheitsrelevante Vorfälle, insbesondere der Anschlag auf die griechisch-orthodoxe Mar-Elias-Kirche am 22.06.2025 (Einzelereignis). Demgegenüber wurden zentrale christliche Feierlichkeiten (Ostern 2025) ohne Gewaltereignisse begangen und unter Sicherheitsbereitstellung durchgeführt. Zudem wird von lokalen Schutzinitiativen in christlich geprägten Vierteln berichtet. Für den Heimatort der BF ergab sich darüber hinaus, dass die Behörden die Berücksichtigung, den Schutz und die Einbindung der christlichen Gemeinschaft betonen und die störungsfreie Religionsausübung sicherstellen. Auch vom Einschreiten der Behörden gegen einschüchternde Aktionen im christlichen Stadtgebiet wird berichtet. Diese Umstände sprechen, trotz punktueller Vorfälle, gegen das Vorliegen einer strukturellen, gegen Christen gerichteten Verfolgung in XXXX . Das Vorbringen der BF zu einer (etwaigen) Gefährdung aufgrund ihrer christlichen Konfession findet in den gegenwärtigen Länderberichten keine hinreichende Stütze. Der genannte Anschlag wird nicht als Ausdruck einer fortdauernden Verfolgung, sondern als punktuelles Ereignis bewertet und vermag für sich genommen keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung allein wegen der Religion zu begründen. Die staatliche Schutzbereitschaft in XXXX ist im Rahmen des insgesamt angespannten Sicherheitsumfelds grundsätzlich gegeben.
Die BF ist daher aufgrund ihrer Konfession mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
Zur Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ iSd Art. 10 Abs. 1 lit. d QRL/§ 3 AsylG:
Frauen können als soziale Gruppe in Betracht kommen, vorausgesetzt ist demnach aber neben dem unveränderlichen Merkmal auch eine im Herkunftsland wahrnehmbare besondere Identität. Der EuGH führt aus, dass das Geschlecht ein tragfähiges gruppenbildendes Merkmal sein kann, die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht allein aus der Gruppenmitgliedschaft folgt, sondern einen Konnex zur geltend gemachten Verfolgung und eine individuelle Verdichtung der Gefahr voraussetzt (vgl EuGH 16.1.2024, C-621/21).
Auch wenn weiblich geführte Haushalte, insbesondere aber Witwen und Geschiedene sowie Frauen in IDP-/Notunterkünften, in den Länderberichten als stigmatisiert und verwundbar beschrieben werden, ergeben die Feststellungen für den Heimatort der BF und für die BF selbst keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie als haushaltführende Frau in ihrem Heimatort der XXXX als sozial abgrenzbare Zielgruppe wahrgenommen werden würde (vgl dazu auch VwGH vom 26.06.2025, Ra 2024/18/0421). Nach den aktuellen Länderberichten hat der langjährige Konflikt dazu geführt, dass ein erheblicher Teil der Frauen (insb. von ihren Ehemännern getrennte oder verwitwete Frauen) Haushalt und Lebensunterhalt eigenständig tragen; vor diesem Hintergrund kann nicht mehr pauschal davon ausgegangen werden, dass Frauen, die ihre Familien bzw. sich selbst eigenständig versorgen, allein aufgrund dieser Rolle sozial stigmatisiert oder ausgegrenzt werden. Darüber hinaus gilt XXXX im Vergleich zu vielen Landesteilen als relativ modernes, urbanes Umfeld; es ist daher davon auszugehen, dass allein von Frauen geführte Haushalte dort gesellschaftlich eher akzeptiert sind als in ländlicheren Gebieten der Fall ist, wenngleich wirtschaftliche Belastungen und Sicherheitsrisiken weiterhin erhöht bestehen. Dafür spricht auch, dass die BF nach Festnahme ihres Ehemannes weitere zwei Jahre allein und diesbezüglich unbehelligt (ohne gesellschaftliche Probleme) in ihrem Heimatort leben konnte und nicht als sozial stigmatisiert galt. So brachte sie keinerlei Probleme im Zusammenhang mit einer Stigmatisierung vor, sondern war der Grund der Ausreise („lediglich“) die von ihr vorgebrachte Bedrohung durch einen Offizier/Sicherheitskraft des Assad-Regimes.
Selbst wenn zugunsten der BF unterstellt wird, sie sei als haushaltsführende Frau sozial stigmatisiert, genügt dies für sich nicht; es bedarf zusätzlich eines ursächlichen Zusammenhangs (Konnex) zwischen dieser Zuschreibung und einer drohenden Verfolgung, wobei die Furcht gerade wegen dieser Gruppenzugehörigkeit wohlbegründet sein muss.
Die BF hat einerseits keine gegen sie persönlich gerichteten Drohungen, Übergriffe oder sonstigen Anhaltspunkte vorgebracht, die auf ein zielgerichtetes Vorgehen wegen ihres Frauseins bzw. wegen eines speziellen Frauenstatus schließen ließe und liegen andererseits, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, auch keine risikobeeinflussende Umstände in einem Ausmaß vor, die eine asylrelevante Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit begründen würden.
Zusammengefasst ergibt sich aus den herangezogenen Länderberichten und den im Rahmen der Einzelfallprüfung zu berücksichtigenden risikobeeinflussenden Umständen nicht, dass im Fall der BF Umstände in einer solchen Dichte und Intensität vorliegen, dass hieraus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Gefährdung abzuleiten wäre.
Dass Frauen wie die BF (mit abwesenden Ehemann) besonders gefährdet sein können, Opfer von Übergriffen zu werden, mag zwar zutreffen; dieser Gefahr wird jedoch bereits durch den subsidiären Schutz Rechnung getragen (VwGH vom 26.06.2025, Ra 2024/18/0421).
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die (zwischenzeitlich erfolgreich behandelte) Erkrankung der BF sowie die damit verbundenen regelmäßigen Kontrolluntersuchungen und die daraus resultierende erhöhte Vulnerabilität nicht verkannt werden, doch auch diesem Umstand wird bereits mit dem innehabenden Status der subsidiären Schutzberechtigten Rechnung getragen (vgl. VwGH 22.05.2025, Ra 2025/18/0031).
Eine aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr aus einem Grund, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt sind, kann nicht angenommen werden.
Als Rückkehrerin wird die BF, der diese Rückkehr auch möglich ist, ebenfalls nicht asylrelevant verfolgt. Wie ausgeführt ergibt sich kein Grund, weshalb die BF von der nunmehrigen Regierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden sollte. Die Rückkehrwege in den Heimatort stehen der BF offen.
Die Beschwerde auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten war demnach gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.