Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der B GmbH Co KG in I, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
in 6020 Innsbruck, Adamgasse 23, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 18. September 2017, Zl. RV/3100279/2012, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2009, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesfinanzgericht die gegenüber der Revisionswerberin ergangenen Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2005 bis 2009 ersatzlos auf. 2 Begründend führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Revisionswerberin um eine Organgesellschaft handeln würde, deren Umsätze der X Leasing GmbH als Organträgerin zuzurechnen seien. Daher sei ausschließlich die X Leasing GmbH zur Abfuhr der Umsatzsteuer und Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen der die Revisionswerberin betreffenden Leistungserbringungen und -entgegennahmen verpflichtet bzw. berechtigt. Eine Organgesellschaft sei umsatzsteuerlich kein Steuersubjekt, sondern als Teil der Organschaft unselbständiger Teil des Unternehmens des Organträgers. Eine Organgesellschaft könne nicht Adressat eines Umsatzsteuerbescheides sein, weswegen die bekämpften Bescheide des Finanzamtes ersatzlos aufzuheben gewesen seien.
3 Dagegen wendet sich die vorliegende Revision. Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren "einfachgesetzlich gewährleisteten, subjektiven öffentlichen Rechten
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