(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
Rückverweise
Kapitalabfluss-Meldegesetz
§ 12 Verfahren bei der Abgabenbehörde
…einlangende Meldungen von Kapitalzuflüssen (§ 6) der elektronischen Dokumentation gemäß § 114 Abs. 2 BAO hinzuzufügen und im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO lückenlos zu prüfen. Die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes bleiben davon unberührt.…
BAO · Bundesabgabenordnung
§ 278 18. Erkenntnisse und Beschlüsse
…Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist…
§ 64 Organisation und Aufgaben
…Bundesfinanzverwaltung insbesondere 1. die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsauslegung und Vollziehung, 2. die Prüfung der Abgabenbehörden des Bundes und des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß § 115 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in Verbindung mit § 129 Abs. 2 der…
§ 161 1. Prüfung der Abgabenerklärungen.
…1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag). (2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken…