JudikaturVwGH

Ra 2023/07/0053 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
28. Februar 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision der S GmbH in K, vertreten durch die Kaan Cronenberg Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30. Dezember 2022, Zl. LVwG 46.23 5519/2022 29, betreffend Widerstreit von Wasserbenutzungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark; mitbeteiligte Partei: e gesellschaft m.b.H. in M, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (belangte Behörde) wurde festgestellt, dass das Projekt A der mitbeteiligten Partei, das Projekt B der Revisionswerberin und das Projekt C der Revisionswerberin zur wasserrechtlichen Bewilligung von Kraftwerksanlagen an der M. einander widerstritten. Es liege somit ein Widerstreit im Sinne der § 17 und § 109 WRG 1959 vor.

Das eingereichte Projekt B der Revisionswerberin in gemeinsamer Verwirklichung des eingereichten Projektes C der Revisionswerberin diene dem öffentlichen Interesse besser als das eingereichte Projekt A der mitbeteiligten Partei und gebühre somit dem Projekt B gemeinsam mit dem Projekt C im Sinne von § 17 Abs. 1 WRG 1959 der Vorzug.

2 Gegen diesen Bescheid wurde jeweils sowohl von der Revisionswerberin als auch von der mitbeteiligten Partei Beschwerde erhoben.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Dezember 2022 gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Beschwerden mit der Maßgabe Folge, als der Spruch des Bescheides dahingehend abgeändert werde, dass zum einen festgestellt werde, dass die Projekte A, B und C zur wasserrechtlichen Bewilligung als Wasserbenutzungsanlagen an der M. einander widerstritten und, dass zum anderen dem eingereichten Projekt A der mitbeteiligten Partei gemäß § 17 WRG 1959 der Vorzug gegenüber den von der revisionswerbenden Partei eingereichten Projekten B und C gebühre, zumal das Projekt A dem öffentlichen Interesse besser diene (Spruchpunkt I.). Im Übrigen wurde das Beschwerdevorbringen abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG sei unzulässig (Spruchpunkt III.).

4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung der Revision als unzulässig, in eventu die Abweisung der Revision als unbegründet unter Zuspruch von Aufwandersatz beantragte. Im Besonderen macht die mitbeteiligte Partei geltend, die Revisionswerberin sei den nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG notwendigen Anforderungen an die Bezeichnung der Revisionspunkte nicht nachgekommen.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

8 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

9 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 7.12.2023, Ra 2023/07/0095, mwN).

10 Unter der Überschrift „Revisionspunkte“ führte die Revisionswerberin drei „subjektive Rechte“ an, in denen sie sich offenbar verletzt erachtet.

11 Zunächst habe die Revisionswerberin „ein subjektives Recht darauf, dass ihre beiden Projekte B und C rechtmäßig als solche behandelt werden, die zwar jeweils mit dem Projekt A der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 17 und 109 WRG im Widerstreit stehen, aber nicht miteinander. Das ist vor allem deswegen der Fall, weil dadurch, dass die Revisionswerberin in diesem Recht verletzt wurde, das Verwaltungsgericht nicht alle wesentlichen Umstände, die für die Beurteilung im Widerstreit maßgeblich sind, berücksichtigte“.

12 In der Sache bringt die Revisionswerberin damit die Verletzung eines (behaupteten) „subjektiven Rechts“ auf rechtsrichtige Anwendung der §§ 17 und 109 WRG 1959 vor.

13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird weder mit einem Recht auf „rechtsrichtige Rechtsanwendung“ oder auf „Einhaltung von Verfahrensvorschriften“ noch mit einem „Recht auf richtige Anwendung des Gesetzes“ oder auf eine „gesetzmäßige Anwendung“ bestimmter Vorschriften ein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2023/01/0272, mwN). Auch ein abstraktes Recht auf „rechtsrichtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht. Dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (vgl. VwGH 7.11.2022, Ra 2022/07/0198, mwN).

14 Mit diesen Ausführungen wird angesichts dieser Rechtsprechung sohin trotz entsprechender Bezeichnung der Revisionswerberin kein Revisionspunkt dargetan.

15 Die Behauptung im zweiten Satz der oben wiedergegebenen Ausführungen der Revisionswerberin, das Verwaltungsgericht habe nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, ähnelt der folgenden Geltendmachung eines subjektiven Rechts „darauf, dass alle relevanten Umstände [...] Berücksichtigung finden, nämlich insbesondere auch, dass beide ihrer Projekte verwirklicht werden können, wenn nur eines von beiden im Widerstreit mit dem Projekt A der mitbeteiligten Partei obsiegt“.

16 Auch damit bringt die Revisionswerberin einen Revisionsgrund nach § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG vor. Denn mit dem „Recht auf richtige rechtliche Beurteilung“, das die Revisionswerberin eigentlich mit diesen Formulierungen zum Ausdruck bringt, legt die Revisionswerberin nicht dar, in welchen subjektiven Rechten sie sich verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes (vgl. VwGH 16.3.2021, Ra 2021/05/0045, mwN).

17 Schließlich wird auch in Anbetracht der unter Rn. 13 zitierten Judikatur mit den Ausführungen der Revisionswerberin, sie habe ein subjektives Recht darauf, dass „im Widerstreit [...] eine Entscheidung getroffen wird, die mit keinem relevanten Verfahrensmangel[s], also keinem krassen Begründungsmangel oder Lückenhaftigkeit der Sachverhaltsfeststellungen [...], belastet ist“, kein Revisionspunkt dargestellt, sondern zählen diese Behauptungen der Verletzung von Verfahrensvorschriften ebenso zu den Revisionsgründen (vgl. VwGH 3.7.2023, Ra 2023/18/0176, mwN).

18 In den ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkten werden somit keine subjektiv öffentlichen Rechte angeführt, in denen die Revisionswerberin verletzt sein könnte und gelingt es der Revisionswerberin sohin nicht, einen tauglichen Revisionspunkt geltend zu machen.

19 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG aufgrund des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

20 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

21 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 28. Februar 2024

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