Spruch
L503 2291524-1/9E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.3.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.10.2024, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18.7.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, er habe sich vor seiner Weiterreise nach Österreich sechs Jahre lang in der Türkei aufgehalten. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er sei Anfang 2012 aus dem Militärdienst desertiert. Er habe nicht im Krieg sterben und keine Menschen töten wollen. Das sei in Syrien strafbar und deshalb könne er nicht mehr zurückkehren. Im Fall einer Rückkehr fürchte er den Tod.
2. Am 10.11.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus XXXX (geschrieben auch: XXXX bzw. XXXX , Anmerkung des BVwG) im Gouvernement al-Hasaka, wo er aufgewachsen sei und bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt habe; in Syrien habe er maturiert und zwei Jahre lang ein College für industrielle Chemie besucht. Er habe am 15.1.2016 im Heimatdorf geheiratet und habe zwei Söhne und zwei Töchter; seine Frau und seine Kinder würden sich aktuell allesamt in der Türkei aufhalten. Im Heimatdorf würden nach wie vor seine Eltern, einer seiner beiden Brüder und seine vier Schwestern leben. Sein zweiter Bruder lebe in der Türkei. In Österreich würden diverse Cousins leben. Ende 2016 sei der BF aus Syrien in Richtung Türkei ausgereist.
Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er sei am 10.5.2010 zum Militär gegangen und hätte sein Wehrdienst eigentlich am 1.1.2012 enden sollen, da aber der Krieg begonnen habe, habe er beim Militär bleiben müssen. Er sei in XXXX stationiert gewesen. Er habe dann für die Zeit vom 4.10.2012 bis 10.12.2012 eine Urlaubsgenehmigung erhalten und sei in seinem Urlaub in sein Heimatdorf XXXX gefahren, wo zu dieser Zeit noch das syrische Regime geherrscht habe. Nach drei Tagen sei er nach XXXX gefahren und dort zwei Monate lang geblieben, ehe die FSA XXXX eingenommen und er wieder dorthin zurückgekehrt sei. Bis zu seiner Ausreise sei er in XXXX geblieben, wobei dort verschiedene Fraktionen die Kontrolle gehabt hätten; er habe dort frei leben können. Ungefähr ein Jahr nach der Hochzeit sei er mit seiner Frau und seiner Tochter in die Türkei gefahren, da sie an einem sicheren Ort hätten leben wollen. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben; er würde inhaftiert werden und das sei gleichzusetzen mit dem Tod. Persönlich sei er nie bedroht oder verfolgt worden, allerdings sei eine Nichte eines Tages an einem Checkpoint des syrischen Regimes nach ihm gefragt worden, daher wisse er, dass sein Name auf einer Liste stehe. In seinem Heimatdorf sei derzeit „die PKK“ an der Macht.
Vorgelegt wurden vom BF Dokumente wie sein Führerschein, die Kopie eines syrischen Personalausweises, der Einberufungsbefehl vom 1.4.2010, der militärische Urlaubsschein sowie diverse Zeugnisse über seine Ausbildung (z. B. Maturazeugnis) und diverse Familienstandsdokumente.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.3.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen wäre. Konkret führte das BFA insbesondere aus, es sei nicht glaubwürdig, dass der BF desertiert sei, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 problemlos im Heimatdorf gelebt habe und seine Angehörigen nach wie vor problemlos im Heimatdorf leben würden. Darüber hinaus stehe die Herkunftsregion unter Kontrolle der kurdischen Kräfte und hätte das syrische Regime dort keinen Zugriff auf den BF. Jedoch bestünden Gründe für die Annahme, dass im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung derzeit nicht eine ausreichende Lebenssicherheit bestehe, sodass dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
4. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 2.5.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 28.3.2024.
In der Beschwerde insbesondere vorgebracht, der BF sei sehr wohl desertiert und drohe ihm Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung. Der Heimatort des BF stehe zwar unter Kontrolle kurdischer Kräfte, allerdings sei das syrische Regime nur ca. 50 km entfernt bzw. seien auch in der Heimatregion des BF Regierungstruppen präsent und sei es dem BF auch nicht möglich, in seinen Herkunftsort ohne Kontakt zum syrischen Regime einzureisen. Auch die Asylantragstellung im Ausland führe zu einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr.
5. Am 3.5.2024 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
6. Am 2.10.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein und seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Beschwerdeverhandlung wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
Im Zuge der Verhandlung wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.3.2024), der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023, das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 23.9.2024 und das Kartenmaterial unter www.catercenter.org in das Verfahren eingebracht. Der Rechtsvertretung des BF wurde auf deren Ersuchen eine einwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt; es langte sodann keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch.
Der BF stammt aus XXXX (geschrieben auch: XXXX bzw. XXXX , Anmerkung des BVwG) im Gouvernement al-Hasaka, wo er beinahe sein gesamtes Leben in Syrien wohnhaft war. Im Anschluss an den Schulbesuch in XXXX absolvierte der BF bis Mitte 2009 einen zweijährigen Lehrgang Industrielle Chemie in XXXX , wobei er auch während dieser Zeit in XXXX wohnhaft war und sich nur tageweise in Homs aufhielt. Im Mai 2010 trat der BF den Militärdienst in XXXX an (siehe dazu näher die Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF). Im Dezember 2012 kehrte der BF nach XXXX (bzw. für kurze Zeit in das Umland von XXXX ) zurück und lebte dort bis Ende 2016, ehe er sich an die syrisch-türkische Grenze begab und ihm Anfang 2017 ein illegaler Grenzübertritt in die Türkei gelang. Der BF lebte dann mehrere Jahre lang in der Türkei, wo er über einen Kimlik verfügte und in der Holzindustrie, als Bauarbeiter und Schneider arbeitete. Anfang Juli 2023 verließ der BF die Türkei in Richtung Österreich.
Aktuell leben nach wie seine Eltern, einer seiner beiden Brüder und seine vier Schwestern in XXXX . Ein weiterer Bruder lebt in der Türkei. Im Mai 2015 hat der BF in XXXX traditionell geheiratet und wurde die Ehe im Jänner 2016 behördlich registriert. Der BF war Anfang 2017 gemeinsam mit seiner Frau in die Türkei ausgereist und hält sich seine Frau – gemeinsam mit den mittlerweile vier Kindern – in der Türkei auf.
Das Heimatdorf XXXX steht unter Kontrolle der kurdischen Kräfte.
Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.
1.2. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF:
1.2.1. Für möglich gehalten wird, dass der BF – wie von ihm vorgebracht – seinen Militärdienst im Mai 2010 angetreten hat, jedoch aufgrund des einsetzenden Bürgerkriegs nicht regulär im Jänner 2012 abrüsten konnte und dass er im Dezember 2012 einen ihm gewährten Urlaub im Ausmaß von sechs Tagen dazu nutzte, um in sein Heimatdorf XXXX zurückzukehren und nicht mehr bei seiner Einheit zu erscheinen.
Es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Bestrafung wegen Desertion der Folter ausgesetzt wäre oder ihm eine unverhältnismäßig hohe Bestrafung droht. Allerdings kann der BF ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in seinen Heimatort XXXX südlich von al-Hasaka reisen. Das syrische Regime ist nicht imstande, den BF in seinem Heimatort festzunehmen, einer Bestrafung zuzuführen und ihn gegebenfalls zum weiteren Wehrdienst einzuziehen. Die Gefahr einer Verfolgung besteht insofern nicht.
1.2.2. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatort festgestellt werden.
1.3. Zur aktuellen Situation in Syrien:
Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 2.10.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.3.2024), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Weiters wurden in der Beschwerdeverhandlung das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 23.9.2024, der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 sowie das Kartenmaterial unter www.cartercenter.org in das Verfahren eingebracht. Der BF bzw. seine Rechtsvertretung trat diesen Berichten nicht entgegen bzw. wurde innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit keine Bedenken. Im Übrigen wird auf die Berichte unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang näher eingegangen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des BF:
Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben des BF im Verfahren. Seine Identität steht aufgrund der vorgelegten Dokumente fest.
Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich ebenso grundsätzlich glaubhaften – Angaben im Verfahren.
2.2. Zum Fluchtvorbringen bzw. den Rückkehrbefürchtungen des BF:
2.2.1. Der BF gab als einzigen Fluchtgrund bzw. einzige Rückkehrbefürchtung zusammengefasst an, er habe bei Ableistung des Militärdienstes – welcher wegen der Kriegssituation verlängert worden sei - seine Einheit während eines ihm gewährten Urlaubs Ende 2012 verlassen und sei nicht mehr in seine Einheit zurückgekehrt, er sei somit desertiert und es drohe ihm entsprechende Verfolgung durch das syrische Regime.
Dem BVwG erscheint das Vorbringen des BF, er habe seine Einheit während eines ihm gewährten Urlaubs verlassen und sei nicht mehr in seine Einheit zurückgekehrt, als plausibel. Im Verfahren sind diesbezüglich jedenfalls keine gravierenden Widersprüche im Vorbringen des BF aufgetreten, auf deren Basis dem Vorbringen des BF entgegengetreten werden könnte und machte der BF in der Beschwerdeverhandlung zudem insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck. Darüber hinaus hat der BF etwa seinen Einberufungsbefehl und den Urlaubsschein in Vorlage gebracht, die vom BVwG einer Übersetzung zugeführt wurden. Zwar geht aus dem Einberufungsbefehl hervor, dass der BF (bereits) am 1.4.2010 zur Rekrutierungssektion geladen wurde, während der BF von einem (tatsächlichen) Antritt des Militärdienstes am 10.5.2010 spricht; dies ist jedoch nicht unbedingt ein Widerspruch. Die sinngemäße Beweiswürdigung des BFA, die vom BF ins Treffen geführte Desertion sei vor allem deshalb unglaubwürdig, weil er die letzten Jahre vor seiner Ausreise unbehelligt in seinem Heimatdorf gelebt habe, ist insofern nicht schlüssig, als das BFA sodann unter einem – zutreffend – darauf hinweist, dass das Heimatdorf des BF gerade nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes stand bzw. steht. Im Übrigen steht auch das Kartenmaterial im Einklang mit dem Vorbringen des BF, zumal daraus hervorgeht, dass das syrische Regime Anfang 2013 die Kontrolle über XXXX verloren hat, konkret zunächst an den IS und dann ab ca. 2016 an die kurdischen Kräfte; der BF bringt in diesem Sinne zutreffend vor, nur noch sehr kurze Zeit nach seiner Desertion im Dezember 2012 habe das Regime über sein Heimatdorf die Kontrolle gehabt und er habe dann dort wieder problemlos leben können.
Es wird folglich – in Anbetracht des Berichtsmaterials, welches hier jedoch nicht im Einzelnen wiedergegeben werden muss - für möglich gehalten, dass der BF im Fall einer hypothetischen Rückkehr in das Regimegebiet eine Bestrafung wegen Desertion zu erwarten hätte, und zwar eine solche, die auch unverhältnismäßig hoch und mit Folter verbunden sein könnte; auch könnte er gegebenfalls zum weiteren Wehrdienst eingezogen werden.
Allerdings befindet sich der Herkunftsort des BF, wie bereits angemerkt, nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern der kurdischen Kräfte und haben die Behörden des syrischen Regimes dort keinen Zugriff auf den BF. XXXX liegt in Luftlinie rund 50 km südlich von al-Hasaka; die Entfernung zu den vom syrischen Regime kontrollierten Gebieten beträgt Luftlinie ca. 100 km, die Entfernung zum nächsten „Sicherheitsquadrat“ des Regimes in al-Hasaka in Luftlinie ca. 50 km. Dass das syrische Regime keine Kontrolle über seinen Herkunftsort hat, räumte der BF im Übrigen in der Beschwerdeverhandlung selbst ein (VH S. 9):
„RI: Damals hat dort aber noch das Regime geherrscht. Heute herrschen dort die Kurden.
BF: Das Regime hat immer noch Sicherheitsquadrate, sowohl in der Stadt Al-Hassaka als auch in Quamishli.
RI: Aber nicht in Ihrem Heimatdorf.
BF: Anfang meiner Desertation war das Regime an der Macht. Die kurdische Partei PKK hat die Macht seit entweder 2015 oder 2016. Das syrische Regime befindet sich noch in beiden Sicherheitsquadraten und am Flughafen von Quamishli.
RI: Nochmals: Sie stammen ja gerade nicht aus einem Sicherheitsquadrat.
BF: Das Regime befindet sich 50km entfernt von uns. Auch wenn es eine große Entfernung ist hat man trotzdem Angst vor dem Regime, weil wir viel vom Regime erlebt haben.“
Der Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023 führt zu dieser Thematik auszugsweise wie folgt aus:
Die Präsenz von Regierungskräften im Selbstverwaltungsgebiet
‚Rojava‘ (AANES) erhält nach dem Wissensstand von Hisham Arafat vom September 2021 eine gewisse De facto-Autonomie in Nord- und Ost-Syrien aufrecht, während das syrische Regime in einigen Gebieten und besonders entlang der Highways vertreten ist. Verhandlungen haben dann und wann zwischen den beiden Seiten stattgefunden, aber eine politische Einigung bleibt außer Reichweite (van Wilgenburg 9.10.2023).
Innerhalb der Städte Qamishli und al-Hassakah gibt es Gebiete unter Regimekontrolle. In Qamishli gibt es einen ‚Sicherheitsabschnitt‘ (’security square’), der unter der Kontrolle der syrischen Armee steht, während der Rest der Stadt von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) kontrolliert wird. [...]. Ein Checkpoint des Regimes befindet sich auch nach der Grenze, und der Flughafen [Anm.: von Qamishli] wird von syrischen Regierungskräften kontrolliert (van Wilgenburg 2.9.2023). […] Auf dem Land im südlichen Qamishli gibt es ebenfalls syrische Checkpoints, an denen Personen angehalten werden können (van Wilgenburg 2.9.2023), wo es eine Anzahl arabischer Dörfer unter Re-gimekontrolle gibt (van Wilgenburg 9.10.2023). […] Überdies gibt es syrische Armee-Positionen in den Gebieten, die an Regionen unter Kontrolle pro-türkischer Gruppen grenzen - nahe Ain Issa/Tal Tamr - sowie an der Grenze zur Türkei. Dort werden jedoch keine Personenkontrollen durchgeführt. Dazu gibt es ein Abkommen zwischen den SDF (Syrian Democratic Forces) und dem Regime vom Oktober 2019, das Russland vermittelt hat. Es sind auch Regierungstruppen an der Grenze der Provinz Manbij stationiert. Die Armee-Checkpoints sind nicht in der Lage, Personenkontrollen in den Städten durchzuführen, sie dienen vielmehr zur Abschreckung der Türkei (van Wilgenburg 2.9.2023). […]
Das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 23.9.2024 führt auszugsweise wie folgt aus:
In von der DAANES kontrollierten Gebieten ist die syrische Regierung, mit Ausnahme der Regierungsenklaven in Qamischli und Hasaka nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten sind Regierungstruppen in den Gebieten in und um Manbidsch, Ain Al-Arab, Tal Rifaat und an der türkischen Grenze zwar präsent. Sie führen jedoch hauptsächlich Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei, aus. Mit Stand August 2023 sind die SDF der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit hat, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Wladimir van Wilgenburg stimmt zu, dass die syrischen Behörden in den Gebieten um Manbidsch, Ain Al-Arab und in der Nähe der türkischen Grenze nicht in der Lage sind, Wehrpflichtige bzw. Reservepersonal einzuziehen. In Tal Rifaat sei die Situation jedoch eine andere als in den anderen Gebieten. Es sei unklar, ob es in Tal Rifaat zu Rekrutierungen kommt. Die Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) erklärt hingegen, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen und Reservisten durch die syrische Regierung an die Zugriffsmöglichkeiten gebunden ist. Dies bedeute, dass wenn junge Menschen, die für den Militärdienst benötigt werden, einen Checkpoint der Regierungskräfte in der Nähe von Manbidsch oder Ain Al-Arab, oder in den Vierteln der Stadt Al-Hasaka, passieren und für den Militärdienst gesucht werden, auch zur Wehrpflicht eingezogen werden (ACCORD, 24. August 2023).
Hervorzuheben ist, dass es sich beim Heimatort des BF gerade nicht um einen sog. „security square“ handelt. Im EuAA-Bericht „Syria. Targeting of Individuals“ vom September 2022 wird ebenso festgehalten, dass die syrische Regierung im Allgemeinen nicht in der Lage ist, Wehrpflichtige in SDF-kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, jedoch die Lage in den von der Regierung kontrollierten Sicherheitsquadraten in Hasaka und Qamishli anders – teils recht unterschiedlich - zu bewerten ist. Richtig ist, dass das syrische Regime mit Stationierungen in Nord- und Ostsyrien vertreten ist. Die SDF hatten der syrischen Regierung ab Herbst 2019 erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher sind Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränkt sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sind die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit hat, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften.
Zudem ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF die Einreise in seine Heimatregion über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich wäre. Aus dem Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 „Syrien – Grenzübergänge“, der auch auf Grundlage einer Übersichtsgrafik des UNOCHA-Büros im April 2023 erstellt wurde, ergibt sich eindeutig, dass etwa von der Türkei kommend der zivile und kommerzielle Grenzübergang Karkamis/Jarabulus zumindest eingeschränkt, der ebenfalls zivile und kommerzielle Grenzübergang Al-Ra’ee bzw. ar-Ra’i darüber hinaus uneingeschränkt geöffnet ist (vgl. die Ausführungen im genannten Themenbericht, S. 67 bzw. Grafik S. 65; vgl. auch zur erwähnten Übersicht https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/turkiye-syria-border-crossings-status-18-april-2023-enartr). Gleiches gilt für eine Einreise aus dem Irak, hier steht dem BF laut dem Themenbericht beispielsweise der Grenzübergang bei Faysh Khabur/Semalka offen, vgl. hierzu auch jüngst VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/0043. Darauf hinzuweisen ist, dass eine „grundsätzliche Durchlässigkeit“ der Grenzübergänge in der Rechtsprechung des VwGH als ausreichend angesehen wird, um von einer entsprechenden Erreichbarkeit der Herkunftsregion ausgehen zu können (vgl. z. B. VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/0043, Rz 9). Die Einreise ohne Kontakte zu Behörden des syrischen Regimes ist über diese Grenzübergänge daher möglich, vor allem, weil der BF in der Folge in kein Gebiet reisen muss, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird, wodurch sich auch die Frage des „legalen“ Grenzübertritts erübrigt. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden können (vgl. dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt aber insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden. Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nach Ansicht des VwGH nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (vgl. VwGH vom 29.2.2024, Zl. Ra 2024/18/0043, Rz 11).
Zusammengefasst droht dem BF wegen seiner Desertion keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime, zumal das syrische Regime in seiner Herkunftsregion keinen Zugriff auf den BF hat und der BF diese Region ohne Kontakt mit dem syrischen Regime erreichen kann.
2.2.2. Eine sonstige Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung wurde nicht vorgebracht und ist eine solche auch in objektiver Hinsicht nicht ersichtlich:
So ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der XXXX geborene BF in Anbetracht seines Alters nicht mehr der „Selbstverteidigungspflicht“ für die kurdischen Machthaber unterliegt (vgl. dazu etwa das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.3.2024: „Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit.“).
Es ist zudem nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Heimatort einen Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden kann. Bereits insofern gehen die Ausführungen des BF im Beschwerdeschriftsatz, wonach bereits seine illegale Ausreise bzw. vor allem die Asylantragstellung in Österreich bei einer Rückkehr wegen einer dadurch unterstellten oppositionellen Gesinnung zu einer Verfolgung durch das syrische Regime führen würde, ins Leere. Es bestehen im Übrigen keine Berichte dahingehend, dass Rückkehrer in die kurdisch dominierten Gebiete wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland Verfolgung durch die Behörden der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zu befürchten haben.
Der BF brachte im Übrigen zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung und/oder Verfolgung ob seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit vor bzw. ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten auch keine vom BVwG amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Zu A)
3.2. Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).
§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).
3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, kann keine Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung des BF bei einer Rückkehr an seinen – unter Kontrolle der kurdischen Machthaber stehenden und ohne Kontakt mit dem syrischen Regime erreichbaren – Herkunftsort festgestellt werden.
Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.