JudikaturVwGH

Ra 2020/16/0080 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 2020

Soweit der Revisionswerber sich in Ausführung des Revisionspunktes im Recht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf gesetzmäßige Ausführung des Erkenntnisses verletzt erachtet, releviert er die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) zählt.

Rückverweise