JudikaturBVwG

L503 2295847-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
18. Februar 2025

Spruch

L503 2295847-1/9E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2024, zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 19.9.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung am 19.9.2022 gab der BF an, er habe Syrien 2018 verlassen und sich in die Türkei begeben, wo er bis Juli 2022 gelebt habe, ehe er nach Österreich weitergereist sei. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen führte der BF den Krieg sowie den Umstand ins Treffen, dass er als Reservist zum Militär hätte einrücken müssen, was er ignoriert habe; er wolle keine Waffen tragen. Im Fall der Rückkehr fürchte er das Militärgericht und schlechte Behandlung. In der Türkei habe er nicht länger bleiben können, weil er dort schlecht behandelt worden sei.

2. Am 10.10.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er sei verheiratet, habe drei Töchter, sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus dem Dorf XXXX in der Region XXXX (Anmerkung des BVwG: in der Provinz Homs), wo er aufgewachsen und zur Schule gegangen sei und mehr als 20 Jahre lang als „Eisen- und Metallmitarbeiter“ gearbeitet habe; seine Herkunftsregion stehe unter Kontrolle des syrischen Regimes. Er wolle richtigstellen, dass er im Jahr 2017 aus Syrien ausgereist sei.

Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, im Jahr 2017 habe das syrische Regime das Heimatdorf XXXX attackiert; dabei habe er miterlebt, wie sein Bruder von der Regierung inhaftiert wurde; dieser sei dann im Gefängnis umgebracht worden. Den Grund dafür kenne er nicht; das Regime habe Bürger einfach so mitgenommen, inhaftiert und umgebracht. Auf Vorhalt des BFA, dass er bei seiner Erstbefragung eine Einberufung zum Reservedienst vorgebracht hat, räumte der BF ein, es stimme, dass er dies angegeben hat; er sei tatsächlich aber nicht zum Reservedienst einberufen worden und habe nur Angst gehabt, so wie sein Bruder festgenommen zu werden. Den Militärdienst habe er bereits 1998 bis 2001 als einfacher Rekrut abgeleistet. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, verhaftet zu werden.

Vorgelegt wurde vom BF sein syrischer Personalausweis im Original.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.1.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass sich nicht als glaubhaft erwiesen habe, dass der BF zum Reservedienst einberufen wurde; auch das erstmals vor dem BFA erstattete, vage Vorbringen des BF, sein Bruder sei von der Regierung inhaftiert und umgebracht worden, sei nicht glaubhaft. Aufgrund der derzeitigen, schlechten Sicherheitslage könne jedoch eine allgemeine Gefährdung des BF im Sinne von Art 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

4. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 15.2.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 12.1.2024.

Darin wurde insbesondere vorgebracht, der BF habe seinen „Reservedienst nie abgeleistet“ und er fürchte, bei einer Rückkehr festgenommen und zum Reservedienst eingezogen zu werden bzw. unverhältnismäßig stark bestraft bzw. hingerichtet zu werden. Ergänzend wurde zur Tötung des Bruders vorgebracht, diese sei darauf zurückzuführen gewesen, dass „eine regierungsnahe Gruppe in das Geschäft seines Bruders gekommen ist und Waren ohne Bezahlung mitgenommen hat“. Sein Bruder habe sich dagegen zur Wehr gesetzt, woraufhin Schreiben mit grundlosen Anschuldigungen gegen seinen Bruder verfasst worden seien, die letztlich zu dessen Inhaftierung und Ermordung in der Haft geführt hätten. Der BF sei im Übrigen bislang nicht in der Lage gewesen, dieses Vorbringen zu erstatten, „weil ihm als juristischer Laie nicht bewusst war, dass es auf detaillierte Angaben ankommt“.

5. Am 18.7.2024 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.

6. Am 25.11.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.

7. Mit Schreiben vom 28.1.2025 brachte das BVwG – in Anbetracht der jüngsten Ereignisse in Syrien - folgende Berichte in das Verfahren ein und gewährte hierzu eine zweiwöchige Stellungnahmefrist:

Die Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ sowie weiters:

- UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024

- UNHCR, Voluntary Return of Syrian Refugees, 17.1.2025

- UNHCR, Regional Flash Update #10, Syria situation crisis, 17.1.2025

- Kurzinformation der Staatendokumentation, Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage, Dezember 2024

- DIS, Syria, Recruitment to Opposition Groups, Dezember 2022

8. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der BF spricht Arabisch.

Der BF stammt aus dem Dorf XXXX in der Region XXXX (Anmerkung des BVwG: in der Provinz Homs), wo er aufgewachsen und zur Schule gegangen ist und mehr als 20 Jahre lang als Schmied gearbeitet hat, wobei er zum Zwecke dieser Tätigkeit in Syrien viel unterwegs war. Der BF hat sieben Brüder und eine Schwester, die in verschiedenen Regionen Syriens leben. Er ist verheiratet und hat drei Töchter, wobei seine Frau und seine Kinder bei einem Bruder in Homs leben; dieser Bruder betreibt dort ein Lebensmittelgeschäft. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 2015 und 2018 verließ der BF Syrien in Richtung Türkei, wo er bis Juli 2022 lebte und arbeitete, ehe er nach Österreich weiterreiste.

Die Provinz Homs steht im Gefolge des Sturzes von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung.

Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.

1.2. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF:

1.2.1. Es kann weder festgestellt werden, dass der BF – wie in der Erstbefragung vorgebracht - Syrien wegen einer Einberufung zum Reservedienst bzw. aus Angst vor einer solchen verlassen hat, noch, dass sein Bruder – wie vor dem BFA vorgebracht – aus unbekannten Gründen vom syrischen Regime inhaftiert und ermordet wurde, noch, dass sein Bruder – wie in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht – vom syrischen Regime inhaftiert und ermordet wurde, weil dieser eine Raststätte betrieben und sich geweigert hat, an Beamte, Offiziere bzw. sonstige regimenahe Personen Waren kostenlos abzugeben.

1.2.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer aktuellen Rückkehr nach Syrien – nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 und der Machtübernahme durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre.

1.3. Zur aktuellen Situation in Syrien:

Auf Basis der Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ (abgerufen am 14.2.2025), werden auszugsweise folgende Feststellungen getroffen:

Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am 10. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 1. März 2025 beauftragt (MEE, 10. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera, 10. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige RegierungsbeamtInnen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS, 13. Dezember 2024). Am 21. Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera, 21. Dezember 2024). Am 29. Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP, 29. Dezember 2024).

Am 29. Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (Tagesschau, 29. Jänner 2025).

Bereits am 17. Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian, 17. Dezember 2024). Am 29. Dezember sagte Al-Scharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium auch plant die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (nähere Details zu den Problemen finden Sie unten) (Kurdistan24, 29. Dezember 2024). Am 10. Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News, 10. Jänner 2025). Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt (Al-Jazeera, 19. Jänner 2025). Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern (MEE, 24. Jänner 2025). AFP berichtete am 8. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24, 8. Jänner 2025).

Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab, 7. Jänner 2025).

Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern (Levant24, 29. Dezember 2024).

Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum 7. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters, 6. Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters, 7. Jänner 2025).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des BF:

Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis, seinen Sprachkenntnissen, seinen Lebensumständen und seinen Angehörigen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Seine Identität konnte aufgrund des im Original vorgelegten Personalausweises festgestellt werden. Bettreffend den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien konnten keine genauen Feststellungen getroffen werden, zumal die Angaben des BF hierzu im Laufe des Verfahrens zwischen 2015, 2017 und 2018 divergierten.

2.2. Zum Fluchtvorbringen bzw. zu den Rückkehrbefürchtungen des BF:

2.2.1. Was das vom BF ins Treffen geführte individuelle Fluchtvorbringen anbelangt, so hat sich dieses aufgrund massiver Widersprüche im Laufe des Verfahrens bzw. eines schlichten „Austausches“ seines Vorbringens und aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der BF in der Beschwerdeverhandlung machte, als völlig unglaubwürdig erwiesen:

So hat der BF als Fluchtgrund bei seiner Erstbefragung am 19.9.2022 explizit angegeben, er habe Syrien 2018 verlassen und hätte den Reservedienst leisten müssen und er habe die diesbezügliche Einberufung „ignoriert“; im Fall einer Rückkehr drohe ihm das „Militärgericht“ sowie schlechte Behandlung (AS. 17). Bei seiner Befragung vor dem BFA am 10.10.2023 hingegen gab der BF an, im Jahr 2017 habe das syrische Regime den Heimatort XXXX attackiert und sei sein Bruder vom Regime inhaftiert und getötet worden, woraufhin der BF ausgereist sei. Die Ausreise sei 2017 erfolgt. Auf Nachfragen, warum sein Bruder inhaftiert und getötet wurde, gab der BF an, „Ich weiß es nicht genau. Die Regierung hat damals Bürger aus freiem Willen mitgenommen und einfach so inhaftiert oder umgebracht“ (AS. 50). Weiters räumte der BF ein, dass er tatsächlich nie zum Reservedienst einberufen wurde („Ich wurde für den Reservedienst nicht einberufen, das stimmt nicht. Ich hatte nur Angst festgenommen zu werden, so wie mein Bruder“ – AS. 51). Im Beschwerdeschriftsatz wurde dessen ungeachtet wiederum ausführlich eine dem BF drohende Ableistung des Reservedienstes ins Treffen geführt, dies obwohl der BF selbst diesbezüglich keinerlei Befürchtung (mehr) geäußert hatte. Darüber hinaus wurde im Beschwerdeschriftsatz erstmals ins Treffen geführt, die Tötung des Bruders des BF sei darauf zurückzuführen gewesen, dass „eine regierungsnahe Gruppe in das Geschäft seines Bruders gekommen ist und Waren ohne Bezahlung mitgenommen hat“; sein Bruder habe sich dagegen zur Wehr gesetzt, woraufhin Schreiben mit grundlosen Anschuldigungen gegen seinen Bruder verfasst worden seien, die letztlich zu dessen Inhaftierung und Ermordung in der Haft geführt hätten. Der BF sei im Übrigen bislang nicht in der Lage gewesen, dieses Vorbringen zu erstatten, „weil ihm als juristischer Laie nicht bewusst war, dass es auf detaillierte Angaben ankommt“ (sic!). Letzteres Argument geht vor dem Hintergrund, dass der BF vor dem BFA explizit nach dem Grund der Festnahme seines Bruders gefragt worden war und der BF hierzu angab, er wisse dies nicht genau und es würden vom Regime schlicht Bürger inhaftiert und ermordet werden, gänzlich ins Leere.

In der Beschwerdeverhandlung vom 25.11.2024 vermochte sich der BF von sich aus nicht einmal daran zu erinnern, dass er bei seiner Erstbefragung sowie seine Rechtsvertretung im Beschwerdeschriftsatz das Thema Reservedienst ins Treffen geführt hat (vgl. die Angaben des BF auf den entsprechenden Vorhalt des Richters „Ich habe nicht verstanden, worum es überhaupt geht. Mir wurde geraten diese Geschichte zu erzählen. Hätte ich gewusst, wie es überhaupt ist, hätte ich von Anfang an die Geschichte direkt erzählt. Ich habe mit ganz normalen Fragen gerechnet. Ich habe nicht damit gerechnet, dass man nach meiner Biografie fragt.“ – VH S. 11).

Aber auch das übrige Vorbringen erwies sich in der Beschwerdeverhandlung aufgrund massiver Widersprüche als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend. So änderte der BF sein Vorbringen wiederum grundlegend ab und gab an, sein Bruder sei bereits 2015 inhaftiert worden und sei der BF aus Angst einer ebensolchen Inhaftierung unmittelbar danach („weniger als eine Woche“ danach, VH S. 9) – im Jahr 2015 – aus Syrien ausgereist. Es müsse 2015 gewesen sein, bevor der IS die Kontrolle über das Heimatdorf des BF übernommen habe (VH S. 7). Abgesehen von den grundsätzlich massiven Widersprüchen in den Zeitangaben (vgl. die Datierung der Ausreise mit 2018 in der Erstbefragung und mit 2017 vor dem BFA und im Beschwerdeschriftsatz) steht dies auch mit dem bisherigen Vorbringen des BF im Widerspruch, wonach er im Gefolge der Rückeroberung seines Heimatdorfes durch das Regime im Jahr 2017 aus Syrien geflohen sei (vgl. auch den Beschwerdeschriftsatz: „Der BF hat im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme angeführt, dass im Jahr 2017 der Heimatort XXXX attackiert wurde, und sein Heimatort wurde von der Regierung übernommen. Der BF hat miterlebt, wie sein Bruder XXXX von der Regierung inhaftiert wurde, der Bruder wurde im Gefängnis umgebracht. Aus Angst ebenfalls umgebracht zu werden, ist er im Jahr 2017 geflüchtet.“). Wenn der BF nunmehr in der Beschwerdeverhandlung erstmals vorbringt, zum Zeitpunkt seiner Ausreise – im Jahr 2015 (sic!) – habe in seinem Heimatort noch das Regime geherrscht, so entspricht dies durchaus den damaligen Herrschaftsverhältnissen, allerdings entlarvt der BF damit sein bisheriges Vorbringen, seine Ausreise sei auf die Attacken des Regimes auf das Dorf bzw. dessen Rückeroberung durch das Regime im Jahr 2017 (welche in diesem Jahr tatsächlich stattgefunden hat, Anmerkung des BVwG) und die anschließende Ermordung seines Bruders durch das Regime zurückzuführen gewesen, als frei erfunden.

Zusammengefasst waren die obigen Negativfeststellungen zum Fluchtvorbringen des BF zu treffen, da sich dieses schlicht als unglaubwürdig erwiesen hat.

2.2.2. Unabhängig von diesen Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass sich sämtliche „Versionen“ des Vorbringens des BF auf eine behauptete Verfolgung durch das (damalige) syrische Regime beziehen. Dieses Vorbringen ist freilich auch in Anbetracht des mittlerweile erfolgten Sturzes des syrischen Regimes nicht mehr aktuell, sondern verbleibt (nur mehr) die Thematik der allgemein instabilen Sicherheitslage. Eine – für dieses Verfahren nach § 3 AsylG aber einzig relevante - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ist nicht ersichtlich. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der BF, der eine Gefahr einer persönlichen Verfolgung bislang ausschließlich von Seiten des syrischen Regimes erblickte, nunmehr irgendwelchen persönlichen Verfolgungshandlungen – von welchen Akteuren auch immer – ausgesetzt sein sollte. Die Berichtslage ist insofern einhellig, als das bisherige syrische Regime nicht mehr existent ist. Die Herrschaft über Syrien bzw. weite Teile Syriens – darunter jedenfalls die Herkunftsregion des BF – wird durch die syrische Übergangsregierung unter dem Übergangspräsidenten Ahmed Al-Scharaa und dem geschäftsführenden Premierminister Mohammed Al-Baschir ausgeübt. Eine allfällige Verfolgung des BF von Seiten der neuen Regierung ist jedenfalls klar zu verneinen, hat sich der BF doch selbst als dem seinerzeitigen Regime gegenüber ablehnend eingestellt bezeichnet. Zudem folgt aus den bisherigen Medienberichten klar, dass sich der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa in seinen bis dato erfolgten Auftritten bewusst gemäßigt und konziliant gibt. Im Übrigen liegen zwar noch keine Berichte über eine künftige, mögliche Ausgestaltung einer Wehrpflicht bzw. eines Reservedienstes vor, wobei auch angemerkt sei, dass der BF bereits 1979 geboren ist; die Gefahr einer asylrelevanten, aktuellen Verfolgung des BF kann insofern aber gerade nicht erblickt werden. Weiters hat der Übergangspräsident Ahmed Al-Scharaa am 17.12.2024 erklärt, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (vgl. Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/, abgerufen am 13.2.2025); vgl. auch Der Spiegel, „Syrische Regierung verkündet Auflösung von bewaffneten Gruppen“ vom 24.12.2024, abgefragt am 13.2.2025, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-regierung-verkuendet-aufloesung-von-bewaffneten-gruppen-a-1a8224e0-1bc5-42f5-8a77-71a3574357c1, wonach der Übergangspräsident „nicht zulassen (werde), dass es im Land Waffen außerhalb der staatlichen Kontrolle gibt“). Auch von Seiten nichtstaatlicher Gruppierungen kann keine – auch nur ansatzweise – maßgebliche Gefahr einer aktuellen Verfolgung des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erblickt werden.

2.2.3. Es trifft im Übrigen zwar zu, dass die aktuelle Lage in Syrien nach wie vor (noch) als volatil und unübersichtlich zu betrachten ist und dass zur aktuellen Lage derzeit auch keine Berichte bestehen, die von ihrem Umfang her mit dem bisherigen Berichtsmaterial vergleichbar wären. Allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des BF im Sinne von Art 3 EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien – dem BF kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu -, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Die Gefahr einer solchen Verfolgung, gerade für eine Person mit dem Profil des BF, ist aber weder aus dem vorliegenden – wenn auch knappen – Berichtsmaterial, noch aus den (durchaus zahlreichen) Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Syrien auch nur ansatzweise abzuleiten. Zudem ist zu betonen, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt und es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen; vielmehr bedarf es einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (z. B. VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0111, 28.2.2024, Ra 2023/20/0319). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF im Sinne der GFK ist aber aus dem vorliegenden – insofern als ausreichend anzusehenden - Berichtsmaterial bzw. den Medienberichten schlicht nicht abzuleiten.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die zur Lage in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf der oben zitierten, mit Schreiben des BVwG vom 28.1.2025 in das Verfahren eingebrachten Informationssammlung der Staatendokumentation zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad. Damit im Einklang stehen auch die ergänzend in das Verfahren eingebrachten Berichte wie etwa die Kurzinformation der Staatendokumentation, Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage, vom Dezember 2024, die UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom Dezember 2024 und der UNHCR Regional Flash Update #10, Syria situation crisis vom 17.1.2025. Zudem wird über die Lageentwicklung und Lageänderung in Syrien seit Anfang Dezember 2024 weltweit in den „klassischen“ Massenmedien (Rundfunk, Fernsehen, Print) laufend mit aktuell erhöhter Aufmerksamkeit berichtet, weshalb es sich dabei um offenkundige Tatsachen handelt.

Der BF trat diesen Berichten trotz gewährter Möglichkeit zur Stellungnahme (Schreiben des BVwG vom 28.1.2025, OZ 8) nicht entgegen; es wurde keine Stellungnahme abgegeben. Zur Frage, ob die Berichte als ausreichende Entscheidungsgrundlage anzusehen sind, siehe im Übrigen bereits die Ausführungen oben unter Punkt 2.2.3.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Zu A)

3.2. Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Unter „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).

§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).

Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN). [VwGH 24.4.2024, Ra 2024/20/0132]

3.2.2. Den oben getroffenen Feststellungen nach ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Fall einer gegenwärtigen Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre.

Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

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