(1) Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Diese Fristen laufen für die Bücher und die Aufzeichnungen vom Schluß des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind, und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen vom Schluß des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen; bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
(2) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen kann die Aufbewahrung auf Datenträgern geschehen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.
(3) Wer Aufbewahrungen in Form des Abs. 2 vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
Bausparen gemäß § 108 EStG 1988
§ 2 II. Elektronischer Antrag auf Erstattung der Bausparprämie
…Bausparkassen bewahren die elektronischen Anträge auf Erstattung der Prämie entsprechend den jeweiligen Standards der Datensicherheit und Datenintegrität auf, wobei § 131 und § 132 BAO sinngemäß anzuwenden sind.…
§ 8 IV. Elektronische Erklärung zur widmungsgemäßen Verwendung
…Die Bausparkassen bewahren die elektronischen Erklärungen zur widmungsgemäßen Verwendung entsprechend den jeweiligen Standards der Datensicherheit und Datenintegrität auf, wobei § 131 und § 132 BAO sinngemäß anzuwenden sind.…
RKSV · Registrierkassensicherheitsverordnung
§ 7 Datenerfassungsprotokoll
…im Datenerfassungsprotokoll abzuspeichern. (3) Die Daten des Datenerfassungsprotokolls sind zumindest vierteljährlich auf einem elektronischen externen Medium unveränderbar zu sichern. Diese Sicherung ist gemäß § 132 BAO aufzubewahren. (4) Die Inhalte des maschinenlesbaren Codes (§ 10 Abs. 2) der Barumsätze sind im Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse gemeinsam mit den zugehörigen Barumsätzen…
§ 8 Summenspeicher
…Registrierkasse zu speichern. (3) Mit Ablauf jedes Kalenderjahres ist der Monatsbeleg, der den Zählerstand zum Jahresende enthält (Jahresbeleg), auszudrucken, zu prüfen und gemäß § 132 BAO aufzubewahren. Bei der Prüfung des Jahresbeleges ist § 6 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.…
§ 17 Bekanntgabe der Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse
…Zweitschriften der Belege aufzubewahren. Nach der Fehlerbehebung sind die Einzelumsätze anhand der aufbewahrten Zweitschriften nach zu erfassen und die Zweitschriften dieser Zahlungsbelege aufzubewahren (§ 132 BAO). (6) Wenn nach dem Ausfall einer Registrierkasse ein neues Datenerfassungsprotokoll eingerichtet werden muss, ist als Signatur- bzw. Siegelwert des vorhergehenden Barumsatzes (§ 10 Abs…
§ 6 Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse
…bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des § 17 Abs. 4 zu behandeln. Das Prüfergebnis ist zu protokollieren und mit dem Startbeleg gemäß § 132 BAO aufzubewahren.…
GrEStG 1987 · Grunderwerbsteuergesetz 1987
§ 15 Aufbewahrung, Überprüfung
…Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs (§ 91b GOG) oder Urkundenarchiven von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) abrufbar sind. § 132 BAO ist anzuwenden. (2) Das Finanzamt Österreich ist befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in der Anmeldung enthaltenen Angaben durchzuführen.…
GebG · Gebührengesetz 1957
§ 3
…Der Parteienvertreter hat die Aufschreibungen und je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der über die Rechtsgeschäfte ausgefertigten Urkunden sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden. Die selbst berechnete Gebühr ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Zweifel ist bei den betreffenden Gebührenschuldnern oder Haftenden eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Ein…
Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen
§ 2
…verpflichtet, das Original oder einen Ausdruck des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben. Wird ein Anbringen in einer anderen technisch möglichen Weise eingereicht, ist § 132 Abs. 2 BAO über die Aufbewahrung auf Datenträgern anzuwenden. Der Einschreiter hat Anbringen durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften abweichende Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind…
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
§ 23a
…Durchschriften) der Erklärungen (Abs. 6) und die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im Übrigen ist § 132 BAO anzuwenden. (4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen…