§ 21 2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise.
§ 21 2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise. — BAO
§ 21 2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise. — BAO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 194/1961
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1962
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12043792
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.