(1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.
§ 76 NVG 2020 · NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 76 Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
…Beurteilung maßgebend. (5) Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 BAO für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Vorsorge und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind…
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