BundesrechtBundesgesetzeBundesabgabenordnung§ 21

§ 212. Wirtschaftliche Betrachtungsweise.

(1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

(2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.

Entscheidungen
25
  • Rechtssätze
    7