Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inSchimpfhuber, über die Revision des M A M A, vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Jänner 2023, L529 2147675-2/11E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 11. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2020 abgewiesen wurde. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen erlassen.
2 Der Revisionswerber verblieb im Bundesgebiet und beantragte am 13. April 2021 die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 AsylG 2005.
3 Mit Bescheid vom 7. Februar 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Irak fest und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
5 Die Nichtzuerkennung des Aufenthaltsitels begründete das Bundesverwaltungsgericht erkennbar damit, dass beim Revisionswerber kein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall“ nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 vorliege, weil keine „berücksichtigungswürdige Veränderung in Bezug auf die Integration“ des Revisionswerbers seit Erlassung der an ihn gerichteten Rückkehrentscheidung eingetreten sei. Diesbezüglich stellte das Bundesverwaltungsgericht einen Vergleich des Standes der Integration des Revisionswerbers bei Erlassung der Rückkehrentscheidung und seiner seither neu hinzugekommenen Integrationsleistungen an. Dabei verwies das Bundesverwaltungsgericht dezidiert darauf, dass aus der Zeit vor Erlassung der Rückkehrentscheidung datierende Dokumente des Revisionswerbers zu seiner Integration im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen seien. Als Neuerung sei jedoch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des Revisionswerbers seit Erlassung der Rückkehrentscheidung in die Beurteilung einzubeziehen. Insbesondere mit Blick auf die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts sprach das Bundesverwaltungsgericht zudem einem neu vorgelegten Arbeitsvorvertrag die Tauglichkeit zum Beleg der Erwerbsmöglichkeiten des Revisionswerbers ab und verneinte dessen Selbsterhaltungsfähigkeit. Es liege kein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall“ nach § 56 AsylG 2005 vor.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung des Vorliegens eines „besonders berücksichtigungswürdigen Falles“ nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 abgewichen.
7 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision ist zulässig und begründet.
9 Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 leg. cit. voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dies erfordert wiederum eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Ermessensübung, die-wenn sie nicht unvertretbar erfolgt ist und alle Umstände frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden-als Einzelfallbeurteilung nicht revisibel ist (vgl. dazu VwGH 25.3.2024, Ra 2023/17/0053, mwN).
10 Gemäß § 56 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde (bzw. das Bundesverwaltungsgericht) den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.
11 Nach der mit VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255 (ergangen zur Vorgängerregelung des § 44 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 29/2009), begonnenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gesetzeszweck (nunmehr des § 56 AsylG 2005) die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen „Altfällen“ unter isolierter Bewertung allein des faktischen-notwendigerweise in näher bestimmtem Umfang rechtmäßigen-Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die (nunmehr) in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte einfließen, und zwar in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Jedoch spielen-mangels Bedeutung für den Integrationsgrad-allfällig vorhandene, aber auch fehlende Bindungen zum Heimatstaat (iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) oder die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus (iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) keine Rolle (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, mwN).
12 Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht den für die Beurteilung, ob ein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall“ vorliegt, anzulegenden Maßstab verkannt und seine Ermessensübung damit mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel belastet. Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Integrationsgesichtspunkte in die Beurteilung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, insoweit einzubeziehen, als sie Auswirkungen auf den Integrationsgrad des Fremden haben. Die durch das Bundesverwaltungsgericht angenommene Beschränkung der Beurteilung auf seit Erlassung der Rückkehrentscheidung eingetretene Neuerungen der Integrationsleistungen des Revisionswerbers sind der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung des Vorliegens eines „besonders berücksichtigungswürdigen Falles“ nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zu entnehmen (vgl. hingegen zum offenbar durch das Bundesverwaltungsgericht fälschlich herangezogenen Maßstab, ob ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 wegen einer vorliegenden Rückkehrentscheidung zurückzuweisen ist, VwGH 23.2.2024, Ra 2024/17/0018, mwN).
13 Gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 darf ein Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur dann erteilt werden, wenn sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte. Das Verwaltungsgericht hat eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Unterhaltsmittel zu treffen. Dabei obliegt es dem Fremden, nachzuweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit in erlaubter Weise nachgehen und hierdurch das gemäß § 11 Abs. 5 NAG erforderliche Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Im Zuge dessen kommt insbesondere auch einem Arbeitsvorvertrag des Fremden bzw. einer Einstellungszusage Bedeutung zu (vgl. zu alledem VwGH 30.9.2024, Ra 2021/17/0163, mwN).
14 Gegenständlich legte der Revisionswerber zum Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel einen Arbeitsvorvertrag vor. Das Verwaltungsgericht hätte sich daher im Rahmen einer Prognoseentscheidung näher damit auseinandersetzen müssen, ob im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aufgrund dieses Arbeitsvorvertrags von einer (künftigen) Selbsterhaltungsfähigkeit des Revisionswerbers ausgegangen werden kann, und dies nicht pauschal schon wegen der (gegenwärtigen) Rechtswidrigkeit des Aufenthalts verneinen dürfen (vgl. zur Maßgeblichkeit von Arbeitsvorverträgen für die Zuerkennung von Aufenthaltstiteln nach § 56 AsylG 2005 auch erneut VwGH 25.3.2024, Ra 2023/17/0053, mwN).
15 Indem das Bundesverwaltungsgericht den für die Beurteilung des Vorliegens eines § 56 Abs. 1 AsylG 2005 zu unterstellenden besonders berücksichtigungswürdigen Falles anzulegenden Maßstab verkannte, hat es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
16 Das angefochtene Erkenntnis war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze aufzuheben.
17 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.