Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Debeutz, LL.M., über die Revision der M M, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2023, G301 2268375-1/17E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Jänner 2023 wurde ein Antrag der Revisionswerberin, einer kolumbianischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 vom 14. Jänner 2022 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Kolumbien festgestellt und eine Frist für ihre freiwillige Ausreise festgelegt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die sich in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit gegen die durch das Bundesverwaltungsgericht bei Nichterteilung des begehrten Aufenthaltstitels und Erlassung der Rückkehrentscheidung angestellte Interessenabwägung wendet.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016, mwN).
8 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. erneut VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016, mwN).
9 Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 14.7.2025, Ro 2022/17/0001, mwN).
10 Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 21.3.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).
11 Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist. Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (vgl. erneut VwGH 21.3.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).
12 Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte nicht zwingend von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. erneut VwGH 21.3.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).
13 Die Revisionswerberin bringt für die Zulässigkeit der Revision zunächst vor, dass ihr schon wegen ihrer zehn Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer von 14 Jahren im Bundesgebiet und des Umstands, dass ihr Sohn, ihre Schwiegertochter und ihr Enkel im Bundesgebiet lebten, sie von ihrem Sohn wesentlich finanziell unterstützt werde und Freundschaften pflege, sich in Vereinen engagiere und Deutsch auf dem Niveau A1 beherrsche, der begehrte Aufenthaltstitel zuzuerkennen gewesen wäre. Mit diesem Vorbringen übersieht die Revisionswerberin, dass das Bundesverwaltungsgericht auch berücksichtigen durfte, dass sie sich zwar seit März 2009 im Bundesgebiet aufhält, ihr Aufenthalt seit Ablauf ihres Visums im Juni 2009 jedoch rechtswidrig gewesen sei, sie seither im Bewusstsein um die Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts mit Unterstützung ihres Sohnes für die Behörden im Verborgenen gelebt, keine Wohnsitzmeldung mehr unterhalten, ausschließlich ohne Versicherung zugängliche Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch genommen und ohne ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung sowie ohne sozialversicherungsrechtliche Anmeldung erzielte Einkünfte nicht versteuert habe. Erst durch den verfahrenseinleitenden Antrag-anlässlich dessen sie wieder eine Wohnsitzmeldung vorgenommen habe-habe sie versucht, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revisionswerberin nicht aufzuzeigen, dass die durch das Bundesverwaltungsgericht angestellte Interessenabwägung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler behaftet wäre.
14 Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern in der Regel zu bejahenden Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 3.8.2023, Ra 2023/17/0093, mwN).
15 Die Revisionswerberin behauptet für die Zulässigkeit der Revision weiters, dass das Bundesverwaltungsgericht ihre Beziehung zu ihrem Sohn, ihrer Schwiegertochter und ihrem Enkel nicht als Privat-, sondern als Familienleben in die Interessenabwägung hätte einbeziehen müssen, weil sie ihren Enkel regelmäßig vom Kindergarten abhole und mit diesem diverse Aktivitäten setze. Zudem werde sie von ihrem Sohn in erheblichem Ausmaß finanziell unterstützt und die Familienmitglieder hätten angegeben, einander zu „brauchen“. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverwaltungsgericht auch einbeziehen durfte, dass die Revisionswerberin in einem gesonderten Haushalt lebt, eine eigene Alterspension bezieht und die Betreuung des Enkels durch dessen Kindergartenplatz und die angesichts ihrer Erwerbstätigkeit in Teilzeit verbleibenden Zeitkapazitäten der Kindesmutter auch ohne zusätzliche Unterstützung der Revisionswerberin gesichert erscheint, gelingt es dieser nicht aufzuzeigen, dass die fallbezogene Verneinung der Berücksichtigung dieser Beziehungsverhältnisse als Familienleben mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler behaftet wäre.
16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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