Rückverweise
W292 2273455-1/91Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK beschlossen:
A)Gemäß § 35 AVG iVm § 17 und § 31 Abs 1 VwGVG wird über XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 700,00 (in Worten: siebenhundert Euro) verhängt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 10.05.2023 zu D124.0567/23, 2023-0.198.000 die Behandlung der verfahrenseinleitenden Datenschutzbeschwerde von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) nach Art. 57 Abs. 4 DSGVO abgelehnt.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19.05.2023 Bescheidbeschwerde.
3.Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 28.11.2023 zur Zl. W292 2273455-1/73Z gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002 (beim EuGH protokolliert unter C-416/23), im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegten Fragen, ausgesetzt.
4. Der EuGH erledigte das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 09.01.2025, C-416/23, Österreichische Datenschutzbehörde (Exzessive Anfragen).
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der gegenständlichen Rechtssache am 08.09.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer brachte infolge der — aus seiner Sicht sein grundrechtlich geschütztes Recht auf Familienleben verletzenden und daher unrechtmäßigen — Verbringung seines mj. Sohnes ins italienische Ausland durch die Kindesmutter und der fehlenden Kontaktmöglichkeit zahllose Eingaben bei diversen öffentlichen und privaten Stellen in Österreich und Italien ein, so auch — beginnend im Jahr 2018 — eine Vielzahl von Datenschutzbeschwerden bei der Datenschutzbehörde.
1.2. Die verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 10.03.2023 wurde als Beilage zu einem E-Mail an die Datenschutzbehörde in Form eines Fließtextes eingebracht. Die Datenschutzbeschwerde besteht in Summe aus einem Konvolut aus 137 A4 Seiten, wobei ein Teil auf die Datenschutzbeschwerde und ein Teil auf die Beilagen entfällt.
Festzustellen ist hierzu, dass das datenschutzrechtliche Beschwerdebegehren und auch die Begründung über weite Strecken die persönliche Vergangenheit mit seiner früheren Partnerin sowie dem gemeinsamen mj. Kind betrifft. In diesem Sinne wiederholt der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Fall den Sachverhalt in Bezug auf seinen Sohn und die Kindesmutter in sämtlichen seiner Eingaben, die sich über mehrere Hundert Seiten an unstrukturiertem Text und Beilagen erstrecken.
1.3. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.05.2023 (D124.0567/23, 2023-0.198.000) wertete die belangte Behörde mit Blick auf die — zum Stichtag 05.05.2023 — mehr als 340 (Bescheid-)Beschwerden des Beschwerdeführers, den verfahrensgegenständlichen Antrag (Datenschutzbeschwerde) als häufige Wiederholung bzw. Exzessivität der Beschwerdeführung im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DSGVO. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.05.2023 Bescheidbeschwerde.
1.4. Eine chronologische Darstellung sämtlicher Eingaben des Beschwerdeführers zum ggst. Beschwerdeverfahren bietet folgendes Bild:
• OZ 2: Eingabe per E-Mail am 09.07.2023 an die einlaufstelle@bvwg.gv.at eingebracht
• OZ 3: Eingabe per E-Zustellung am 05.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
• OZ 4: Eingabe per E-Zustellung am 05.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
• OZ 5: Eingabe per E-Zustellung am 05.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
• OZ 6: Eingabe per E-Zustellung am 05.09.2023 samt 4 Beilagen eingebracht
• OZ 7: Eingabe per E-Zustellung am 06.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
• OZ 8: Eingabe per E-Zustellung am 07.09.2023 samt 5 Beilagen eingebracht
• OZ 9: Eingabe per E-Zustellung am 07.09.2023 samt 8 Beilagen eingebracht
• OZ 10: Eingabe per E-Zustellung am 07.09.2023 samt 9 Beilagen eingebracht
• OZ 11: Eingabe per E-Zustellung am 07.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
• OZ 12: Eingabe per E-Zustellung am 08.09.2023 samt 6 Beilagen eingebracht
• OZ 13: Eingabe per E-Zustellung am 08.09.2023 samt 4 Beilagen eingebracht
• OZ 14: Eingabe per E-Zustellung am 08.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
• OZ 15: Eingabe per E-Zustellung am 08.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
• OZ 16: Eingabe per E-Zustellung am 08.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
• OZ 17: Eingabe per E-Zustellung am 08.09.2023 eingebracht
• OZ 18: Eingabe per E-Zustellung am 08.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
• OZ 19: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 4 Beilagen eingebracht
• OZ 20: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
• OZ 21: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
• OZ 22: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 4 Beilagen eingebracht
• OZ 23: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
• OZ 24: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
• OZ 25: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 4 Beilagen eingebracht
• OZ 26: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
• OZ 27: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 9 Beilagen eingebracht
• OZ 28: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 6 Beilagen eingebracht
• OZ 29: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 12 Beilagen eingebracht
• OZ 30: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
• OZ 31: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
• OZ 32: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
• OZ 33: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
• OZ 34: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
• OZ 35: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
• OZ 36: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
• OZ 37: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
• OZ 38: Eingabe per E-Zustellung am 10.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
• OZ 39: Eingabe per E-Zustellung am 08.09.2023 samt 4 Beilagen eingebracht
• OZ 40: Eingabe per E-Zustellung am 11.09.2023 samt 10 Beilagen eingebracht
• OZ 41: Eingabe per E-Zustellung am 11.09.2023 samt 13 Beilagen eingebracht
• OZ 42: Eingabe per E-Zustellung am 11.09.2023 samt 11 Beilagen eingebracht
• OZ 43: Eingabe per E-Zustellung am 11.09.2023 samt 7 Beilagen eingebracht
• OZ 44: Eingabe per E-Zustellung am 11.09.2023 samt 3 Beilagen eingebracht
• OZ 45: Eingabe per E-Zustellung am 11.09.2023 samt 3 Beilagen eingebracht
• OZ 46: Eingabe per E-Zustellung am 11.09.2023 samt 9 Beilagen eingebracht
• OZ 47: Eingabe per E-Zustellung am 11.09.2023 samt 8 Beilagen eingebracht
• OZ 48: Eingabe per E-Zustellung am 11.09.2023 samt 6 Beilagen eingebracht
• OZ 49: Eingabe per E-Zustellung am 11.09.2023 samt 3 Beilagen eingebracht
• OZ 50: Eingabe per E-Zustellung am 11.09.2023 samt 6 Beilagen eingebracht
• OZ 51: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 8 Beilagen eingebracht
• OZ 52: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 8 Beilagen eingebracht
• OZ 53: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 9 Beilagen eingebracht
• OZ 54: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 4 Beilagen eingebracht
• OZ 55: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
• OZ 56: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 5 Beilagen eingebracht
• OZ 57: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 1 Beilage eingebracht
• OZ 58: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 6 Beilagen eingebracht
• OZ 59: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 5 Beilagen eingebracht
• OZ 60: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 5 Beilagen eingebracht
• OZ 61: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
• OZ 62: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
• OZ 63: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 2 Beilagen eingebracht
• OZ 64: Eingabe per E-Zustellung am 22.09.2023 samt 3 Beilagen eingebracht
• OZ 65: Eingabe per E-Zustellung am 23.09.2023 samt 6 Beilagen eingebracht
• OZ 66: Eingabe per E-Zustellung am 23.09.2023 samt 11 Beilagen eingebracht
• OZ 67: Eingabe per E-Zustellung am 23.09.2023 samt 17 Beilagen eingebracht
• OZ 68: Eingabe per E-Zustellung am 06.10.2023 samt 4 Beilagen eingebracht
• OZ 69: Eingabe per E-Zustellung am 06.10.2023 samt 3 Beilagen eingebracht
• OZ 70: Eingabe per E-Zustellung am 31.10.2023 samt 8 Beilagen eingebracht
• OZ 78: Eingabe per E-Zustellung am 02.09.2025 samt 1 Beilage eingebracht
• OZ 79: Eingabe per E-Zustellung am 03.09.2025 samt 1 Beilage eingebracht
• OZ 81: Eingabe per E-Zustellung am 04.09.2025 samt 1 Beilage eingebracht
• OZ 85: Eingabe per E-Zustellung am 08.09.2025 samt 1 Beilage eingebracht
• OZ 87: Eingabe per E-Zustellung am 08.09.2025 samt 1 Beilage eingebracht
• OZ 88: Eingabe per E-Zustellung am 08.09.2025 samt 1 Beilage eingebracht
• OZ 89: Eingabe per E-Zustellung am 08.09.2025 samt 1 Beilage eingebracht
1.5. Der Beschwerdeführer brachte am 08.09.2025 folgenden, zur OZ 89 zum Gerichtsakt genommenen, Schriftsatz ein [Formatierung nicht wie im Original]:
„Antrag auf vollständige Offenlegung der von der Datenschutzbehörde angeführten Verfahren
GZ: W292 2273455-1/75Z
Verfahrensleitender Richter: Mag. Herwig Zaczek
Sehr geehrter Herr Mag. Zaczek,
im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens betreffend meine Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10.05.2023, GZ D124.0567/23 (2023-0.198.000), stelle ich folgenden Antrag:
Antrag
Ich beantrage, die Datenschutzbehörde zu verpflichten, dem Bundesverwaltungsgericht sowie mir als Partei eine vollständige, strukturierte Offenlegung jener Verfahren zu übermitteln, auf die sie sich im gegenständlichen Bescheid unter dem Punkt „Sachverhaltsfeststellungen“ (Abschnitt C) bezieht, insbesondere: die 341 Verfahren, die laut Bescheid seit Juni 2018 von mir eingebracht worden sein sollen und die zur Begründung der Ablehnung gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO („häufige Wiederholung“) herangezogen wurden.
Diese vollständige Offenlegung soll folgende Mindestangaben je Verfahren enthalten:
1. Geschäftszahl (GZ) und interne Referenznummer
2. Datum der Einbringung und wesentliche Verfahrensschritte
3. Bezeichnung des jeweils betroffenen Verantwortlichen
4. Kurzbeschreibung des Streitgegenstands
5. Verfahrensstand oder Erledigung
6. Angabe, ob mein minderjähriger Sohn als Partei oder betroffene Person genannt wurde
7. Begründung, weshalb das jeweilige Verfahren als inhaltlich gleichartig oder wiederholend eingestuft wurde
Ergänzende Klarstellung
Die Datenschutzbehörde hat sich im gegenständlichen Bescheid selbst auf die Zahl von „über 340 Verfahren“ berufen, ohne deren Inhalt, Vergleichbarkeit oder Relevanz für die vorliegende Beschwerde nachvollziehbar darzulegen. Die Verantwortung für die Offenlegung und Begründung dieser Zahl liegt bei der Behörde. Ich sehe daher von weiteren Erläuterungen ab und überlasse die Prüfung der Schlüssigkeit dem Gericht.
Begründung
Die Datenschutzbehörde stützt die Ablehnung meiner Beschwerde auf die Behauptung, ich hätte seit Juni 2018 über 340 (Bescheid-)Beschwerden eingebracht, die sich „stets um denselben Kern“ drehen würden. Diese pauschale Behauptung ersetzt eine Einzelfallprüfung und verletzt mein Recht auf transparente Beweiswürdigung und effektives Parteiengehör.
Ohne vollständige Offenlegung der konkreten Verfahren ist weder für mich als Partei noch für das Gericht nachvollziehbar:
ob die Verfahren tatsächlich inhaltlich vergleichbar sind,
ob sie denselben Verantwortlichen betreffen,
ob sie denselben Sachverhalt betreffen,
ob mein Sohn als eigenständiger Beschwerdeführer berücksichtigt wurde,
und ob die Einstufung als „häufige Wiederholung“ rechtlich haltbar ist.
Die Offenlegung ist daher erforderlich, um die Tragfähigkeit der Berufung auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu prüfen und die materielle Rechtmäßigkeit der Ablehnung zu beurteilen.“
II.2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen konnten aufgrund der im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Aktenteile (insbesondere des Bescheides der Behörde vom 10.05.2023 [D124.0567/23, 2023-0.198.000], der Datenschutzbeschwerde vom 19.05.2023 sowie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 08.09.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht), ergehen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da das gegenständliche Verfahren die Verhängung einer Mutwillensstrafe betrifft und Verfahrensgegenstand damit nicht der angefochtene Bescheid der Datenschutzbehörde ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Die Verhängung einer Mutwillensstrafe durch ein VwG erfolgt durch Beschluss (vgl VwGH vom 20.12.2023, Ra 2023/02/0171).
3.1. Zu Spruchpunkt A) – Verhängung einer Mutwillensstrafe
3.1.1.Gemäß § 35 AVG, der gemäß § 17 VwGVG sinngemäß auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe in der Höhe von bis zu EUR 726 verhängen.
Mutwillig im Sinne des § 35 AVG handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet sowie, wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz, dass der Mutwille offenbar ist; das ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl VwGH vom 14.09.2021, Ra 2019/07/0067 Rz 16 sowie VwGH vom 19.07.2023, Ra 2022/01/0016).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen ist. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl VwGH vom 07.03.2023, Ra 2023/03/0019).
3.1.2. Vorweg ist auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer beginnend im Jahr 2018 eine Vielzahl an Datenschutzbeschwerden bei der Datenschutzbehörde eingebracht hat und zum Stichtag 05.05.2023 341 Beschwerdeverfahren zum Beschwerdeführer im Aktenverwaltungssystem der Datenschutzbehörde protokolliert waren.
Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.03.2023 eine in Summe aus einem Konvolut aus 137 A4 Seiten bestehende Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde ein. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.05.2023 (D124.0567/23, 2023-0.198.000) wertete die belangte Behörde mit Blick auf die — zum Stichtag 05.05.2023 — mehr als 340 (Bescheid-)Beschwerden des Beschwerdeführers, den verfahrensgegenständlichen Antrag (Datenschutzbeschwerde) als häufige Wiederholung bzw. Exzessivität der Beschwerdeführung im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DSGVO. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.05.2023 Bescheidbeschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2023 vorgelegt wurde.
In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht insgesamt 76 Schriftsätze samt Beilagen ein, wobei in einer überwiegenden Mehrheit dieser Eingaben mehrere Schriftsätze am selben Tag übermittelt wurden. Das datenschutzrechtliche Beschwerdebegehren und auch die Begründung betrifft über weite Strecken die persönliche Vergangenheit des Beschwerdeführers mit seiner früheren Partnerin sowie dem gemeinsamen mj. Kind. In diesem Sinne wiederholt der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Fall den Sachverhalt in Bezug auf seinen Sohn und die Kindesmutter in sämtlichen seiner Eingaben, die sich teils über mehrere Hundert Seiten an unstrukturiertem Text und Beilagen erstrecken.
Mit Schriftsatz vom 08.09.2025 (OZ 89) beantragte der Beschwerdeführer schließlich, dass Bundesverwaltungsgericht möge die Datenschutzbehörde verpflichten, dem Bundesverwaltungsgericht sowie ihm als Partei eine vollständige, strukturierte Offenlegung jener Verfahren zu übermitteln, auf die sie sich im gegenständlichen Bescheid unter dem Punkt „Sachverhaltsfeststellungen“ (Abschnitt C) beziehe, insbesondere die 341 Verfahren, die laut Bescheid seit Juni 2018 von ihm eingebracht worden seien sollen. Diese vollständige Offenlegung solle Mindestangaben je Verfahren enthalten, so etwa das Datum der Einbringung, wesentliche Verfahrensschritte, eine Kurzbeschreibung des „Streitgegenstandes“ sowie den Verfahrensstand.
3.1.3. Zusammenfassend war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren eine Vielzahl an umfangreichen Schriftsätzen samt Beilagen eingebracht hat, wobei diese im überwiegenden Ausmaß keiner klaren Struktur folgen. So enthalten diese Eingaben größtenteils Zitate von Gesetzestexten, Aufzählungen, mehrseitige Zitate italienischer Gerichtsentscheidungen und eine Vielzahl an Anschuldigungen gegenüber österreichischen bzw. italienischen Behörden und Gerichten hinsichtlich eines (behaupteten) Identitätsbetruges sowie zahllose „Richtigstellungen“.
Insgesamt war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht wiederholt mit grund- und aussichtslosen Eingaben vorsätzlich und mutwillig behelligte. Dies wird insbesondere deutlich, soweit der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.09.2025 (OZ 89) beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Datenschutzbehörde verpflichten, u.a. ihm als Partei eine „vollständige, strukturierte Offenlegung“ der 341 bei der Datenschutzbehörde protokollierten Verfahren zu seiner Person zu übermitteln. Dieser, auf keine Rechtsgrundlage gestützte „Antrag“ des Beschwerdeführers ist bereits aus diesem Grund in einer für jedermann erkennbaren Weise offenkundig aussichtslos.
Aus dem „Antrag“ des Beschwerdeführers vom 08.09.2025 ist weiters zu schließen, dass ihm selbst der jeweils eigenständige Grund, Nutzen und Zweck seiner vielfach bei der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht angestrebten Verfahren nicht bekannt ist und er eine derart hohe Anzahl an Datenschutz- und Bescheidbeschwerden lediglich aus Freude an der Behelligung der Behörde und des Verwaltungsgerichtes eingebracht hat. Dies wird besonders deutlich, soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren insgesamt 76 Schriftsätze samt umfangreichen Beilagen in unstrukturierter Art und in größtenteils kurzzeitig aufeinanderfolgenden Abständen beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht für den 08.09.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und durchgeführt hat, zu der der Beschwerdeführer rechtswirksam mit am 22.08.2025 zugestellter Ladung geladen wurde, der Beschwerdeführer jedoch nicht erschien. Sowohl am 02.09.2025 als auch am 04.09.2025 legte der Beschwerdeführer diesbezüglich Vertagungsbitten sowie jeweils eine ärztliche Stellungnahme vor, mit welchen sowohl die Reise- als auch Verhandlungsunfähigkeit für die nächsten zwei Wochen behauptet wurde. Zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer – trotz behaupteter Verhandlungsunfähigkeit – am Tag der mündlichen Verhandlung vier Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht zum ggst. Verfahren einbrachte und umfangreiche Vorbringen erstattete, wobei diese inhaltlich bisheriges Vorbringen wiederholen.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts bleibt, mit Blick auf das oben dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung, als dass der Beschwerdeführer aus bloßer Freude an der Behelligung des Gerichts, und damit mutwillig im Sinne der vorstehenden Ausführungen handelte. Anders ist nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer wiederholt umfangreiche, inhaltlich unstrukturierte Eingaben unter Anschluss zahlreicher Beilagen tätigte, jedoch der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren trotz Ladung fernblieb.
Mit den grund- und aussichtslos gestellten Eingaben behelligte der Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht vorsätzlich und mutwillig und ist sein Verhalten als offenkundig rechtsmissbräuchlich zu werten. Der Mutwille war im konkreten Fall auch offenbar, zumal dem Beschwerdeführer vollkommen klar sein musste, dass weitere diesbezügliche Eingaben aussichtslos sind. Dies gilt insbesondere für den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.09.2025 (OZ 89), wonach das Bundesverwaltungsgericht die Datenschutzbehörde verpflichten solle, ihm eine detaillierte Aufstellung aller 341 bei der Behörde zum Beschwerdeführer protokollierten Verfahren zu übermitteln, wobei er diesfalls auf das Recht auf Akteneinsicht zu verweisen ist, eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Aufbereitung der jeweiligen Verwaltungsakten hingegen nicht Platz zu greifen hat.
Die Bearbeitung seiner grundlosen Eingaben ist zeitaufwendig und wirkt sich zwangsläufig zu Lasten von anderen Beschwerdeführern aus, die tatsächlich Rechtsschutz und die Arbeitskapazität des Bundesverwaltungsgerichts benötigen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des VwGH mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen ist und die Verhängung einer Mutwillensstrafe nur im Ausnahmefall im Betracht kommt. Im vorliegenden Fall war diese Ausnahmekonstellation, wie dargestellt, gegeben und war daher mit der Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG vorzugehen.
3.1.4. Zur Festsetzung der Höhe der Mutwillensstrafe war festzuhalten:
Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung schützen (vgl VwGH vom 28.10.2019, Ra 2019/16/0135). Ihre Höhe ist im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von EUR 726,- derart zu bemessen, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 6 mit Verweis auf VwGH vom 11.11.1998, 98/12/0411, VwGH vom 23.03.1999, 97/19/0022 und VwGH vom 15.12.1999, 98/12/0406). Dabei ist eine Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedenfalls zulässig (vgl VwGH vom 23.03.1999, 97/19/0022).
Im konkreten Fall erschien die Verhängung einer Mutwillensstrafe, insbesondere vor dem Hintergrund des beharrlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, in Höhe von 700,00 Euro erforderlich, um den Antragsteller von weiterem Fehlverhalten abzuhalten.
3.1.5.Die verhängte Mutwillensstrafe ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das folgende Konto des Bundesverwaltungsgerichts zu überweisen (§ 36 AVG iVm § 54b Abs 1 VStG): IBAN AT84 0100 0000 0501 0167, BIC BUNDATWW
3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.