Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. des N B, 2. der G S, 3. der N B, 4. des S B, und 5. des J B, alle vertreten durch Mag. Dino Srndic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 16/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023, 1. L515 2223963-3/15E, 2. L515 2223966-3/10E, 3. L515 2223961-3/10E, 4. L515 2223964-3/10E und 5. L515 2223960-3/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind Eheleute und die weiteren Revisionswerber ihre gemeinsamen Kinder. Alle Revisionswerber sind georgische Staatsangehörige.
2 Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 24. Juli 2023 wurden Anträge der Revisionswerber auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wegen gegen sie vorliegenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.
3 Die dagegen gerichtete Beschwerde der Revisionswerber wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen für nicht zulässig.
4 Die Behandlung der von den Revisionswerbern gegen das angefochtene Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 13. Dezember 2023, E 3428-3432/2023-10, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
5 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revisionswerber wenden sich in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision zunächst gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ihre Anträge auf Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel mangels eines geänderten Sachverhalts, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen sind. Dazu verweisen sie im Wesentlichen darauf, dass der Erstrevisionswerber nach Erlassung der vorliegenden Rückkehrentscheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, sodass die Familie in eine neue Unterkunft habe umziehen können, sowie dass die Zweitrevisionswerberin nunmehr über eine Einstellungszusage verfüge. Zudem habe sich die Integration der weiteren Revisionswerber in privater, insbesondere schulischer, Hinsicht weiter vertieft.
10 Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist ein Antrag nach § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
11 Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. zu alledem VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002, mwN).
12 Fallbezogen hatte das Bundesverwaltungsgericht zunächst zu berücksichtigen, dass die gegen die Revisionswerber vorliegenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen erst vor etwa zwei Jahren erlassen, die von ihnen ins Treffen geführten Integrationsleistungen weitgehend bereits damals zugrunde gelegt wurden und sie entgegen ihrem Vorbringen erst jüngst auch Leistungen der Grundversorgung bezogen. Auch das betreffend die minderjährigen Revisionswerber zu berücksichtigende Kindeswohl wurde bei Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen berücksichtigt und wird im Übrigen im Falle der künftigen Erlassung von hier nicht verfügten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erneut zu berücksichtigen sein. Vor allem hatte das Bundesverwaltungsgericht einzubeziehen, dass sich die Revisionswerber seit Erlassung der vorliegenden Rückkehrentscheidungen rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielten und ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkommen. Vor diesem Hintergrund gelingt es den Revisionswerbern nicht, aufzuzeigen, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel behaftet ist.
13 Weiters rügen die Revisionswerber in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen.
14 Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 3.1.2023, Ra 2022/17/0198, mwN). Daher führt auch dieses Vorbringen nicht zur Zulässigkeit der Revision.
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2024
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