Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des I A, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Jänner 2026, I415 2315043 1/9E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen sowie eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der im Jahr 1985 geborene Revisionswerber hat seit dem Jahr 1997 seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet, war von 11. Oktober 1996 bis 30. April 2018 österreichischer Staatsbürger, ist (wieder) türkischer Staatsangehöriger und hält sich seit Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Er beging in Österreich eine Reihe von Straftaten und wurde für diese wiederholt strafgerichtlich verurteilt.
2 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 2. Mai 2025 wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei festgestellt, ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungmit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und 5 FPG gestützt werde, und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die sich gegen die bei Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots angestellte Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichts wendet.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFAVG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigeEinreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090, mwN).
9Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG (vgl. VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016, mwN).
10Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. erneut VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016, mwN).
11Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt trotz Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 14.7.2025, Ro 2022/17/0001, mwN). Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 3.8.2023, Ra 2023/17/0093, mwN).
12 Der Revisionswerber begründet den Vorwurf der Rechtswidrigkeit der durch das Bundesverwaltungsgericht angestellten Interessenabwägung mit der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie der Behauptung, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht hinreichend einbezogen, dass er seine Straftaten wegen seiner Suchtmittelabhängigkeit verübte und angesichts seines nunmehrigen Entzugs und der Verspürung des Haftübels von ihm künftig keine Gefahr mehr ausgehe.
Vorranging begründet das Bundesverwaltungsgericht das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers über dessen private Interessen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den verübten Straftaten, darunter unter anderem schwere Körperverletzung, Suchtmitteldelikte sowie zuletzt ein schwerer Raub an einem betagten Opfer zur Finanzierung des Drogenkonsums, wobei der Revisionswerber zur Ermöglichung seiner Flucht dabei weiters eine Nötigung beging. Dafür sei der Revisionswerber zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. März 2022 zu einer unbedingten Haftstrafe von sieben Jahren verurteilt worden, aus deren Verbüßung er erst jüngst bedingt entlassen worden sei.
Vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung die Aufenthaltsdauer nicht alleine maßgeblich ist und das Bundesverwaltungsgericht nicht nur die verübten Straftaten, sondern eine Reihe weiterer Aspekte wie den Umstand, dass sich der Revisionswerber seit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Unsicherheit seines Aufenthalts bewusst sein musste, seit geraumer Zeit nicht mehr erwerbstätig und noch nie Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation in Österreich war, nur ausgedünnte Beziehungen zu seinen Verwandten in Österreich unterhält, zudem Verwandte in der Türkei vorfindet und Türkisch beherrscht, gelingt es dem Revisionswerber selbst bei Berücksichtigung der Verübung von Straftaten unter Drogeneinfluss und des behaupteten Entzugs nicht darzutun, dass diese Interessenabwägung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler belastet wäre.
13 Soweit der Revisionswerber der Sache nach auf die durch das FrÄG 2018 aufgehobenen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 Z 1 und 2 BFAVG 2014 idF BGBl. I Nr. 70/2015 verweist, räumt er selbst ein, dass er die Voraussetzungen für deren Maßgeblichkeit nicht erfüllt, weil er sich nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und auch nicht „von klein auf“ in Österreich aufgewachsen ist (vgl. zur Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts VwGH 22.10.2025, Ra 2023/21/0043, mwN; vgl. zum mit der Wendung „von klein auf“ bezeichneten Lebensalter VwGH 9.3.2023, Ra 2022/19/0238, mwN).
14 Werden Verfahrensmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung der Verfahrensmängel in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist fallbezogen in konkreter Weise darzulegen. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung der Verfahrensmängel als erwiesen ergeben hätten (vgl. erneut VwGH 21.7.2025, Ra 2023/17/0068, mwN).
15 Dieser Anforderung wird die Darlegung der Zulässigkeitsgründe der Revision nicht gerecht. Denn es werden allgemein Verfahrensfehler vor allem das Hinwegsetzen über Beweisergebnisse für das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ins Treffen geführt, jedoch ohne hinreichend konkret anzugeben, welche Tatsachen bei deren Vermeidung erwiesen worden wären und weshalb ein für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können.
16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. März 2026
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