Eine vor dem Ende der Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels auslaufende Befristung eines Bestandvertrags hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass der Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft nicht erbracht ist. Vielmehr ist auch in einer solchen Konstellation in Form einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob eine begründete Aussicht besteht, dass der Drittstaatsangehörige in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse trotz des Auslaufens einer Befristung des Bestandvertrags weiterhin bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels zu befriedigen. Für eine solche Annahme könnte insb. sprechen, wenn der Fremde bereits in der Vergangenheit stets über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügt hat, etwa weil er schon beim Auslaufen eines früheren befristeten Bestandvertrags nahtlos dessen weitere Verlängerung oder den Abschluss eines neuen Bestandvertrags über ein anderes Objekt erwirkt hat (VwGH 28.10.1993, 93/18/0331; VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).
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