JudikaturVwGH

Ra 2023/17/0053 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
25. März 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. der P J und 2. der T S B N, beide in W, beide vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Blütenstraße 15/5/5.13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2023, 1. W242 2183141 2/8E und 2. W242 2183137 2/9E, betreffend Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 und Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Die 1986 geborene Erstrevisionswerberin ist die Mutter der 2005 geborenen Zweitrevisionswerberin; beide sind iranische Staatsangehörige.

2 Die Revisionswerberinnen stellten nach ihrer rechtswidrigen Einreise nach Österreich im Juli 2015 Anträge auf internationalen Schutz, die - im Beschwerdeweg - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 9. März 2021 abgewiesen wurden.

3 Am 16. Juni 2021 stellten die Revisionswerberinnen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.

4 Infolge der Aufforderung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), (u.a.) gültige Reisedokumente vorzulegen, stellten die Revisionswerberinnen Anträge auf Heilung eines „Mangels gemäß § 4 Abs. 1 AsylG DV [2005]“ und ersuchten von der „Vorlage des Reisepasses abzusehen“.

5 Mit Bescheiden jeweils vom 29. Juni 2022 wies das BFA die Anträge „auf Mängelheilung vom 01.12.2021“ gemäß § 4 Abs. 1 IVm § 8 AsylG DV 2005 ab (Spruchpunkte I.). Unter einem wies das BFA die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 16. Juni 2021 gemäß § 56 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte II.). Weiters erließ das BFA gegen die Revisionswerberinnen gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkte III.). Zudem stellte das BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkte IV.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest (Spruchpunkte V.).

6 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. März 2023 als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

7 Das BVwG stellte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zusammengefasst fest, die Revisionswerberinnen verfügten über Deutschkenntnisse auf gutem Niveau und lebten im gemeinsamen Haushalt. Die Erstrevisionswerberin habe die Integrationsprüfung auf Niveau B1 bestanden; die Zweitrevisionswerberin besuche die Handelsschule. Die Erstrevisionswerberin gehe keiner Beschäftigung nach, beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und verfüge über eine Einstellungszusage und einen Arbeitsvorvertrag mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von € 1.800, . Beide würden über ein soziales Umfeld mit mehreren Freunden und Bekannten verfügen und seien strafrechtlich unbescholten. Die Revisionswerberinnen hätten im Verfahren vor dem BFA keine Reisepässe vorgelegt; erst mit den Beschwerden hätten sie Kopien ihrer Reisepässe vorgelegt.

8 In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das BVwG im Wesentlichen fest, dass die frühere Beschaffung der Reisedokumente nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Eine Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG DV 2005 komme daher nicht in Betracht. Die Revisionswerberinnen hielten sich mehr als siebeneinhalb Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei mehr als die Hälfte ihres Aufenthalts legal gewesen sei. Zu den (guten) Sprachkenntnissen der Revisionswerberinnen führte das BVwG aus, dass alleine das Erlernen der deutschen Sprache keine für die Revisionswerberinnen ausschlaggebende Integration bedeute. Die Erstrevisionswerberin sei in Österreich weder berufstätig noch selbsterhaltungsfähig gewesen, sondern lebe von Grundversorgungsleistungen. Die Erstrevisionswerberin habe auch keine Ausbildung absolviert. Ihr sei zwar zugute zu halten, dass sie ehrenamtlich tätig sei und über eine Einstellungszusage verfüge, daraus sei jedoch eine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt nicht abzuleiten.

9 In seiner nach § 9 Abs. 2 BFA-VG durchgeführten Interessenabwägung in Bezug auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und betreffend § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005) führte das BVwG aus, die Revisionswerberinnen hätten abgesehen von einander keine Familie in Österreich. Da beide Revisionswerberinnen gleichermaßen von der Rückkehrentscheidung betroffen seien, liege kein Eingriff in das schützenswerte Familienleben vor. Sie hätten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt begründet, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert worden sei. Auch der Umstand, dass die Erstrevisionswerberin gemeinnützige Tätigkeiten ausgeführt habe und kurzfristig auf der Basis von Dienstleistungsschecks tätig gewesen sei, falle bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht, zumal hierdurch eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt, welche auch künftig auf ihre Selbsterhaltungsfähigkeit schließen ließe, aktuell nicht erkannt werden könne. Auch den sozialen Kontakten im Bekannten- und Freundeskreis bzw. im Rahmen ihres Engagements in der Kirchengemeinschaft und den vorgelegten Unterstützungsschreiben komme nach Ansicht des BVwG nur untergeordnete Bedeutung zu. Die Erstrevisionswerberin habe den überwiegenden Teil ihres Lebens im Iran verbracht. Die Zweitrevisionswerberin sei im Iran geboren und habe dort sechs Jahre lang die Schule besucht. Aufgrund des Schulbesuches im Iran könne auch vom Erwerb der persischen Sprache (Farsi) ausgegangen werden, weshalb einem neuerlichen Schulbesuch im Iran nichts im Weg stehe. Im Iran verfüge sie zudem über Angehörige. Es deute nichts darauf hin, dass es der Zweitrevisionswerberin in Begleitung ihrer Mutter im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht möglich sei, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohles führe daher nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung. Es sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Revisionswerberinnen im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Revisionswerberinnen am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliege.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

11 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

13 Die Revision wendet sich ihrer Zulässigkeitsbegründung (u.a.) gegen die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Beurteilung des Integrationsgrades der Revisionswerberinnen und die betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG DV 2005 vorgenommene Interessenabwägung. Damit erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt.

14 Der die Voraussetzungen für die Erteilung des von den Revisionswerberinnen beantragten Aufenthaltstitels regelnde § 56 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2017, lautet (samt Überschrift):

„Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“

15 Das BVwG ging davon aus, dass die Revisionswerberinnen - neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (vgl. § 60 Abs. 2 AsylG 2005) - die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 erfüllen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 setzt jedoch neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 leg. cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dies erfordert wiederum eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Ermessensübung, die - wenn sie nicht unvertretbar erfolgt ist und alle Umstände frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden - als Einzelfallbeurteilung nicht revisibel ist (vgl. dazu VwGH 29.3.2022, Ra 2021/22/0069, mwN).

16 Gemäß § 56 Abs. 3 AsylG2005 hat die Behörde (bzw. das BVwG) den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen.

17 In dieser Hinsicht berücksichtigte das BVwG im vorliegenden Fall die Deutschkenntnisse der Revisionswerberinnen und die schulische Ausbildung der Zweitrevisionswerberin verneinte allerdings das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles zusammengefasst mit der Begründung, dass alleine das Erlernen der deutschen Sprache keine für die Revisionswerberinnen ausschlaggebende Integration bedeute und die Erstrevisionswerberin keine Ausbildung absolviert habe sowie in Österreich weder berufstätig noch selbsterhaltungsfähig gewesen sei.

18 Diese Begründung greift jedoch zu kurz. Die Revisionswerberinnen legten wie das BVwG feststellte zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit einen Arbeitsvorvertrag samt Einstellungszusage der Erstrevisionswerberin vor, der jedoch in der Ermessensübung des BVwG für das Vorliegen einer eines besonders berücksichtigungswürdiger Falles iSd § 56 AsylG 2005 nicht ausreichend gewürdigt wurde (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131, wonach ein vorgelegter Arbeitsvorvertrag samt Einstellungszusage für die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit iSd § 56 AsylG 2005 zu berücksichtigen ist). Zudem führte die Erstrevisionswerberin bereits in ihrer Beschwerde aus, dass sie während ihres Aufenthaltes in Österreich an einer Anpassungsstörung und posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe und sich ihr Gesundheitszustand erst im Jahr 2019 wesentlich gebessert habe; sie habe im „Rahmen des Dienstleistungschecks“ Arbeiten verrichtet und sei ehrenamtlich tätig gewesen. Mit diesen Ausführungen, wonach die Annahme einer fehlenden beruflichen Integration aufgrund der bisherigen nicht erfolgten bzw. geringen Erwerbstätigkeit der Erstrevisionswerberin aus gesundheitlichen Gründen als relativiert angesehen werden könnte, setzte sich das BVwG nicht auseinander.

19 In seiner zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (sowie Prüfung des Heilungsantrages gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG DV 2005) durchgeführten Interessenabwägung hob das BVwG - neben der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit - hervor, dass die Revisionswerberinnen ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt begründet hätten, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert worden sei. Abgesehen davon, dass diese Feststellung aufgrund der gemeinsamen Einreise von Mutter und Tochter nicht nachvollziehbar ist, ließ das BVwG auch wesentliche Aspekte unberücksichtigt.

20 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109, mwN).

21 Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 12.9.2023, Ra 2023/17/0121, mwN).

22 Die Revisionswerberinnen weisen zutreffend darauf hin, dass sich das BVwG nicht mit ihrem - bereits in der Beschwerde vorgebrachten - geänderten Lebensstil, der als „westlich“ zu bezeichnen wäre, auseinandergesetzt hat. Demnach besuchten die seit 2015 in Österreich aufhältigen Revisionswerberinnen regelmäßig die Kirche, pflegten soziale Kontakte in der Pfarre und es sei die Zweitrevisionswerberin zudem bereits getauft. Eine Rückkehr in den Iran hätte insbesondere für die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnises noch knapp minderjährige Zweirevisionswerberin erhebliche Einschränkungen in ihrer Lebensführung zur Folge.

23 Indem das BVwG die dargelegten Aspekte nicht ausreichend bzw. nicht in einer für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Weise auch in seine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einbezog, hat es seine Begründung insoweit mit einem Mangel belastet, dessen Relevanz nicht ausgeschlossen werden kann.

24 Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

25 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG unterbleiben (vgl. VwGH 18.12.2023, Ra 2021/17/0221, mwN).

26 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. VwGH 11.12.2023, Ra 2021/17/0197, 0198, mwN).

Wien, am 25. März 2024

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