Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des D G, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2022, W123 22529151/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist serbischer Staatsangehöriger, mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder, welche ebenfalls die serbische Staatsangehörigkeit aufweisen.
2 Die Familie des Revisionswerbers wohnt seit September 2020 im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet, wo der im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts elfjährige Sohn die Schule besucht. Davor lebte die Familie in Italien, wo alle Familienmitglieder über Daueraufenthaltsberechtigungen verfügen.
3Der Revisionswerber verfügt über keine in Österreich gültige Aufenthaltsberechtigung und hat eine solche nie beantragt. Vielmehr wies er sich im Zuge seines Aufenthalts im Bundesgebiet mit einem gefälschten kroatischen Ausweisdokument aus. Er wurde deshalb mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB sowie wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Zudem wurde der Revisionswerber wegen Verwaltungsübertretungen nach dem FPG und dem NAG bestraft.
4 Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Februar 2022 wurde dem Revisionswerber wie seinen Familienangehörigen jeweils kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und jeweils eine Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen gegen sie erlassen. Gegen den Revisionswerber wurde ferner ein befristetes Einreiseverbot erlassen.
5 Ausdrücklich nur gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots erhob der Revisionswerber Beschwerde, ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlungals unbegründet ab. Der Beschwerde der übrigen Familienmitglieder gab das Bundesverwaltungsgericht Folge und behob die an diese gerichteten Bescheide ersatzlos. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass nur der Revisionswerber, nicht aber dessen Familienangehörige, gemäß § 52 Abs. 6 FPG zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet in das Hoheitsgebiet des Staates, von dem er einen Aufenthaltstitel besitzt (Italien), aufgefordert worden sei, weswegen nur die an ihn gerichtete Rückkehrentscheidung Bestand haben könne. Die Verhängung des Einreiseverbots begründete das Bundesverwaltungsgericht insbesondere mit den Verwaltungsübertretungen des Revisionswerbers nach dem FPG und NAG sowie der durch die strafgerichtliche Verurteilung geahndeten Verwendung gefälschter kroatischer Ausweisdokumente. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 28. Februar 2023, E 3400/2022 7, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 11. April 2023, E 3400/2022 9, gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
8 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
9 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 4.9.2025, Ra 2024/17/0068, mwN).
14Die Revision bringt in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit nach § 28 Abs. 3 VwGG zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zunächst vor, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt und verweist dazu darauf, dass sich durch die (unter einem mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers erfolgte) Aufhebung der seine Ehefrau und Kinder betreffenden Bescheide der entscheidungsrelevante Sachverhalt wesentlich ändere, weil es für den Revisionswerber einen erheblichen Unterschied mache, ob seine Familie von der Rückkehrentscheidung betroffen sei oder aber in Österreich verbleibe.
15 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem hier maßgeblichen ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 2.10.2025, Ra 2023/17/0029, mwN).
16 Aus § 21 Abs. 7 BFAVG ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision dazutun (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 2.10.2025, Ra 2023/17/0029, mwN).
17 Mit dem vorgenannten Vorbringen wird schon deswegen keine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil das Bundesverwaltungsgericht ohnedies zugrunde legt, dassungeachtet der Behebung der an die übrigen Familienmitglieder gerichteten Rückkehrentscheidungen wegen Unterlassung der vorherigen Aufforderung nach § 52 Abs. 6 FPG, sich unverzüglich freiwillig nach Italien zu begeben keine Trennung der Familie eintreten wird, auch die übrigen Familienmitglieder angesichts ihres rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet (weiterhin) zur Ausreise verpflichtet sind und ihnen die Fortsetzung des Familienlebens mit dem Revisionswerber in Serbien zumutbar erscheint.
18Im Übrigen lässt dieses Vorbringen außer Acht, dass der schon im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Revisionswerber keinen auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abzielenden Antrag gestellt hat und somit auf den sich aus Art. 47 Abs. 2 GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (schlüssig) verzichtet hat (VwGH 5.10.2017, Ra 2016/21/0313, mwN).
19 Schließlich trifft es zwar zu, dass worauf auch die Revision verweistnach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose bei der Verhängung eines Einreiseverbotes. Daraus ist aber noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann selbst eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 8.8.2023, Ra 2022/17/0209, mwN).
20 Werden Verfahrensmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung der Verfahrensmängel in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist fallbezogen in konkreter Weise darzulegen. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung der Verfahrensmängel als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 21.7.2025, Ra 2023/17/0068, mwN).
21 Zwar rügt die Revision in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit pauschal, dass Ermittlungen zu den Möglichkeiten einer Entfaltung des Privat und Familienlebens des Revisionswerbers in Italien unterblieben seien, unterlässt es jedoch anzuführen, inwiefern dadurch ein für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher nicht aufgezeigt.
22Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFAVG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigeEinreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2022/21/0139, mwN).
23Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG (vgl. VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016, mwN).
24 Soweit sich der Revisionswerber gegen die Bemessung des Einreiseverbots wendet, gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, dass die durch das Bundesverwaltungsgericht angestellte Interessenabwägung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel behaftet wäre. Vertretbar ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das öffentliche Interesse die privaten und vor allem familiären Interessen des Revisionswerbers fallbezogen überwiegt. Das Bundesverwaltungsgericht durfte neben seinen privaten und familiären Interesseninsbesondere seine rechtskräftigen Bestrafungen nach dem FPG und NAG und seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Verwendung von gefälschten kroatischen Ausweisdokumenten zur Aufrechterhaltung seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet berücksichtigen. Dass dies unvertretbar erfolgt wäre, zeigt die Revision nicht auf.
25 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 21. November 2025
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