Im Zusammenhang mit dem Erfordernis ausreichender Unterhaltsmittel hat das VwG eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Unterhaltsmittel zu treffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Dabei obliegt es dem Fremden, nachzuweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit in erlaubter Weise nachgehen und hierdurch das gemäß § 11 Abs. 5 NAG erforderliche Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 27.5.2010, 2008/21/0630). Im Zuge dessen kommt insb. auch einem Arbeitsvorvertrag des Fremden bzw. einer Einstellungszusage Bedeutung zu (VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203; § 8 Abs. 2 Z 3 AsylG-DV bzw. § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV).
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