Mit der Bestimmung des § 56 AsylG 2005 soll Drittstaatsangehörigen mit ausgeprägter Integration ermöglicht werden, ihren Aufenthalt durch Erwirkung eines Aufenthaltstitels zu legalisieren. Dabei sollen jene Konstellationen erfasst werden, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK (bei der ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre) noch nicht erreicht wird (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308). In die Beantwortung der Frage, ob aufgrund einer ausgeprägten Integration ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Gesichtspunkte einfließen, soweit sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Das VwG hat bei der diesbezüglichen Ermessensübung die fallbezogen maßgebenden Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln zu berücksichtigen (VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).
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