Ra 2024/09/0054 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses an einer Entscheidung über eine Beschwerde gegen die verfügte Suspendierung ist ungeachtet ihrer bereits erfolgten Beendigung wegen des Zusammenhangs der Suspendierung mit der Bezugskürzung zu bejahen, sofern zum Zeitpunkt der Entscheidung noch offen war, ob die durch die Suspendierung ausgelöste Kürzung der Bezüge aufrecht bleiben oder es zu deren Nachzahlung kommen wird (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/09/0022; VwGH 27.2.2003, 2001/09/0226; VwGH 6.4.2005, 2004/09/0009). Ein solches Rechtsschutzinteresse ist auch im Fall der von einer Suspendierung abgelösten vorläufigen Suspendierung bei noch anhängigem Disziplinarverfahren anzunehmen (VwGH 28.2.2002, Ra 2021/09/0251).