§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Juli 2023
Up-to-date
Die Zuständigkeit für rechtliche Angelegenheiten gemäß der Anlage zu § 1 umfasst ferner – soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen in Betracht kommt –
a) die Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung;
b) die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners und der Verbindungsstelle nach der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S 36.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden