§ 2 § 2
In Kraft bis 30. Juni 2026
Up-to-date
Die Zuständigkeit für rechtliche Angelegenheiten gemäß der Anlage zu § 1 umfasst ferner – soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen in Betracht kommt –
a) die Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung;
b) die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners und der Verbindungsstelle nach der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S 36.
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