(1) Zum Zweck der beruflichen Vertretung der im § 1 Abs. 1 genannten Bediensteten wird eine Personalvertretung geschaffen. Die Personalvertretung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz beim Amt der NÖ Landesregierung. Ihr gehören die Bediensteten aller Dienststellen an.
(2) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Bediensteten des Landes Niederösterreich zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(3) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(4) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen, insbesondere der Gewerkschaft der öffentlichen Bediensteten, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Rückverweise
NÖ LPVG · NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz
§ 14 § 14
…1) Die im § 13 Abs. 2 lit. a, f bis s, Abs. 3 lit. a, b, f, g, h, j, k, l und Abs. 4 lit. …
§ 26 § 26
…dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung. (2) Weiters trägt das Land die Kosten für Inlandsreisen nach den dienstrechtlichen Bestimmungen: a) der Personalvertreter, b) der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen, c) der Mitglieder…
§ 13 § 13
…1) Zur Erfüllung der im § 2 umschriebenen Aufgaben kommen der Personalvertretung insbesondere die in den Abs. 2 bis 4 genannten Befugnisse zu. (2) Die Personalvertretung hat das Recht mitzuwirken, wobei alle…
§ 6 § 6
…Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn die beabsichtigte Versammlung dem Dienststellenleiter zwei Wochen vorher angekündigt wurde und dieser binnen drei Arbeitstagen keine Einwendung erhoben hat. (2) Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten oder in Dienststellen mit mehr als 19 Bediensteten ein Drittel…