W131 2283050-1/154E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend den Feststellungsantrag der XXXX (= ASt), vertreten durch die XXXX Rechtsanwälte GmbH, betreffend das Vergabeverfahren „IT-Plattform zum Datenaustausch im Zuge des Pilotprojekts Smart Waste+“ dem Antragsgegner Bundesministerium für Landesverteidigung, vertreten durch die Finanzprokuratur, und der mitbeteiligten Partei XXXX , vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, wie folgt:
A)
Das zur Zahl W131 2283050-1 protokollierte Feststellungsverfahren wird unter hiermit gerichtsintern gleichzeitig angeordneter kanzleimäßiger Schließung des zur Verfahrenszahl W131 2283050-2 angelegten Pauschalgebührenersatzverfahrens eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 19.12.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerinnen betreffend die im Spruch genannte Vergabe insb die Feststellung, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung durch den Antragsgegner zur Vergabe einer „IT-Plattform zum Datenaustausch“ im Zuge des Pilotprojekts „Smart Waste+“ im wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig gewesen sei; und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gerichtsintern wurde das Feststellungsverfahren zur Verfahrenszahl 2283050-1 protokolliert; und wurde von den gerichtsintern für die Zuweisung nach § 17 BVwGG zuständigen Organwaltern irrtümlich zu W131 2283050-2 ein Pauschalgebührenersatzverfahren nach § 341 BVergG zugewiesen, ohne dass die ASt einen Pauschalgebührenersatzantrag gestellt gehabt hätte.
2. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren für den Feststellungsantrag iHv insgesamt EUR 2.160,00. Damit wurden die Pauschalgebühren in der korrekten Höhe entrichtet (Gebühren für Anträge bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Wettbewerben im Oberschwellenbereich.)
3. Sowohl am 24.01.2024 als auch am 06.03.2024 fanden Termine der mündlichen Verhandlung statt.
4. Nach einer gemäß § 52 Abs 1 AVG iVm § 333 BVergG notwendig gewordenen umfangreichen Recherche zur Verfügbarkeit von Amtssachverständigen und schließlich Erstattung eines Gutachtens durch einen bestellten nichtamtlichen Sachverständigen zu Tatsachenfragen teilte die ASt mit Schreiben vom 19.11.2024 schließlich mit, dass sie den zur Zl. W131 2283050-1 protokollierten Feststellungsantrag sowie den Antrag Ersatz der Pauschalgebühren zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 = BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich ua um die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Feststellungsantrags handelt, wie hier durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Feststellungsantrags) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass diese Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Aufgrund der Zurückziehung des Feststellungsantrags war das Feststellungsverfahren beschlussmäßig einzustellen.
2. Soweit im Spruch dieses Beschlusses die unter einem erwähnte gerichtsinterne Schließung des zur Verfahrenszahl W131 2283050-2 kanzleimäßig angelegten Pauschalgebührenersatzverfahrens erwähnt wird, ist dazu festzuhalten wie folgt:
Sowohl die ASt - dies ausweislich der diesbezüglichen Zurückziehung - als auch das BVwG , seit der diesbezüglichen Zuweisung gemäß § 17 BVwGG, gingen irrtümlich davon aus, dass die ASt auch ein Pauschalgebührenersatzbegehren vorgetragen gehabt hätte.
Insoweit beruht die von der ASt am 19.11.2024 durchgeführte Zurückziehung des Pauschalgebührenersatzantrags gemessen am objektiven Akteninhalt auf einem Irrtum jedenfalls auch der ASt.
Die Prozesserklärung der ASt über die Zurückziehung des Pauschalgebührenersatzbegehrens beruht damit auf einem Willensmangel. Diese Zurückziehung ist daher insoweit rechtsunwirksam iSv zB VwGH 02.12.2012, 2011/04/0017. Das gleichfalls irrig von der Kanzlei des BVwG angelegte Pauschalgebührenersatzverfahren war damit gerichtsintern kanzleimäßig zu schließen; über die rechtsunwirksame Zurückziehung des Pauschalgebührenersatzbegehrens war insofern auch nicht durch einen gesonderten Beschluss iSd VwGVG abzusprechen, nachdem eben kein wirksames Anbringen nach § 13 AVG iVm § 333 BVergG vorliegt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtslage auf Basis gesicherter Rsp des VwGH eindeutig erschien; und insoweit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlagen.
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