BundesrechtBundesgesetzeExekutionsordnungArt. 10 § 2

Art. 10 § 2(Anm.: Zu § 382f, RGBl. Nr. 79/1896)

(1) Dieses Bundesgesetz ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.

(Anm.: Abs. 2 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)

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