Spruch
W213 2248968-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über den von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. Hanno ZANIER, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 27/DG, gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2022, GZ. W213 2248968-1/12E, beendeten Verfahrens, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2022, GZ. W213 2248968-1/12 E, beendeten Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Antragsteller steht als Richter des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
I.2. Mit Schriftsatz vom 16.04.2024 stellte der anwaltlich vertretene Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2022, GZ. W213 2248968-1/12E, beendeten Verfahrens.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller am 02.04.2024 erstmals Einsicht auch in die Zuweisungslisten bereits abgeschlossener Verfahren erhalten habe, wobei ihm sofort aufgefallen sei, dass der Zeitpunkt des Einlangens (dh die Uhrzeit) bei den an diesem Tag postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen - anders als bei den elektronischen eingebrachten Rechtssachen - nicht dokumentiert sei, sodass eine nachprüfende Kontrolle der Einhaltung der festen Geschäftsverteilung unmöglich sei.
Von einem ,,Erschleichen" der Entscheidung könne nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung veranlasst worden sei, wenn also die Entscheidung derart zustande gekommen sei, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen sei (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.06.2023, GZ. Ra 2023/06/0074 mwN). Irreführungsabsicht setze voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt habe, um einen sonst vielleicht nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2003, GZ. 2003/18/0062, und dessen Beschluss vom 30.04.2009, GZ. 2007/05/0289 jeweils mwN).
Nach der jeweils gleichlautenden Bestimmung des § 22 Abs. 1 zweiter Satz der BVwG-GV 2020 bis 2024 richte sich die Protokollierungsreihenfolge bei elektronisch eingelangten Rechtssachen nach deren Eingangszeitpunkt und bei postalisch oder sonst physisch (z.B. durch Boten) eingelangten Rechtssachen nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens in der Geschäftsstelle und erforderlichenfalls nach der alphabetischen Reihenfolge der Familien- oder Nachnamen bzw. der Firmennamen der beschwerdeführenden oder antragstellenden Parteien, bei gleichen Familien- oder Nachnamen nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen und bei gleichen Vornamen nach absteigender Reihenfolge des Lebensalters der betroffenen Personen.
Beim Bundesverwaltungsgericht würden elektronisch Rechtssachen über den Elektronischen Rechtsverkehr, per Telefax oder über eine Schnittstelle im Elektronischen Akt (etwa mit der Datenschutzbehörde) eingebracht.
Abgesehen von der physischen Überbringung von Rechtssachen durch Boten erhalte das Bundesverwaltungsgericht im Zeitraum zwischen 07:00 bis 13:00 Uhr zweimal am Tag die Post zugestellt, wobei auf diesem Wege ebenfalls Rechtssachen eingebracht würden.
Am 02.04.2024 habe der Antragsteller Einsicht in die Zuweisungslisten der Zuweisungsgruppen DRZ (Dienstrecht zivil) vom 03.12.2021 und DAS (Datenschutz) vom 07.04.2022 genommen.
Dabei habe er sofort erkannt, dass der Zeitpunkt des Einlangens (dh die Uhrzeit) der am 03.12.2021 postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen der Zuweisungsgruppe DRZ nicht dokumentiert war. Die explizite Frage des Erstantragstellers, wie er denn erkennen könne, wann diese postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen am 03.12.2021 in der Geschäftsstelle eingelangt seien, habe der Vorsteher der Geschäftsstelle nicht bzw. bloß ausweichend beantwortet.
Durch das offensichtlich absichtliche Nichtdokumentieren des Zeitpunkts des Einlangens dieser postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen, obwohl die zentrale Bedeutung dieses Faktums angesichts der Anordnung in § 22 Abs. 1 der BVwG-GV offenkundig sei, würden der Justizverwaltung Spielräume eröffnet, die eine Manipulation des Zuweisungsprozesses ermöglichten und eine nachprüfende Kontrolle der Einhaltung der festen Geschäftsverteilung verunmöglichten.
Schließlich hätten es die Mitarbeiter der Zuteilung damit in der Hand, die Protokollierungsreihenfolge an einer beliebigen Stelle zu verändern, in dem statt einer elektronisch eingelangten Rechtssache zunächst eine postalisch oder sonst physisch eingelangte Rechtssache zugewiesen wird, deren Zeitpunkt des Einlangens nicht dokumentiert sei.
Aus der Zuweisungsliste der Zuweisungsgruppen DRZ (Dienstrecht zivil) vom 03.12.2021 sei ersichtlich, dass die vier elektronisch eingebrachten Rechtssachen zuerst zugewiesen worden seien (nicht markiert) und dann erst die vier postalisch oder sonst physisch eingebrachten Rechtssachen (gelb markiert).
Es falle auf, dass die postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen erst um 13:59,14:04, 14:17 und 14:22 Uhr zugewiesen worden seien, obwohl das Bundesverwaltungsgericht die Post im Zeitraum zwischen 07:00 bis 13:00 Uhr zweimal am Tag erhalte, sodass ihre Zuweisung offenkundig verzögert und nicht in der Reihenfolge ihres Einlangens erfolgt sei.
Die Rechtssachen W213 2248968-1 (Ra 2022/12/0123) und W246 2248970-1 (Ra 2022/12/0179), auf die sich der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag beziehe, seien um 12:44 um 12:57 Uhr eingebracht und erst um 13:49 und um 13:54 Uhr zugewiesen worden.
Völlig unklar sei auch, ob die postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen nach der ersten Post oder erst nach der zweiten Post in die Geschäftsstelle gelangt seien, weil das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits erwähnt - zweimal am Tag im Zeitraum zwischen 07:00 bis 13:00 Uhr die Post erhalte.
Daraus ergebe sich, dass es am 03.12.2021 in der Zuweisungsgruppe DRZ (Dienstrecht zivil) hinsichtlich aller acht an diesem Tag eingelangten Rechtssachen zu Eingriffen in die feste Geschäftsverteilung gekommen und das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter wurde verletzt worden sei - ausgerechnet an jenem Tag, an dem die Antragsteller ihre Maßnahmenbeschwerden gegen XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes eingebracht hätten.
Für eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter reiche es schon, wenn auch nur in Bezug auf eine einzige Rechtssache der Zeitpunkt ihres Einlangens nicht dokumentiert worden sei (zur Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mangels eindeutiger und nachvollziehbarer Zuweisung eines Geschäftsfalles an einen bestimmten Richter bei gleichzeitigem Einlangen mehrerer Geschäftsfülle vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2024, GZ. E 393712023).
Bereits in seiner Revisionsergänzung vom 12.05.2023 habe der Antragsteller Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Zuweisung elektronisch eingelangter und die Antragsteller betreffender Rechtssachen aufgedeckt, die möglicherweise auf die absichtliche Manipulation des Zuweisungsprozesses zurückzuführen seien, in die XXXX persönlich involviert gewesen sei.
Als XXXX den Antrag des Erstantragstellers vom 29.06.2023 auf Einsichtnahme in weitere, näher bezeichnete Zuweisungslisten erhalten habe, müsse ihm klar gewesen sein, dass es dem Antragsteller sofort auffallen würde, dass an Tagen, an denen die Antragsteller ihre Rechtssachen elektronisch einbrachten, der Zeitpunkt des Einlangens der an diesem Tag postalisch oder sonst physisch eingelangter Rechtssachen nicht dokumentiert worden sei. Ihm müsse auch klar gewesen sein, dass der Erstantragsteller nach Kenntnisnahme dieser Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter dies dem Verwaltungsgerichtshof in allen seinen Revisionsverfahren unverzüglich mitteilen würde. Ihm müsse außerdem klar gewesen sein, dass auf diesem Wege diese Missstände dem Verwaltungsgerichtshof bekannt werden würden und dass dies dazu führen würde, dass die angefochtenen Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben werden würden.
Offensichtlich um diesen rechtlichen Nachteil von der Dienstbehörde abzuwenden, habe XXXX den Antrag des Erstantragstellers vom 29.06.2023 sieben Monate lang bis zur Ernennung von XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes am 31.01.2024 unbeantwortet liegen gelassen. XXXX wäre außerdem im Rahmen der Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Zuteilung verpflichtet gewesen, diese Unregelmäßigkeiten unverzüglich von Amts wegen in seiner Funktion als Dienstbehörde aufzuklären und die Antragsteller vom Ergebnis dieser Überprüfung zu informieren, was er aber pflichtwidrig unterlassen habe.
Aufgrund der Brisanz dieser Angelegenheit sei es nach der Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich, dass XXXX aus anderen Gründen (etwa aufgrund einer persönlichen Arbeitsüberlastung) untätig geblieben sei.
Darin liege ein wissentlicher Befugnismissbrauch, der den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 StGB erfülle, sodass der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 1 erster Fall VwGVG gegeben sei.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Vorfrage hinsichtlich der Strafbarkeit des geschilderten Verhaltens von XXXX anders beurteilen, wäre dessen Untätigkeit dennoch als Erschleichungshandlung isd § 32 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VwGVG zu qualifizieren, die - durch das Vorenthalten entscheidungswesentlicher Informationen – den Zweck verfolgt habe, die Aufhebung der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidungen zu verhindern und die Zurückweisung der Revisionen zu erreichen.
Mit diesem Wiederaufnahmeantrag habe der Antragsteller aber auch neue Tatsachen vorgebracht und Beweismittel vorgelegt, die im Verfahren ohne sein Verschulden nicht führten geltend gemacht werden können und die bewiesen, dass der Antragsteller um seinen gesetzlichen Richter gebracht worden sei. Die Leiter der - unzuständigen - Gerichtsabteilungen W213 und W246, Dr. Slamanig und Dr. Verdino, hätten daher in Kenntnis dieser Tatsachen und Beweismittel ihre Unzuständigkeit erkannt und sich für unzuständig erklärt, sodass sie auch keine Entscheidung in den nunmehr wiederaufzunehmenden Verfahren getroffen hätten. Dazu komme, dass in diesen Verfahren der Beweiswürdigung und dem in den mündlichen Verhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck eine ganz entscheidende Bedeutung zugekommen sei, sodass die gesetzlichen Richter, dh die Leiter der - zuständigen - Gerichtsabteilungen, die angefochtenen Maßnahmen für rechtswidrig befunden hätten. Somit liege auch der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG vor.
Es werde daher beantragt
1 gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
2. das Beschwerdeverfahren zur Zl. W213 2248968-1 gemäß § 32 Abs. 1 Z.1 und Z.2 VwGVG wiederaufzunehmen.
I.3. Der belangten Behörde wurde mit hg. Schreiben vom 07.05.2024 zum vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Parteiengehör gewährt. Mit Schreiben vom 11.06.2024 wurde zum Vorwurf der mutwilligen bzw. absichtlich fehlerhaften Protokollierungs- bzw. Zuweisungsreihenfolge im Wesentlichen entgegnet, dass das vom Antragsteller monierte und vermeintlich rechtswidrige Verhalten in Bezug auf die Behandlung von neu eingelangten Rechtssachen der Zuweisungsgruppe DRZ bereits am 03.12.2021 stattgefunden haben soll, was eine genaue Rekonstruktion des tatsächlichen Arbeitsablaufes an diesem Tag nunmehr erheblich erschwere.
Unabhängig davon sei aber nicht ersichtlich, inwiefern es — basierend auf den vom Antragsteller dargelegten Ausführungen zu einer mutwilligen und/oder absichtlichen Manipulation iZm der Protokollierung und/oder Zuweisung von Rechtssachen der Zuweisungsgruppe DRZ an diesem Tag gekommen sein solle; dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der tägliche Verfahrenseingang am BVwG nicht konstant erfolge, sondern mitunter beachtlichen Schwankungen unterliege, wobei dabei auch der tägliche Verfahrenseingang in Bezug auf die unterschiedlichen Zuweisungsgruppen erheblich variiere.
Nachdem die neu einlangenden Rechtssachen nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung nach dem Eingangszeitpunkt (bei elektronischer Einbringung) bzw. dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens in der Geschäftsstelle (bei physischer Übermittlung) und erforderlichenfalls nach der alphabetischen Reihenfolge der Familien- oder Nachnamen bzw. der Firmennamen der beschwerdeführenden oder antragstellenden Parteien kanzleimäßig protokolliert würden, würden diese im Anschluss nach den einzelnen Rechtsbereichen sortiert und in weiterer Folge innerhalb jedes Rechtsbereiches weiter auf die einzelnen Zuweisungsgruppen — gegebenenfalls getrennt nach Hauptsitz und Außenstellen — verteilt (siehe § 22 Abs. 1 bis 3 der Geschäftsverteilung).
Vor diesem Hintergrund könne bzw. werde es vorkommen, dass es — insbesondere unter Berücksichtigung der unterschiedlich hohen Verfahrenseingänge sowie der unterschiedlich betroffenen Zuweisungsgruppen — zwischen der kanzleimäßigen Protokollierung der Rechtssachen und der daran anschließenden Zuweisung auf die einzelnen hierfür zuständigen Gerichtsabteilungen zu zeitlichen Verzögerungen komme.
Dies sei darauf zurückzuführen, dass es eben nicht nur eine, sondern mehrere Zuweisungsgruppen gebe und die neu eingelangten Rechtssachen nach erfolgter Protokollierung inhaltlich zu sichten und den jeweiligen Zuweisungsgruppen entsprechend zu sortieren seien, um diese in der Folge dann den einzelnen Gerichtsabteilungen zuweisen zu können.
Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass die im Wiederaufnahmeantrag zitierte Entscheidung des VfGH vom 27.02.2024, GZ. E 3937/2023-14, im vorliegenden Fall insofern für nicht einschlägig erachtet werde, als in der Geschäftsverteilung des BVwG sehr wohl „Vorkehrungen getroffen [wurden für den Fall], dass an einem Tag zwei oder mehrere Geschäftsfälle aus demselben Zuständigkeitsbereich einlangen" (siehe hierzu insbesondere Rz 25 ff der zitierten Entscheidung des VfGH vom 27.02.2024 sowie § 22 Abs. 1 bis 3 der Geschäftsverteilung).
Zusammenfassend ergäben sich daher im Hinblick auf die obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte, dass die Zuweisung der Bezug habenden Rechtssache nicht entsprechend den hierfür vorgesehenen Bestimmungen der Geschäftsverteilung des BVwG und den verfassungsmäßigen Anforderungen an Zuweisungen bei Gerichten erfolgt wäre. Hinzugefügt werde, dass XXXX des BVwG sich gemeinsam mit dem Vorsteher der Geschäftsstelle erst vor kurzem der Korrektheit der gegenwärtigen Zuteilungsprozesse versichert habe und laufend (weiter) versichere.
Nachdem (auch) unter Berücksichtigung der übrigen Ausführungen des Antragstellers kein Grund für eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Maßnahmenbeschwerdeverfahrens mit der GZ W213 2248968-1 ersichtlich sei, werde angeregt, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht näher zu treten und diesen abzuweisen.
I.4. Der Antragsteller hielt dem mit Schriftsatz vom 05.08.2024 entgegen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2024, GZ. E 3937/2023, entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl einschlägig sein, weil in diesem Fall wie auch im vorliegenden Fall die Einhaltung der festen Geschäftsverteilung – und nur darauf komme es an – im Nachhinein nicht überprüfbar gewesen sei.
Der Antragsteller habe auch nie behauptet, dass es in dem wiederaufzunehmenden Verfahren tatsächlich zu Manipulationen des Zuweisungsprozesses gekommen sei, schlichtweg deswegen, weil die Zuweisung am 03.12.2021 in Bezug auf die Zuweisungsgruppe DRZ – wie die belangte Behörde selbst einräume – überhaupt nicht nachvollzogen werden könne. Die belangte Behörde habe bereits auf das Vorbringen des Antragstellers reagiert und angeordnet, dass ab sofort bei postalisch oder physisch eingebrachten Rechtssachen auf der Beschwerdevorlage (OZ 1) die Uhrzeit des Einlangens durch einen entsprechenden Stempel dokumentiert werde.
Zur Zuweisung elektronisch eingebrachter Rechtssachen sei übrigens derzeit bei der Staatsanwaltschaft XXXX ein Ermittlungsverfahren anhängig.
Den gegenständlichen Wiederaufnahmeanträgen werde daher stattzugeben sein und die Leiter der betroffenen Gerichtsabteilungen W213 und W246 würden in der Folge Unzuständigkeitsanzeigen abgeben müssen, sodass die Rechtssachen 2248968-1 und 2248970-1 nach Einlangen der Unzuständigkeitsanzeigen in der Zuweisung nach den Regeln der Geschäftsverteilung neu zugewiesen werden könnten.
Es werde daher beantragt,
1. gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
2. das Beschwerdeverfahren zur Zl. W213 2248968-1 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Z 2 VwGG wiederaufnehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Antragsteller steht als Richter des Bundesverwaltungsgerichtes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fungierte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes als Leiter der Gerichtabteilung XXXX .
Mit Schriftsatz vom 03.12.2021 erhob der Antragsteller gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar gegen die am 28.07.2020 erfolgte heimliche Durchsuchung des Zimmers 1.35 in XXXX , gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 2 und Artikel 132 Abs. 2 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Diese Maßnahmenbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.07.2022, GZ. W213 2248968-1/12E, zurückgewiesen.
Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 14.12.2023, GZ. Ra 2022/12/0123-11, zurückgewiesen.
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.06.2024, GZ. Ra 2022/12/0123-17, abgewiesen.
Der Antragsteller hat am 02.04.2024 in die Zuweisungsliste der Zuweisungsgruppe DRZ Einsicht genommen.
Die vom Antragsteller eingebrachte Maßnahmenbeschwerde vom 03.12.2021 langte um 12:44:11 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde um 13:49:03 Uhr der Gerichtabteilung W213 zugewiesen.
Am 03.12.2021, um 12:57:22 Uhr langte eine denselben Sachverhalt betreffende Maßnahmenbeschwerde des ADir. XXXX ein und wurde um 13:54:29 Uhr der Gerichtabteilung W246 zugewiesen.
Weitere an diesem Tag eingelangte Beschwerden der Zuweisungsgruppe DRZ wurden wie folgt zugewiesen:
2248971-1 (Beschwerdeführer XXXX ) um 13:59:34 Uhr der Gerichtabteilung W257,
2248973-1 (Beschwerdeführer XXXX ) um 14:04:31 Uhr der Gerichtabteilung W259,
2248976-1 (Beschwerdeführer XXXX ) um 14:17:24 Uhr der Gerichtabteilung W122,
2247688-2 (Beschwerdeführer XXXX ) um 14:22:51 Uhr der Gerichtabteilung W213.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Antragsteller neue Sachverhaltselemente behauptet hätte, die zu einer anderslautenden inhaltlichen Entscheidung über die dem hg. Verfahren zur GZ. W213 2248968-1 zugrundeliegende Maßnahmenbeschwerde geführt hätten.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers sowie der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen über das Einlangen bzw. die Zuweisung der am 03.12.2021 eingelangten Beschwerden der Zuweisungsgruppe DRZ ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen bzw. der elektronischen Verfahrensadministration (Namen der Beschwerdeführer in den Verfahren 2248971-1, 2248973-1, 2248976-1 und 2247688-2).
Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhaltselemente behauptet hat, die zu einer anderslautenden inhaltlichen Entscheidung über die dem hg. Verfahren zur GZ. W213 2248968-1 zugrundeliegende Maßnahmenbeschwerde geführt hätten. Vielmehr geht er selbst davon aus, dass im Fall einer Wiederaufnahme lediglich eine Unzuständigkeitsanzeige des Leiters der Gerichtabteilung W213 zu erfolgen hätte.
Im vorliegenden Verfahren ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Es waren daher nur mehr Rechtsfragen zu klären. Da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten lässt, konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl., 2018, S 230 f.).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit nicht die - hier nicht relevante - Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.)
§ 32 VwGVG lautet wie folgt:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
§ 22 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 2021 hat – auszugsweise – folgenden Wortlaut:
„§ 22. Protokollierung und Sortierung; Verteilung auf die Zuweisungsgruppen
(1) Die eingelangten Rechtssachen sind zunächst kanzleimäßig zu protokollieren. Dabei richtet sich die Protokollierungsreihenfolge bei elektronisch eingelangten Rechtssachen nach deren Eingangszeitpunkt und bei postalisch oder sonst physisch (z.B. durch Boten) eingelangten Rechtssachen nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens in der Geschäftsstelle und erforderlichenfalls nach der alphabetischen Reihenfolge der Familien- oder Nachnamen bzw. der Firmennamen der beschwerdeführenden oder antragstellenden Parteien, bei gleichen Familien- oder Nachnamen nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen und bei gleichen Vornamen nach absteigender Reihenfolge des Lebensalters der betroffenen Personen.
(2) Die eingelangten Rechtssachen werden nach ihrer kanzleimäßigen Protokollierung zunächst nach den einzelnen Rechtsbereichen sortiert.
(3) Danach werden die Rechtssachen innerhalb jedes Rechtsbereiches weiter auf die einzelnen Zuweisungsgruppen – gegebenenfalls getrennt nach Hauptsitz und Außenstellen – verteilt.
(4) Die Zuweisung von Rechtssachen der Zuweisungsgruppe SCH (Bestimmung der konkreten Zuweisungsgruppe) richtet sich
1. bei Maßnahmenbeschwerden (einschließlich solcher nach § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG) nach dem Ort, an dem die betreffende Maßnahme (Festnahme, Anhaltung, Abschiebung usw.) gesetzt oder begonnen wurde, wenn aber mehrere derartiger Maßnahmen gemeinsam in Beschwerde gezogen werden, nach dem Ort, an dem die zeitlich erste dieser in Beschwerde gezogenen Maßnahmen gesetzt oder begonnen wurde;
2. bei Beschwerden gegen die Anordnung und/oder Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG nach dem Ort der Anhaltung in Schubhaft zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde oder der Aktenvorlage nach § 22a Abs. 4 BFA-VG oder nach dem Ort, an dem die Schubhaft unmittelbar vor Beendigung der Schubhaft zuletzt vollzogen wurde. Dies gilt abweichend von Z 1 auch für den Fall, dass sich solche Beschwerden gleichzeitig auch gegen eine der Anordnung der Schubhaft vorangegangene Festnahme und/oder sonstige Anhaltung bzw. eine der Schubhaft nachfolgende Abschiebung richten;
3. bei Beschwerden nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, die sich gegen einen nicht vollstreckten Schubhaftbescheid richten, und bei Beschwerden gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG nach dem Sitz der bescheiderlassenden dezentralen Organisationseinheit des BFA (Regionaldirektion, Außenstelle, Erstaufnahmestelle). Dies gilt abweichend von Z 1 auch für den Fall, dass sich solche Beschwerden gleichzeitig auch gegen eine der Anordnung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels vorangegangene Festnahme und/oder sonstige Anhaltung bzw. eine nachfolgende Abschiebung richten.
(5) Annexsachen und Rechtssachen, die vorweg zuzuweisen sind, werden ohne Bedachtnahme auf die allgemeine Zuweisung gesondert nach den Bestimmungen der §§ 24 und 32 zugewiesen.“
Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Antragsteller am 02.04.2024 vom Inhalt der Zuweisungsliste für die Zuweisungsgruppe DRZ vom 03.12.2021 Kenntnis erlangt hat. Die am 16.04.2024 erfolgte Einbringung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags erfolgte daher fristgerecht.
Vorab ist festzuhalten, dass im Wiederaufnahmeverfahren nur zu prüfen ist, ob einer der - taxativ aufgezählten - Wiederaufnahmegründe vorliegt und demgemäß das bereits erledigte verwaltungsgerichtliche Verfahren neu durchzuführen ist; die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens dient insbesondere nicht der Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur (VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0099, mwN).
Der Antragsteller bringt vor, dass im gegenständlichen Fall sowohl der Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z. 1 VwGVG als auch des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG erfüllt seien.
Zu § 32 Abs. 1 Z. 1 VwGVG:
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass durch das offensichtlich absichtliche Nichtdokumentieren des Zeitpunkts des Einlangens vom postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen der Justizverwaltung Spielräume eröffnet würden, die eine Manipulation des Zuweisungsprozesses ermöglichten und eine nachprüfende Kontrolle der Einhaltung der festen Geschäftsverteilung verunmöglichten.
Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande kam, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht machte und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (VwGH, 12.06.2023, GZ. Ra 2023/06/0074 mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist es dem Antragsteller nicht gelungen einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 1 VwGVG darzutun. Es wird nicht einmal behauptet, dass der Sachverhalt, der dem hg. Beschluss vom 18.07.2022 zugrundelag, durch objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht kontaminiert worden sei. Er bringt lediglich vor, dass der Leiter der Gerichtabteilung W213 bei Kenntnis der von ihm vorgebrachten Umstände der Zuweisung der unter GZ. 2248968-1 protokollierten Beschwerde zur Gerichtabteilung W213 eine Unzuständigkeitseinrede hätte abgeben müssen. Die Beschwerde wäre dann neu zugewiesen worden und der Leiter der dann zuständigen Gerichtabteilung hätte die mit Schriftsatz vom 03.12.2021 in Beschwerde gezogenen Maßnahmen für rechtswidrig erklärt.
Die von ihm zum Ausdruck gebrachte Erwartung, dass nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens und der Zuweisung der in Rede stehenden Maßnahmenbeschwerde der Leiter einer anderen Gerichtabteilung dieser Folge gegeben und die darin bekämpften Maßnahmen als rechtswidrig erklären würde, hat hypothetischen Charakter, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 14.12.2023, GZ. Ra 2022/12/0123-11, eine gegen den hg. Beschluss vom 18.07.2022 erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen hat.
Soweit der Antragsteller auf eine behauptete Untätigkeit XXXX des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf seine E-Mail vom 29.06.2023 hinweist, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen, da zu diesem Zeitpunkt das unter GZ. W213 2248968-1 geführte Beschwerdeverfahren schon beendet war (vgl. VwGH, 24.06.2024, GZ. Ra 2022/12/0123-17).
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 VwGVG kann daher nicht in Betracht.
Zu § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG:
Der Antragsteller bringt im letzten Absatz des Wiederaufnahmeantrags vom 16.04.2024 vor, dass er neue Tatsachen vorgebracht und Beweismittel vorgelegt habe, die im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und die bewiesen, dass der Antragsteller um seinen gesetzlichen Richter gebracht worden sei. Der Leiter der - unzuständigen - Gerichtsabteilung W213 hätte daher in Kenntnis dieser Tatsachen und Beweismittel seine Unzuständigkeit erkannt und sich für unzuständig erklärt, sodass wir auch keine Entscheidung in den nunmehr wiederaufzunehmenden Verfahren getroffen hätte. Dazu komme, dass in diesen Verfahren der Beweiswürdigung und dem in den mündlichen Verhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck eine ganz entscheidende Bedeutung zugekommen sei, sodass der gesetzliche Richter, dh der Leiter der - zuständigen - Gerichtsabteilungen, die angefochtenen Maßnahmen für rechtswidrig befunden hätten. Somit liege auch der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG vor.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können Tatsachen und Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (VwGH, 06.09.2023, GZ. Ra 2022/09/0144).
Angesichts dieser Rechtsprechung liegt auch der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG nicht vor, da der Antragsteller keine Umstände vorgebracht hat die den Sachverhalt betreffen, der dem Beschluss vom 18.07.2022 zugrundegelegt wurde. Darüber hinaus ist auch in diesem Zusammenhang auf den hypothetischen Charakter der Erwartungshaltung des Antragstellers hinzuweisen, dass ein anderer Richter eine inhaltlich anderslautende Entscheidung getroffen hätte.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG kann daher ebenfalls nicht in Betracht.
Soweit der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2024, GZ. E 3937/2023, Bezug nimmt, ist dem entgegenzuhalten, dass diesem Erkenntnis die Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg zugrundelag. In dieser wurden überhaupt keine Regelungen für den Fall getroffen, dass mehrere Rechtssachen desselben Zuständigkeitsbereichs gleichzeitig einlangten.
Demgegenüber findet sich in § 22 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 2021 eine detaillierte Regelung über das Vorgehen bei der Zuweisung von mehreren gleichzeitig eingelangten Rechtssachen.
Vollständigkeitshalber wird bemerkt, dass die Vorgaben des § 22 Abs. 1 Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts 2021 im vorliegenden Fall eingehalten wurden. Die vor 13:00 Uhr am 03.12.2021 eingelangten Beschwerden zu den Geschäftszahlen 2248968-1 und 2248970-1 wurden in der Reihenfolge ihres Einlangens in Gerichtsabteilungen W213 und W246 zugewiesen. Die postalisch eingelangten Beschwerden zu den Geschäftszahlen 2248971-1, 2248973-1, 2248976-1 und 2247688-2 wurden in der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen der Beschwerdeführer den entsprechenden Gerichtsabteilungen zugewiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu lösende Rechtsfrage kann im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des Verfassungs - bzw. Verwaltungsgerichtshofs als geklärt betrachtet werden.