(1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind insoweit auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. In den Fällen der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für begünstigte Behinderte sowie in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ist die Ausbildungszeit anzurechnen, auf die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde. Zeiten, in denen die Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter ruht (§ 32), sind nicht auf die Dauer der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt anzurechnen.
(2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs. 1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen; eine praktische Verwendung bei einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassenen, in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt ist der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt im Inland gleichzuhalten, sofern dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen wird, dass dieser Teil der Verwendung, so wie er absolviert wird, dem Rechtsanwaltsanwärter aufgrund der dabei ausgeübten, das österreichische Recht betreffenden Tätigkeiten eine Ausbildung und Erfahrung bietet, die mit jener Ausbildung und Erfahrung vergleichbar ist, die eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt im Inland bietet.
(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend bei Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, sind auch anzurechnen:
1. Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3) anschließenden universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten, wenn damit im Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde;
2. eine im Sinn des Abs. 1 gleichartige praktische Verwendung im Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist;
3. eine sonstige praktische rechtsberufliche Tätigkeit im In- oder Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen und sie unter der Verantwortung einer entsprechend qualifizierten Person oder Stelle erfolgt ist.
Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat Leitlinien dazu zu beschließen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß praktische Verwendungen im Sinn der Z 2 und 3 angerechnet werden; diese Leitlinien haben insbesondere auch Angaben dazu zu enthalten, welche Anforderungen von jener Stelle oder Person, bei der die praktische Verwendung absolviert oder von der diese überwacht wird, zu erfüllen und in welcher Form die erforderlichen Nachweise über Art und Inhalt der praktischen Verwendung zu erbringen sind. Die Leitlinien sind auf der Website der Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen und dort dauerhaft bereitzustellen.
(4) Die praktische Verwendung kann frühestens vom erfolgreichen Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3) an gerechnet werden. Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 bis 3 ist ausgeschlossen.
Rückverweise
RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 2 §. 2.
…Zeiten, in denen die Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter ruht (§ 32), sind nicht auf die Dauer der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt anzurechnen. (2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs. 1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer…
Art. 11 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2013, zu § 2, RGBl. Nr. 96/1868)
…§ 2 Abs. 1 RAO (Art. 1) ist auf Praxiszeiten bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 zurückgelegt worden sind.…
Art. 17 § 6 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 1, 2, 3, 5, 15 und 30, RGBl. Nr. 96/1868)
…§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4, 3, 5 Abs. 1a, 15 Abs. 2 und 30 Abs. 1, 1a und 3 RAO (Art. I), §§ 6 Abs. 1, 6a, 11 und 117a NO (Art. II), § 7 Notariatsprüfungsgesetz (Art. X…
Art. 10 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den §§ 1 – 1b, 5a, 8a, 8b, 10a, 21c, 22 – 29, 33, 35 – 37, 39, 41, 44, 48 – 50, 52 und 53, RGBl. Nr. 96/1868)
…sind, können diese bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden. § 2. Soweit die Plenarversammlung der zuständigen Rechtsanwaltskammer zwischen der Kundmachung und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht zusammentritt, können Richtlinien nach § 27 Abs. 1…
NO · Notariatsordnung
Art. 17 § 9 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 6, RGBl. Nr. 75/1871)
…§ 2 Abs. 1 RAO (Art. I) sowie § 6 Abs. 3 Z 4 und Abs. 3a NO (Art. II) sind erst auf Ausbildungszeiten…
Art. 17 § 8 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 6, RGBl. Nr. 75/1871)
…§ 2 Abs. 3 Z 1 RAO (Art. I) und § 6 Abs. 3 Z 3 NO (Art. II) sind erst auf universitäre Ausbildungen, mit denen ein…