G314 2224831-2/27E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.06.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er hält sich aufgrund des rechtzeitigen Verlängerungsantrags weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Daher setzt eine Rückkehrentscheidung gegen ihn gemäß § 52 Abs 4 Z 4 FPG voraus, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach § 11 Abs 1 und Abs 2 NAG entgegensteht. Diese Voraussetzung wäre fallbezogen insbesondere dann erfüllt, wenn sein Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet (siehe § 11 Abs 2 Z 1 NAG), was durch die strafgerichtlichen Verurteilungen indiziert ist.
Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergeben sich aus § 9 BFA-VG. Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Aufgrund des subjektiv vergleichsweise geringen Schweregrades der der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des BF zugrundeliegenden Tat in Zusammenschau mit dem Wohl seiner minderjährigen Tochter, einer psychisch stark belasteten Unionsbürgerin, deren einzige innerfamiliäre Bezugsperson der BF ist, ergibt die Interessenabwägung – gerade noch – ein Überwiegen der persönlichen Interessen des BF und seiner Tochter an einem Verbleib von ersterem im Bundesgebiet gegenüber den gegenläufigen öffentlichen Interessen.
Der BF ist als alleinerziehender Vater laut dem Sachverständigengutachten eine wichtige Ressource für seine Tochter und nimmt auch Hilfsangebote bei der Erziehung konsequent an; nach dem Strafvollzug liegt für ihn ein geordneter sozialer Empfangsraum vor. Es ist auch davon auszugehen, dass der aktuelle Strafvollzug auf ihn eine erhebliche spezialpräventive Wirkung entfalten wird. Daher ist eine Rückkehrentscheidung gegen ihn unzulässig und auch die darauf aufbauenden weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind ersatzlos zu beheben. Über Spruchpunkt V. wurde bereits mit einem Teilerkenntnis abgesprochen.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.06.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.
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