(1) Bediensteten gemäß § 28 Abs. 1 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 in der geltenden Fassung, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300 in der geltenden Fassung, und der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 in der geltenden Fassung, wird ein Zuschuss zur Erhöhung des Entgelts für das Jahr 2026 gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023, gewährt, wenn diese
1. dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, dem Pflegefachassistenzberuf oder dem Pflegeassistenzberuf gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2024 angehören, oder
2. den Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2025, als Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Familienarbeit, Behindertenarbeit, Behindertenbegleitung, oder als Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit, Behindertenbegleitung oder als Heimhelferinnen und Heimhelfer angehören.
(2) Bedienstete, die eine der in Absatz 1 genannten Ausbildungen im Ausland absolviert haben, sind anspruchsberechtigt, wenn diese Ausbildungen im Inland nostrifiziert bzw. anerkannt wurden.
(3) Das in Abs. 1 und 2 genannte Pflege- und Betreuungspersonal muss entweder
1. bei Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, oder
2. bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,
3. bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen,
5. in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen
unselbständig tätig sein.
NÖ LGA EEZVO 2026 · Gewährung eines Zuschusses zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen der NÖ Landesgesundheitsagentur für das Jahr 2026
§ 1 § 1
…§ 1 Anspruchsberechtigter Personenkreis (1) Bediensteten gemäß § 28 Abs. 1 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 in der geltenden Fassung, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300 in der geltenden…
§ 2 § 2
…§ 2 Höhe und Auszahlungsmodalitäten im Jahr 2026 (1) Der Zuschuss zur Erhöhung des Entgelts ist für das Jahr 2026 in der Höhe von brutto € 145,00 vierzehnmal jährlich für Bedienstete gemäß § …
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