Rückverweise
W251 2215361-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2024, Zl. 1126586500-221972644, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird eingestellt.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.
Der Beschwerdeführer reiste nach Deutschland weiter. Er wurde nach der Dublin III VO wieder nach Österreich zurück überstellt.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 23.06.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 25.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Schriftsatz vom 17.07.2025 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nunmehr über einen Aufenthaltstitel EU-Familienangehöriger verfüge. Er verfüge daher über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, sodass er sich auch rechtmäßig in Österreich aufhalte. Die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung sei daher aufzuheben. Er ziehe daher die am 27.11.2024 eingebrachte Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I.-III. des angefochtenen Bescheides zurück. Die Beschwerde betreffend die übrigen Spruchpunkte bleibe aufrecht.
Dieser Schriftsatz sowie Unterlagen zum Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers wurden dem Bundesamt am 22.07.2025 zum Parteigehör übermittelt. Das Bundesamt brachte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 22.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer reiste nach Deutschland weiter. Er wurde nach der Dublin III VO wieder nach Österreich zurück überstellt.
3. Der Beschwerdeführer stellte am 23.06.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 15.04.2025 über einen Aufenthaltstitel EU-Familienangehöriger in Österreich. Er hält sich daher rechtmäßig in Österreich auf. Ihm wurde von einer Bezirkshauptmannschaft in Österreich eine Aufenthaltskarte, EU-Familienangehöriger, mit einer Gültigkeit bis zum 15.04.2030 ausgestellt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
5. Mit Schriftsatz vom 17.07.2025 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er die am 27.11.2024 eingebrachte Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I.-III. des angefochtenen Bescheides zurückziehe, da er über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und einen Aufenthaltstitel EU-Familienangehöriger verfüge. Die Beschwerde betreffend die übrigen Spruchpunkte hielt der Beschwerdeführer aufrecht und er beantragte die Rückkehrentscheidung aufzuheben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt sowie durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und in Auszüge aus dem Strafregister und dem zentralen Fremdenregister.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren in Österreich.
Die Feststellungen zur Antragsrückziehung ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 17.07.2025. Aus dem Wortlaut und dem Inhalt dieser schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers ergibt sich unzweifelhaft, dass der Wille des Beschwerdeführers auf die Zurückziehung der Beschwerde betreffend Spruchpunkte I.-III. und auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Spruchpunkte I.-III. gerichtet ist.
Die Feststellung zum Aufenthaltstitel als EU-Familienangehöriger und zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sowie aus einer Einsicht in das zentrale Fremdenregister. Dem Bundesamt wurden Unterlagen zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers zum Parteigehör übermittelt. Das Bundesamt brachte keine Stellungnahme ein, sodass das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthalts beim Beschwerdeführer vom Bundesamt als belangte Behörde auch nicht bestritten wurde.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Einstellung des Verfahrens zu den Spruchpunkten I.-III.:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I.-III. war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen
3.2. Aufhebung des Bescheides zu den Spruchpunkten IV.-VI.:
3.2.1. Begünstigte Drittstaatsangehörige fallen einerseits gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 nicht in den Anwendungsbereich des 7. Hauptstücks des genannten Bundesgesetzes, weshalb ein Antrag auf einen der dort geregelten Aufenthaltstitel nicht inhaltlich zu prüfen, sondern zurückzuweisen wäre. Andererseits kann gegen einen begünstigen Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG erlassen werden, sondern es sind die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 8. Hauptstücks des FPG, die in § 66 und in § 67 aufenthaltsbeendende Maßnahmen (u.a.) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) regeln, einschlägig (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0304; VwGH 26.6.2019,Ra 2019/21/0115).
Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts - hier rechtskräftig dokumentiert durch die ausgestellte Aufenthaltskarte - begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher ex lege erlöschen, was der im § 60 Abs. 3 FPG normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt (VwGH vom 06.12.2023, Ra 2020/22/0167).
3.2.2. Da der Beschwerdeführer über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrechts in Österreich verfügt, war gegen ihn keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, sodass der Beschwerde betreffend den Spruchpunkt IV. (Rückkehrentscheidung) stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufzuheben war.
3.2.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers beruht auf der - wie zuvor dargelegt - aufzuhebenden Rückkehrentscheidung, weshalb auch der darauf aufbauende Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, mit welchem die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, aufzuheben ist. Nichts Anderes gilt für die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides), die gemäß § 55 FPG zugleich mit einer Rückkehrentscheidung festzulegen ist.
Es war daher auch der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. stattzugeben und diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Im gegenständlichen Fall ist der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (im verbliebenen angefochtenen Umfang) aufzuheben, sodass von einer mündlichen Verhandlung nach der zitierten Gesetzesstelle Abstand genommen werden konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.