BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Julia WEISS als Beisitzerin und den Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend die Datenschutzbeschwerde vom 13.03.2025, in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit im Umlaufwege beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Mit Eingabe vom 13.03.2025 erhob der Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, sein Arzt habe Röntgenbilder manipuliert und ihm nicht sämtliche Behandlungsunterlagen übermittelt. Er sei dadurch im Recht auf Auskunft verletzt.
1.2. Mit Bescheid vom 19.05.2025 (Verwaltungsakt, OZ 1, S 945 ff), dem Beschwerdeführer zugestellt am 20.05.2025 (Verwaltungsakt, OZ 1, S 966), wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde mit der Begründung ab, dass die Auskunft vollständig und richtig erteilt worden sei.
1.3. Mit Schreiben vom 12.07.2025 an das Bundesverwaltungsgericht, weitergeleitet per E-Zustellung am 05.09.2025 an die belangte Behörde, erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde.
1.4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 24.09.2025, ergänzt am 02.10.2025, vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen, zumal sie mit Bescheid vom 19.05.2025 bereits über die Sache entschieden habe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 VwGVG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.
Im datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren wird in § 24 Abs 8 DSG Besonderes angeordnet: Demnach kann jede betroffene Person das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt damit die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird (siehe VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657/2015). Säumnis liegt nicht vor, wenn die Sache, wegen der die belangt Behörde säumig sein soll, bereits erledigt ist (vgl VwGH 31.01.2024, Ko 2023/03/0004, Rz 22, mit weiteren Beispielen).
Fehlt es an der Säumnis der belangten Behörde, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150; zum Ganzen vgl auch VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 19.05.2025 über die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 13.03.2025 entschieden. Mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 20.05.2025 wurde einerseits der Bescheid dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen und andererseits der Beschwerdeführer über den Stand und das Ergebnis seiner Datenschutzbeschwerde in Kenntnis gesetzt.
Der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag war somit zum Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde im Juli 2025 bereits erledigt.
Es liegt daher keine Säumnis der belangten Behörde vor, weshalb die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
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