IM NAMEN DER REPUBLIk!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.05.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 15.12.2023 stellte die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsbürgerin, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, im Folgenden: belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Dieser wurde dem Hinweis im Antragsformular folgend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet.
2. Zur Überprüfung der Anträge wurden seitens der belangten Behörde medizinische Sachverständigengutachten eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % bei der Beschwerdeführerin festgestellt.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens sowie der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde weitere Sachverständigengutachten ein. Zusammengefasst wurde erneut ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % bei der Beschwerdeführerin festgestellt.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2025, Zl. XXXX wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2024 behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. Im fortgesetzten Verfahren sollte die belangte Behörde ärztliche Sachverständigengutachten unter Heranziehung eines geeigneten (Fach)Arztes bzw. einer geeigneten (Fach)Ärztin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, unter Beiziehung eines Dolmetschers/einer Dolmetscherin für die Muttersprache der Beschwerdeführerin bzw. auf Wunsch der Beschwerdeführerin unter Zuhilfenahme einer der Beschwerdeführerin zur persönlichen Untersuchung begleitenden Person, welche die Übersetzung übernehmen könne, einholen oder, falls sie dies nicht für erforderlich halte und demgemäß davon Abstand nehme, schlüssig begründen, warum die Beiziehung eines Dolmetschers/einer Dolmetscherin nicht notwendig ist.
5. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Beziehung eines – der deutschen Sprache mächtigen – Bekannten der Beschwerdeführerin als Dolmetscher sowie einer Freundin der Beschwerdeführerin als Begleitperson ein. In diesem Sachverständigengutachten vom 13.04.2025 kam der beigezogene Arzt auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.04.2025 zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vorliegt und ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
6. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme zum Parteiengehör der belangten Behörde vom 14.04.2025 machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigenbeweises abgewiesen. Zudem wurde angemerkt, dass ein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
8. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde ein und verwies auf ihren schlechten gesundheitlichen Zustand. Sie vergesse alles und sehe nicht gut. Deshalb sei sie immer auf jemanden angewiesen, der sie mit dem Auto zu Ärzten bringe und auch private Dinge für sie erledige. Die Beschwerdeführerin fügte der Beschwerde Unterlagen bei und ersuchte erneut um Ausstellung eines Parkausweises.
9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.06.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland und ist Inhaberin eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin brachte am 15.12.2023 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.
1.2. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
„Allgemeinzustand:
Normal.
Ernährungszustand:
Adipositas per magna - modifizierte körperliche Untersuchung im Beisein der Freundin
Größe: 170,00 cm Gewicht: 141,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus - siehe Nebengutachten, Gehör - altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane.
Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, während der Untersuchungsdauer immer wieder Husten /Hüsteln - sonst keine Atemauffälligkeiten.
Abdomen: über TN, reizlose Narben, keine Druckempfindlichkeit.
Extremitäten: staturangepasste Gelenksfunktionsbefunde bei massiven
Oberarmen/Oberschenkeln, kein Tremor, keine Ödeme, keine merkbaren relevanten sensomotorischen Defizite. Keine Stützstrümpfe in Verwendung, keine Orthesen in Verwendung.
Wirbelsäule: staturangepasster struktureller Befund ausreichend frei beweglicher HWS,
BWS/LWS - FBA im Stehen: nicht geprüft - wird beim Aus- und Ankleiden durch die Freundin unterstützt, trägt eine schmale (nicht passende) Lumbalbandage/schmalen Bauchgurt?
Befund Vorgutachten: Allgemeinzustand: gut - Ernährungszustand: adipös - Größe: 174,00 cm Gewicht: 141,00 kg Blutdruck: 140/80
Eingeschränkte Untersuchungsbedingungen, Schmerzäußerungen, Schnaufen, Stöhnen
Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS - Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft, Bauchgurt
UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel - Gesamtmobilität – Gangbild: Rollator - Status Psychicus: allseits orientiert.
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt mit Rollator ins Untersuchungszimmer, kann sich unter dem Gebrauch ihrer Arme allein aus dem Sitzen erheben, kann kurz frei stehen - merkbare Standunsicherheiten konnten beobachtet werden - der freie Gang wurde deshalb nicht geprüft.
Aus dem Vorgutachten: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild ist ohne Rollator nicht wesentlich eingeschränkt, annähernd hinkfrei. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht wesentlich eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Orientiert, situativ angepasstes Verhalten.“
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Überlastungsbedingte und degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan
- Posttraumatische Belastungsstörung mit rezidivierend depressiver Störung und berichteten kognitiven Defiziten
- Asthma bronchiale, allergische Diathese
- Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)
- Mischharninkontinenz
- Hypertonie
- Grauer Star an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe beidseits auf 0,6
1.2.3. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Bei der Beschwerdeführerin liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten oder der Wirbelsäule, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender – Funktionseinschränkungen gründen sich auf das im Auftrag der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.04.2025.
Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach ihrer persönlichen Untersuchung durch den hinzugezogenen Sachverständigen steht fest, dass bei ihr keine Funktionseinschränkungen vorliegen, die ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden.
Die Beschwerdeführerin wurde nunmehr erneut am 10.04.2025 – unter Beiziehung eines der deutschen Sprache mächtigen Bekannten sowie einer Freundin – von einem Arzt für Allgemeinmedizin untersucht. Dabei konnte festgestellt werden, dass sie an überlastungsbedingten und degenerativen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan; einer posttraumatischen Belastungsstörung mit rezidivierend depressiver Störung und berichteten kognitiven Defiziten; Asthma bronchiale, einer allergischen Diathese; einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom (OSAS); Mischharninkontinenz; Hypertonie sowie grauem Star an beiden Augen mit Abfall der zentralen Sehschärfe beidseits leidet.
Bei einer Größe von 170 cm wog die Beschwerdeführerin 141 kg, weshalb beim Ernährungszustand „adipositas per magna“ erfasst wurde. Darüber hinaus ging der hinzugezogene Sachverständige von staturangepassten Gelenksfunktionsbefunden bei massiven Oberarmen und Oberschenkeln aus. Er konnte dabei weder einen Tremor, Ödeme noch merkbare relevante sensomotorische Defizite feststellen. Die Beschwerdeführerin verwendete auch keine Stützstrümpfe oder Orthesen. Auch zur Wirbelsäule befand der Sachverständige, dass ein staturangepasster struktureller Befund vorliegt und die Halswirbel-, Brustwirbel- und Lendenwirbelsäule bei der Beschwerdeführerin ausreichend frei beweglich ist. Die Beschwerdeführerin kam mit einem Rollator ins Untersuchungszimmer und konnte sich unter dem Gebrauch ihrer Arme allein aus dem Sitzen erheben. Sie konnte kurz frei stehen. Da merkbare Standunsicherheiten beobachtet werden konnten, wurde der freie Gang nicht geprüft. Diesbezüglich hielt der Sachverständige weiters nachvollziehbar fest, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe – unter Verwendung eines Gehstockes oder einer Unterarmstützkrücke zur Optimierung der Stand- und Gangsicherheit – ohne Unterbrechung zurücklegen kann. In diesem Zusammenhang wurde auch klargestellt, dass das erforderliche Hilfsmittel die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Ausmaß erschwert.
An diesem Ergebnis kann auch beispielsweise das – als Vorlage an die ÖGK gerichtete – Schreiben der psychosozialen Dienste Wien vom 08.02.2024 in Hinblick auf die Bewilligung eines Rollmobils (AS 128) nichts ändern. Darin wird beschrieben, dass die Beschwerdeführerin nur noch mit einem Rollator in der Wohnung eingeschränkt mobil sei und bei ihrem vor einigen Jahren bewilligten Rollmobil beide Bremsen defekt seien. Da die Reparatur etwa € 120 kosten würde, während ein neues Modell € 149 koste, wurde um die vorzeitige Bewilligung eines neuen Rollmobils ersucht.
Diese Ausführungen werden berücksichtigt, lassen für sich alleine gesehen aber keine konkreten Rückschlüsse auf die Beurteilung der Frage zu, ob die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass vorliegen. Dies gilt auch für den aus dem Akt ersichtlichen Umstand, dass die Beschwerdeführerin Pflegegeld bezieht. Die Anerkennung des Anspruches auf Pflegegeld beruht auf einer anderen und nicht vergleichbaren Rechtsgrundlage, als auf Grund derer der gegenständlich angefochtene Bescheid ergangen ist. Für diesen ist die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen maßgebend. Der Bezug von Pflegegeld sowie die vorliegenden Informationen der psychosozialen Dienste Wien zu einem Rollmobil können lediglich als Indizien herangezogen werden, bedürfen aber einer näheren Beurteilung durch einen Sachverständigen. Dies ist durch den beauftragten Sachverständigen in seinem Gutachten vom 13.04.2025 erfolgt.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilung des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können.
Die Beschwerdeführerin legte weder der Beschwerde noch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffene Beurteilung zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren.
Sie ist dem Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin legte kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen können. Das Beschwerdevorbringen ist – wie bereits ausgeführt – jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen, zu entkräften.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens des Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.04.2025.
Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen in einem Ausmaß bestehen, auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Es fehlt auch an einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems bei der Beschwerdeführerin.
Der eingeholte Sachverständigenbeweis wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Wie bereits eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.04.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.04.2025 zu Grunde gelegt. Damit wird schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.
Wie bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht. Den sachverständigen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin weder substantiiert, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Es ist von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates bei der Beschwerdeführerin auszugehen. Schwerwiegende Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ein Immundefizit, Einschränkung der Sinnesfunktionen oder maßgebende psychische Probleme, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden.
Daher ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher jener der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis geprüft. Wie bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die Beschwerdeführerin hat vom eingeholten Sachverständigengutachten vom 13.04.2025 vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
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