L504 2287809-2/3Z BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Irak, vertreten durch Verein Zeige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2024, Zl. XXXX beschlossen:
A)Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Das Bundesamt hat über den weiteren Antrag auf internationalen Schutz folgendermaßen entschieden:
„I.Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 15.11.2024 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II.Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 15.11.2024 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
IV.Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.
V.Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist.
VI.Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.“
Das Bundesamt erachtete es als gegeben, dass die bP ihre nunmehrigen Fluchtgründe – eine Bedrohung durch eine Miliz - im Wesentlichen auf Ereignisse stützt, die schon im ersten, rechtskräftigen Asylverfahren dargelegt und im Wesentlichen als nicht glaubhaft erachtet wurden. Ihr nunmehriges Vorbringen, dass sich im Wesentlichen wieder auf jene Erlebnisse stützt bzw. die Gefährdung als „weiterhin aufrecht“ bezeichnet wurde, enthalte keinen glaubhaften Kern. Die allgemeine Lage sei nicht dergestalt, dass es dadurch im Falle der Rückkehr zu einer entscheidungsrelevanten Gefährdung kommen würde. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die privaten Interessen an einem Verbleib überwiegen.
Dagegen hat die bP durch ihre gewillkürte Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens wird moniert, dass die Behörde „wieder einmal die antike Wahrheit, sie rüde ersetzend durch die angenommene Wahrheit“ verkenne. „Aha, da hat doch wohl jemand in der Schule nicht aufgepasst, weil er oder sie gerade getratscht haben, anstatt den Spruch der Sprüche zu vernehmen“, wird einleitend angemerkt, dass „Panta Rhei“ zu Deutsch heiße, dass alles im Fluss begriffen sei und der Ort und Zeit sich dauernd ändern würden. Niemand möge sich anmaßen von der Identität der Ereignisse zu sprechen, wenn etwa die Drohungen von völlig verschiedenen Personen gekommen seien.
Hinsichtlich der Integration wird angemerkt, dass die bP selbst dann keine Chance gehabt hätte für eine positive Feststellung, wenn „er der halbe Einstein gewesen wäre“. Die bP habe als Iraker keine Chance „großes oder kleines Asyl“ zu bekommen oder arbeiten zu dürfen, „was glaubst denn Burscherl, mir hama selbst Arbeitslose“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergibt sich keine glaubhafte, reale Gefahr einer Verletzung von hier maßgeblichen Rechtsgütern der bP bzw. wurde eine solche in der Beschwerde nicht konkret dargetan.
2. Beweiswürdigung:
Der hierfür maßgebliche Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der zitierten Aktenlage einschließlich der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 17 BFA-VG
(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und 1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder 2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gegenständlich hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden.
Aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergab sich für die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Der Beschwerde war somit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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