(1) Der Zuschuss zur Erhöhung des Entgelts ist für das Jahr 2026 in der Höhe von brutto € 145,00 vierzehnmal jährlich für Bedienstete gemäß § 1 vorzusehen, die sich im jeweiligen Auszahlungsmonat in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses wird der Zuschuss entsprechend aliquotiert.
(2) Der Zuschuss teilt das rechtliche Schicksal des Gehalts bzw. Monatsentgelts und ist weder für die Ermittlung von Mehrdienstleistungsentschädigungen (Mehrleistungs-/Überstundenvergütung), noch für die Bemessung der Mitarbeitervorsorge, von Abfertigungen alt, von Dienstjubiläen und von Ruhe- bzw. Versorgungsgenüssen bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten heranzuziehen.
NÖ LGA EEZVO 2026 · Gewährung eines Zuschusses zur Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen der NÖ Landesgesundheitsagentur für das Jahr 2026
§ 1 § 1
…der geltenden Fassung, und der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 in der geltenden Fassung, wird ein Zuschuss zur Erhöhung des Entgelts für das Jahr 2026 gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023, gewährt, wenn diese 1. dem gehobenen Dienst für Gesundheits…
§ 2 § 2
…§ 2 Höhe und Auszahlungsmodalitäten im Jahr 2026 (1) Der Zuschuss zur Erhöhung des Entgelts ist für das Jahr 2026 in der Höhe von brutto € 145,00 vierzehnmal jährlich für Bedienstete gemäß §…
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