JudikaturBVwG

W246 2248970-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
14. Oktober 2024

Spruch

W246 2248970-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanno ZANIER, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2022, Zl. W246 2248970-1/23E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 03.12.2021 erhob der Antragsteller, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Referent des Bundesverwaltungsgerichtes), eine Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG und §§ 7 ff. VwGVG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgrund von Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde). Dazu führte der Antragsteller als angefochtene Maßnahme die „heimliche Durchsuchung“ seines Büros und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten am 28.07.2020, durchgeführt vom dortigen Kammervorsitzenden und seinem Stellvertreter, an.

2. Mit Beschluss vom 27.10.2022, Zl. W246 2248970-1/23E, wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die vom Antragsteller erhobene Maßnahmenbeschwerde mangels Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurück.

3. Die vom Antragsteller gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.12.2023, Ra 2022/12/0179-10, zurück.

4. Mit Schreiben vom 16.04.2024 erhob der Antragsteller im Wege seines Rechtsvertreters den vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2022, Zl. W246 2248970-1/23E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (§ 32 VwGVG).

Dazu führte der Antragsteller zunächst aus, dass sich nach der jeweils gleichlautenden Bestimmung des § 22 Abs. 1 zweiter Satz der Geschäftsverteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes für die Jahre 2020 bis 2024 die Protokollierungsreihenfolge bei elektronisch eingelangten Rechtssachen nach deren Eingangszeitpunkt und bei postalisch oder sonst physisch (z.B. durch Boten) eingelangten Rechtssachen nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens in der Geschäftsstelle und erforderlichenfalls nach der alphabetischen Reihenfolge der Familien- oder Nachnamen bzw. der Firmennamen der beschwerdeführenden oder antragstellenden Parteien, bei gleichen Familien- oder Nachnamen nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen und bei gleichen Vornamen nach absteigender Reihenfolge des Lebensalters der betroffenen Personen richte. Beim Bundesverwaltungsgericht würden elektronische Rechtssachen über den Elektronischen Rechtsverkehr, per Telefax oder über eine Schnittstelle im Elektronischen Akt (etwa mit der Datenschutzbehörde) eingebracht werden. Abgesehen von der physischen Überbringung von Rechtssachen durch Boten erhalte das Bundesverwaltungsgericht im Zeitraum zwischen 07:00 und 13:00 Uhr zwei Mal am Tag die Post zugestellt, wobei auf diesem Wege ebenfalls Rechtssachen eingebracht würden.

Am 02.04.2024 habe der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX (Richter des Bundesverwaltungsgerichtes) Einsicht in die Zuweisungslisten der Zuweisungsgruppen DRZ vom 03.12.2021 und DAS vom 07.04.2022 genommen und dabei sofort erkannt, dass der Zeitpunkt des Einlangens (d.h. die Uhrzeit) der am 03.12.2021 postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtsachen der Zuweisungsgruppe DRZ nicht dokumentiert gewesen sei. Die explizite Frage des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX , wie er denn erkennen könne, wann diese postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen am 03.12.2021 in der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt seien, habe der Vorsteher der Geschäftsstelle nicht bzw. bloß ausweichend beantwortet. Durch das offensichtlich absichtliche Nichtdokumentieren des Zeitpunkts des Einlangens dieser postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen, obwohl die zentrale Bedeutung dieses Faktums angesichts der Anordnung in § 22 Abs. 1 der Geschäftsverteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes offenkundig sei, würden der Justizverwaltung Spielräume eröffnet werden, die eine Manipulation des Zuweisungsprozesses ermöglichen und eine nachprüfende Kontrolle der Einhaltung der festen Geschäftsverteilung verunmöglichen würden. Schließlich hätten es die Mitarbeiter, welche die Zuteilung vornehmen würden, damit in der Hand, die Protokollierungsreihenfolge an einer beliebigen Stelle zu verändern, indem statt einer elektronisch eingelangten Rechtssache zunächst eine postalisch oder sonst physisch eingelangte Rechtssache zugewiesen werde, deren Zeitpunkt des Einlangens nicht dokumentiert sei. Hierzu sei auch festzuhalten, dass der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX im Wege dieser Einsicht am 02.04.2024 und somit auch der Antragsteller vom hiermit geltend gemachten Wiederaufnahmegrund erstmals Kenntnis erlangt hätten, sodass die zweiwöchige Frist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG an diesem Tag zu laufen begonnen habe und der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig erhoben worden sei.

Aus der Zuweisungsliste der Zuweisungsgruppe DRZ vom 03.12.2021 sei ersichtlich, dass die vier elektronisch eingebrachten Rechtssachen zuerst und die vier postalisch oder sonst physisch eingebrachten Rechtssachen erst in der Folge zugewiesen worden seien. Dazu falle auf, dass die postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen erst um 13:59, 14:04, 14:17 und 14:22 Uhr zugewiesen worden seien, obwohl das Bundesverwaltungsgericht die Post im Zeitraum zwischen 07:00 und 13:00 Uhr zwei Mal am Tag erhalte, sodass ihre Zuweisung offenkundig verzögert und nicht in der Reihenfolge ihres Einlangens erfolgt sei. Die Rechtssache W246 2248970-1 (Ra 2022/12/0179-10), auf die sich der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag beziehe, sei um 12:57 Uhr eingebracht und erst um 13:54 Uhr zugewiesen worden. Völlig unklar sei auch, ob die postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen nach der ersten Post oder erst nach der zweiten Post in die Geschäftsstelle gelangt seien, weil das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits erwähnt, zwei Mal am Tag im Zeitraum zwischen 07:00 und 13:00 Uhr die Post erhalte. Nach dem Gesagten sei es am 03.12.2021 in der Zuweisungsgruppe DRZ hinsichtlich aller acht an diesem Tag eingelangten Rechtssachen zu Eingriffen in die feste Geschäftsverteilung gekommen und das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden, dies ausgerechnet an jenem Tag, an dem der Antragsteller seine Maßnahmenbeschwerde gegen die Behörde eingebracht habe. Für eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter würde es schon ausreichen, dass auch nur in Bezug auf eine einzige Rechtssache der Zeitpunkt ihres Einlangens nicht dokumentiert worden sei (zur Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mangels eindeutiger und nachvollziehbarer Zuweisung einer Rechtssache an einen bestimmten Richter bei gleichzeitigem Einlangen mehrerer Rechtssachen vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2024, E 3937/2023-14).

Nachdem die Leiter der betroffenen Gerichtsabteilungen dem Leiter der Gerichtsabteilung XXXX die Einsicht in die Zuweisungslisten kategorisch verweigert hätten, habe sich dieser mit E-Mail vom 29.06.2023 an die Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses gewandt und beantragt, der Geschäftsverteilungsausschuss möge zum Zweck der nachprüfenden Kontrolle der Einhaltung der festen Geschäftsverteilung die näher bezeichneten Zuweisungslisten sowie die Uhrzeit des Einlangens und der Zuweisung der an diesem Tag protokollierten Rechtssachen zum Beweis dafür offenlegen, dass die Zuweisung (auch) dieser Rechtssachen entgegen der zeitlichen Reihenfolge ihres Einlangens erfolgt sei. Als XXXX diesen Antrag des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX vom 29.06.2023 auf Einsichtnahme in weitere, näher bezeichnete Zuweisungslisten erhielt, müsse ihm klar gewesen sein, dass es dem Leiter der Gerichtsabteilung XXXX sofort auffallen würde, dass an dem Tag, an dem der Antragsteller seine Rechtssache elektronisch eingebracht habe, der Zeitpunkt des Einlangens der postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen nicht dokumentiert worden sei. Ihm müsse auch klar gewesen sein, dass der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX nach Kenntnisnahme dieser Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dies dem Verwaltungsgerichtshof in allen seinen Revisionsverfahren unverzüglich mitteilen würde. Ihm müsse außerdem klar gewesen sein, dass auf diesem Weg diese Missstände dem Verwaltungsgerichtshof bekannt werden würden und dass dies dazu führen würde, dass die angefochtenen Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben werden würden. Offensichtlich um diesen rechtlichen Nachteil von der Dienstbehörde abzuwenden, habe XXXX diesen Antrag vom 29.06.2023 sieben Monate lang, konkret bis zur Ernennung XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes am 31.01.2024, unbeantwortet liegen gelassen. XXXX wäre außerdem im Rahmen der Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Zuteilung in seiner Funktion als Dienstbehörde dazu verpflichtet gewesen, diese Unregelmäßigkeiten unverzüglich von Amts wegen aufzuklären und u.a. den Antragsteller vom Ergebnis dieser Überprüfung zu informieren, was er aber pflichtwidrig unterlassen habe. Aufgrund der Brisanz dieser Angelegenheit sei es nach der Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich, dass XXXX aus anderen Gründen (etwa aufgrund einer persönlichen Arbeitsüberlastung) untätig geblieben sei. Darin sei ein wissentlicher Befugnismissbrauch gelegen, der den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 StGB erfülle, sodass die Voraussetzungen des Wiederaufnahmegrunds des § 32 Abs. 1 Z 1 erster Fall VwGVG gegeben seien. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Vorfrage hinsichtlich der Strafbarkeit des geschilderten Verhaltens XXXX anders beurteilen, wäre dessen Untätigkeit dennoch als Erschleichungshandlung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall leg.cit. zu qualifizieren, die – durch das Vorenthalten entscheidungswesentlicher Informationen – den Zweck verfolgt habe, die Aufhebung der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidungen zu verhindern und die Zurückweisung der Revisionen zu erreichen.

Zudem führte der Antragsteller aus, dass er mit seinem Wiederaufnahmeantrag auch neue Tatsachen vorgebracht und Beweismittel vorgelegt habe, die im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht hätten werden können und die beweisen würden, dass der Antragsteller um sein Recht auf einen gesetzlichen Richter gebracht worden sei. Der Leiter der – unzuständigen – Gerichtsabteilung W246 hätte in Kenntnis dieser Tatsachen und Beweismittel seine Unzuständigkeit erkannt und sich für unzuständig erklärt, sodass er auch keine Entscheidung in dem nunmehr wiederaufzunehmenden Verfahren getroffen hätte. Dazu komme, dass in diesem Verfahren der Beweiswürdigung und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck eine ganz entscheidende Bedeutung zugekommen sei, sodass der gesetzliche Richter, d.h. der Leiter der – zuständigen – Gerichtsabteilung die angefochtenen Maßnahmen in der Folge für rechtswidrig erklärt hätte. Somit lägen im Ergebnis auch die Voraussetzungen des Wiederaufnahmegrunds des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vor.

5. Daraufhin ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller mit Schreiben vom 22.04.2024, ihm die in seinem Antrag genannten, mit diesem aber nicht mit vorgelegten Anlagen innerhalb gesetzter Frist zu übermitteln.

6. Mit Schreiben vom 24.04.2024 kam der Antragsteller diesem Ersuchen nach und legte die angeforderten Anlagen seines Antrags vor (u.a. das Zuweisungsprotokoll der Zuweisungsgruppe DRZ vom 03.12.2021, die Revisionsergänzung vom 12.05.2023 an den Verwaltungsgerichtshof, das E-Mail vom 29.06.2023, diversen E-Mail-Verkehr zwischen der Behörde und der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes sowie einen Aktenvermerk vom 06.04.2024 betreffend die am 02.04.2024 vorgenommene Einsicht in Zuweisungslisten).

7. Mit Schreiben vom 06.05.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde den o.a. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens samt Anlagen und gab ihr Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen.

8. Die Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 11.06.2024 Stellung.

Darin führte sie zunächst aus, der Umstand der über ein halbes Jahr erfolgten Nichtbeantwortung der E-Mail vom 29.06.2023 würde für sich genommen lediglich bedeuten, dass im Geschäftsverteilungsausschuss, als einem Organ der kollegialen Justizverwaltung, der Meinungsbildungsprozess in Bezug auf eine Antwort auf diese E-Mail offenbar noch nicht abschlossen gewesen sei. Gegenüber XXXX könne daher daraus selbstverständlich kein Vorwurf eines Amtsmissbrauchs abgeleitet werden.

Soweit im Antrag eine vermeintlich mutwillige bzw. absichtlich fehlerhafte Protokollierungs- bzw. Zuweisungsreihenfolge betreffend den am 03.12.2021 der Zuweisungsgruppe DRZ zugewiesenen Rechtssachen in den Raum gestellt werde, werde dies von der Behörde zurückgewiesen. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass das vom Antragsteller behauptete rechtswidrige Verhalten bereits am 03.12.2021 stattgefunden habe, was eine genaue Rekonstruktion des tatsächlichen Arbeitsablaufs an diesem Tag erheblich erschwere. Unabhängig davon sei aber nicht ersichtlich, inwiefern es zu einer mutwilligen bzw. absichtlichen Manipulation im Zusammenhang mit der Protokollierung bzw. Zuweisung von Rechtssachen in der Zuweisungsgruppe DRZ an diesem Tag gekommen sein soll, dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der tägliche Verfahrenseingang am Bundesverwaltungsgericht nicht konstant verlaufe, sondern mitunter beachtlichen Schwankungen unterliege, wobei auch der tägliche Verfahrenseingang in Bezug auf die unterschiedlichen Zuweisungsgruppen erheblich variiere. Nachdem die neu einlangenden Rechtssachen nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung nach dem Eingangszeitpunkt (bei elektronischer Einbringung) bzw. dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens in der Geschäftsstelle (bei physischer Übermittlung) und erforderlichenfalls nach der alphabetischen Reihenfolge der Familien- und Nachnamen bzw. der Firmennamen der beschwerdeführenden oder antragstellenden Parteien kanzleimäßig protokolliert würden, würden diese im Anschluss nach den einzelnen Rechtsbereichen sortiert und in weiterer Folge innerhalb jedes Rechtsbereichs weiter auf die einzelnen Zuweisungsgruppen – gegebenenfalls getrennt nach Hauptsitz und Außenstellen – verteilt werden (s. § 22 Abs. 1 bis 3 der Geschäftsverteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes). Vor diesem Hintergrund könne und werde es auch vorkommen, dass es – insbesondere unter Berücksichtigung der unterschiedlich hohen Verfahrenseingänge sowie der unterschiedlich betroffenen Zuweisungsgruppen – zwischen der kanzleimäßigen Protokollierung der Rechtssachen und der daran anschließenden Zuweisung auf die einzelnen hierfür zuständigen Gerichtsabteilungen zu zeitlichen Verzögerungen komme. Dies sei darauf zurückzuführen, dass es eben nicht nur eine, sondern mehrere Zuweisungsgruppen gebe und die neu eingelangten Rechtssachen nach erfolgter Protokollierung inhaltlich zu sichten und den jeweiligen Zuweisungsgruppen entsprechend zu sortieren seien, um diese in der Folge dann den einzelnen Gerichtsabteilungen zuweisen zu können.

Schließlich sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das im Antrag angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes seitens der Behörde als für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig erachtet werde, weil in den Geschäftsverteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Gegensatz zum dem angeführten Erkenntnis zugrunde gelegenen Sachverhalt sehr wohl Vorkehrungen für den Fall von an einem Tag in einer Zuweisungsgruppe mehreren einlangenden Rechtssachen getroffen worden seien.

Im Ergebnis würden sich daher aus Sicht der Behörde keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Zuweisung der Bezug habenden Rechtssache nicht entsprechend den hierfür vorgesehenen Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes und den verfassungsmäßigen Anforderungen an Zuweisungen von Rechtssachen erfolgt sei. Es werde daher angeregt, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen.

9. Mit Schreiben vom 17.06.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller das Schreiben der Behörde vom 11.06.2024 und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen.

10. Der Antragsteller nahm dazu mit Schreiben vom 05.08.2024 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung.

Darin hielt er zunächst fest, dass das im Antrag angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes entgegen der Ansicht der Behörde für das vorliegende Verfahren sehr wohl einschlägig sei, weil auch in dem diesem Erkenntnis zugrunde gelegenen Sachverhalt die Einhaltung der festen Geschäftsverteilung im Nachhinein nicht überprüft hätte werden können. Weiters führte der Antragsteller aus, er habe nie behauptet, dass es in dem wiederaufzunehmenden Verfahren tatsächlich zu einer Manipulation des Zuweisungsprozesses gekommen sei, dies schlichtweg deshalb, weil die Zuweisung am 03.12.2021 in Bezug auf die Zuweisungsgruppe DRZ, was die Behörde auch selbst einräume, überhaupt nicht nachvollzogen werde können. Die Behörde habe bereits auf das Vorbringen des Antragstellers reagiert und angeordnet, dass, dass ab sofort bei postalisch oder physisch eingelangten Rechtssachen auf der Beschwerdevorlage die Uhrzeit des Einlangens durch einen entsprechenden Stempel dokumentiert werde. Schließlich wies der Antragsteller darauf hin, dass derzeit ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft XXXX betreffend die Zuweisung elektronisch eingebrachter Rechtssachen am Bundesverwaltungsgericht anhängig sei.

Im Ergebnis werde dem erhobenen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens daher stattzugeben sein und der Leiter der Gerichtsabteilung W246 daher in der Folge eine Unzuständigkeitsanzeige abgeben müssen, sodass die vorliegende Rechtssache neu zugewiesen werden könne.

Der Antragsteller legte mit diesem Schreiben beispielhaft ein Beschwerdevorlageschreiben einer anderen Behörde an das Bundesverwaltungsgericht samt Vermerk der Uhrzeit des Einlangens und eine Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 07.06.2024 in einem bei ihr geführten Verfahren vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Referent des Bundesverwaltungsgerichtes), erhob mit Schreiben vom 03.12.2021 eine Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG und §§ 7 ff. VwGVG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgrund von Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde) betreffend die am 28.07.2020 durchgeführte „heimliche Durchsuchung“ seines Büros und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten. Diese – elektronisch eingebrachte – Beschwerde langte am 03.12.2021 um 12:57 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W246 um 13:54 Uhr zur Bearbeitung zugewiesen (4. der an diesem Tag insgesamt zugewiesenen Rechtssachen). Weiters wurden beim Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2021 außerhalb der Amtsstunden und am 03.12.2021 noch folgende weiteren Rechtssachen elektronisch eingebracht und wie dargestellt zugewiesen:

Zl. 2248941-1, eingebracht am 02.12.2021 um 23:34 Uhr und der Gerichtsabteilung W259 am 03.12.2021 um 09:27 Uhr zugewiesen (1.)

Zl. 2248955-1, eingebracht am 03.12.2021 um 09:53 Uhr und der Gerichtsabteilung W122 am 03.12.2021 um 11:10 Uhr zugewiesen (2.)

Zl. 2248968-1, eingebracht am 03.12.2021 um 12:44 Uhr und der Gerichtsabteilung W213 am 03.12.2021 um 13:49 Uhr zugewiesen (3.)

Zudem langten beim Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2021 noch folgende weiteren Rechtssachen ein und wurden wie dargestellt zugewiesen:

Zl. 2248971-1 (Beschwerdeführerin XXXX ), der Gerichtsabteilung W257 am 03.12.2021 um 13:59 Uhr zugewiesen (5.)

Zl. 2248973-1 (Beschwerdeführer XXXX ), der Gerichtsabteilung W259 am 03.12.2021 um 14:04 Uhr zugewiesen (6.)

Zl. 2248976-1 (Beschwerdeführerin XXXX ), der Gerichtsabteilung W122 am 03.12.2021 um 14:17 Uhr zugewiesen (7.)

Zl. 2247688-2 (Beschwerdeführer XXXX ) der Gerichtsabteilung W213 am 03.12.2021 um 14:22 Uhr zugewiesen (8.)

Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Antragsteller erhobene Maßnahmenbeschwerde mangels Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit Beschluss vom 27.10.2022, Zl. W246 2248970-1/23E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unzulässig zurück.

Die gegen diesen Beschluss vom Antragsteller erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.12.2023, Ra 2022/12/0179-10, zurück.

Mit Schreiben vom 16.04.2024, eingelangt an diesem Tag, stellte der Antragsteller im Wege seines Rechtsvertreters den vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2022, Zl. W246 2248970-1/23E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in den Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens zur Zl. W246 2248970-2 und des Verfahrens zur Zl. W246 2248970-1 einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. die Maßnahmenbeschwerde des Antragstellers vom 03.12.2021, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2022, Zl. W246 2248970-1/23E, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2023, Ra 2022/12/0179-10, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 16.04.2024 und insbesondere das dazu als Anlage vorgelegte Zuweisungsprotokoll der Zuweisungsgruppe DRZ vom 03.12.2021) sowie aus der Einsichtnahme in die elektronische Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes (eVA) betreffend die sich aus dem Zuweisungsprotokoll der Zuweisungsgruppe DRZ vom 03.12.2021 ergebenden Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben (s. Fister / Fuchs / Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 32 VwGVG, Anm. 13).

Zu A) Zur Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

3.1. Nach § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

§ 22 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes für das Jahr 2021 lautet wie folgt:

„Protokollierung und Sortierung; Verteilung auf die Zuweisungsgruppen

(1) Die eingelangten Rechtssachen sind zunächst kanzleimäßig zu protokollieren. Dabei richtet sich die Protokollierungsreihenfolge bei elektronisch eingelangten Rechtssachen nach deren Eingangszeitpunkt und bei postalisch oder sonst physisch (z.B. durch Boten) eingelangten Rechtssachen nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens in der Geschäftsstelle und erforderlichenfalls nach der alphabetischen Reihenfolge der Familien- oder Nachnamen bzw. der Firmennamen der beschwerdeführenden oder antragstellenden Parteien, bei gleichen Familien- oder Nachnamen nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen und bei gleichen Vornamen nach absteigender Reihenfolge des Lebensalters der betroffenen Personen.

(2) Die eingelangten Rechtssachen werden nach ihrer kanzleimäßigen Protokollierung zunächst nach den einzelnen Rechtsbereichen sortiert.

(3) Danach werden die Rechtssachen innerhalb jedes Rechtsbereiches weiter auf die einzelnen Zuweisungsgruppen – gegebenenfalls getrennt nach Hauptsitz und Außenstellen – verteilt.

(4) Die Zuweisung von Rechtssachen der Zuweisungsgruppe SCH (Bestimmung der konkreten Zuweisungsgruppe) richtet sich

1. bei Maßnahmenbeschwerden (einschließlich solcher nach § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG) nach dem Ort, an dem die betreffende Maßnahme (Festnahme, Anhaltung, Abschiebung usw.) gesetzt oder begonnen wurde, wenn aber mehrere derartiger Maßnahmen gemeinsam in Beschwerde gezogen werden, nach dem Ort, an dem die zeitlich erste dieser in Beschwerde gezogenen Maßnahmen gesetzt oder begonnen wurde;

2. bei Beschwerden gegen die Anordnung und/oder Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG nach dem Ort der Anhaltung in Schubhaft zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde oder der Aktenvorlage nach § 22a Abs. 4 BFA-VG oder nach dem Ort, an dem die Schubhaft unmittelbar vor Beendigung der Schubhaft zuletzt vollzogen wurde. Dies gilt abweichend von Z 1 auch für den Fall, dass sich solche Beschwerden gleichzeitig auch gegen eine der Anordnung der Schubhaft vorangegangene Festnahme und/oder sonstige Anhaltung bzw. eine der Schubhaft nachfolgende Abschiebung richten;

3. bei Beschwerden nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, die sich gegen einen nicht vollstreckten Schubhaftbescheid richten, und bei Beschwerden gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG nach dem Sitz der bescheiderlassenden dezentralen Organisationseinheit des BFA (Regionaldirektion, Außenstelle, Erstaufnahmestelle). Dies gilt abweichend von Z 1 auch für den Fall, dass sich solche Beschwerden gleichzeitig auch gegen eine der Anordnung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels vorangegangene Festnahme und/oder sonstige Anhaltung bzw. eine nachfolgende Abschiebung richten.

(5) Annexsachen und Rechtssachen, die vorweg zuzuweisen sind, werden ohne Bedachtnahme auf die allgemeine Zuweisung gesondert nach den Bestimmungen der §§ 24 und 32 zugewiesen.“

3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

3.2.1. Das mit der Maßnahmenbeschwerde vom 03.12.2021 vom Antragsteller eingeleitete und beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W246 2248970-1 protokollierte Verfahren des Antragstellers wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2022, Zl. W246 2248970-1/23E, (rechtskräftig) abgeschlossen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens langte am 16.04.2024 und somit innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller vom potentiellen Wiederaufnahmegrund (am 02.04.2024 vorgenommene Einsicht in die Zuweisungsliste der Zuweisungsgruppe DRZ vom 03.12.2021) Kenntnis erlangt hat, beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Da somit die Voraussetzungen des § 32 VwGVG gegeben sind, ist der Antrag auf Wiederaufnahme des angeführten Verfahrens zulässig.

3.2.2. Zum behaupteten Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall VwGVG:

3.2.2.1. Gemäß der – mit § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG vergleichbaren – Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Dieser Wiederaufnahmegrund verlangt objektiv unrichtige Angaben der Partei (einschließlich des Verschweigens wesentlicher Umstände) in Irreführungsabsicht und liegt nur dann vor, wenn der betreffende Tatbestand (die gerichtlich strafbare Handlung bzw. die sonstige Erschleichungshandlung) während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und nicht etwa im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erfolgt ist. Der Tatbestand des § 45 Abs. 1 Z 1 leg.cit. setzt voraus, dass für den Antragsgegner durch die (erschlichene) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein rechtlicher Vorteil entstanden ist (s. VwGH 24.06.2024, Ra 2022/12/0123; 14.12.2022, Ra 2021/01/0408; 30.04.2009, 2007/05/0289 – zur Anwendbarkeit dieser Judikatur auf die Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG vgl. Fister / Fuchs / Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 8). Von einem „Erschleichen“ der Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung veranlasst wurde, wenn also die Entscheidung derart zustande gekommen ist, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (s. VwGH 12.06.2023, Ra 2023/06/0074; 27.01.2015, Ro 2014/11/0023; 22.03.2012, 2011/07/0228; 19.11.2009, 2009/07/0127; 08.11.1995, 93/12/0276).

3.2.2.2. Der Antragsteller bringt zum behaupteten Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 des Abs. 1 des § 32 VwGVG zunächst vor, dass im Hinblick auf die Untätigkeit XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend den mit E-Mail vom 29.06.2023 erhobenen Antrag auf Offenlegung konkret bezeichneter Zuweisungslisten der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB erfüllt sei, weshalb auch die Voraussetzungen des ersten Falls des § 32 Abs. 1 Z 1 leg.cit. gegeben seien. Zudem sei aus der Sicht des Antragstellers die aufgezeigte Untätigkeit XXXX auch als Erschleichungshandlung iSd zweiten Falls des § 32 Abs. 1 Z 1 leg.cit. zu qualifizieren, die durch das Vorenthalten entscheidungswesentlicher Informationen den Zweck verfolgt habe, die Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof mittels Revision angefochtenen Beschlusses vom 27.10.2022 zu verhindern und die Revisionszurückweisung zu erreichen.

Dass von der Behörde XXXX während des zur Zl. W246 2248970-1 protokollierten Verfahrens objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung (ein Verschweigen wesentlicher Umstände) mit Irreführungsabsicht iSd o.a. Judikatur getätigt (vorgenommen) worden seien (worden sei), welche das Bundesverwaltungsgericht seinem Beschluss vom 27.10.2022 zugrunde gelegt habe, wird vom Antragsteller mit diesem Vorbringen seines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, welches sich auf eine behauptete Untätigkeit in Bezug auf die E-Mail vom 29.06.2023 und somit auf einen Zeitraum nach Abschluss des Verfahrens bezieht, nicht dargelegt. Die Voraussetzungen der Z 1 des Abs. 1 des § 32 VwGVG sind somit im Fall des Antragstellers nicht erfüllt.

3.2.3. Zum behaupteten Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG:

3.2.3.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Tatsachen und Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid / Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (vgl. etwa VwGH 25.01.2024, Ra 2023/09/0182; 06.09.2023, Ra 2022/09/0144; 30.04.2019, Ra 2018/10/0064; 17.02.2006, 2006/18/0031).

3.2.3.2. Zu dem aus seiner Sicht bestehenden Vorliegen der Voraussetzungen der Z 2 des Abs. 1 des § 32 VwGVG führt der Antragsteller aus, dass der Leiter der Gerichtsabteilung W246 in Kenntnis dieser Tatsachen und Beweismittel (gemeint wohl: des Zuweisungsprotokolls der Zuweisungsgruppe DRZ vom 03.12.2021, aus welcher sich aus seiner Sicht die Unzuständigkeit der Gerichtsabteilung W246 ergeben würde) seine Unzuständigkeit erkannt und sich für unzuständig erklärt hätte, womit er auch keine Entscheidung in dem nunmehr wiederaufzunehmenden Verfahren getroffen hätte. In der Folge hätte dann der gesetzliche Richter, d.h. der Leiter der zuständigen Gerichtsabteilung, die vom Antragsteller angefochtenen Maßnahmen für rechtswidrig erklärt.

Mit diesem Vorbringen macht der Antragsteller keinen Umstand iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geltend, welcher den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Beschluss vom 27.10.2022 zugrunde gelegt wurde. Es liegen daher schon aus diesem Grund auch die für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG notwendigen Voraussetzungen im Fall des Antragstellers nicht vor. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die vom Antragsteller zum Ausdruck gebrachte und nicht näher ausgeführte Erwartungshaltung (konkret, dass der Leiter der Gerichtsabteilung W246 in Kenntnis seiner – aus Sicht des Antragstellers vorgelegenen – Unzuständigkeit diese auch wahrgenommen hätte und in der Folge ein anderer – aus Sicht des Antragstellers zuständiger – Richter die angefochtenen Maßnahmen für rechtswidrig erklärt hätte) hypothetischer Natur ist, weshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich dieser Tatsachen und Beweismittel auch nicht „voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt“ worden wäre (s. dazu auch den o.a. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2023, mit dem die Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2022 zurückgewiesen wurde).

3.2.4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu den Ausführungen des Antragstellers in seinem Antrag und in seiner Stellungnahme vom 05.08.2024 zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2024, Zl. E 3937/2023-14 (welches aus seiner Sicht entgegen der Ansicht der Behörde für das vorliegende Verfahren sehr wohl einschlägig sei, weil auch dort die Einhaltung der festen Geschäftsverteilung nicht im Nachhinein überprüft werde habe können) Folgendes auszuführen: Nach dem diesem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zugrunde gelegenen Sachverhalt waren in der Geschäftsverteilung des betreffenden Gerichtes überhaupt keine Regelungen für den Fall vorgesehen, dass an einem Tag zwei oder mehrere Rechtssachen aus demselben Zuständigkeitsbereich einlangten, wohingegen sich in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes für das Jahr 2021 mit dem oben wiedergegebenen § 22 eine detaillierte Regelung betreffend die konkrete Vorgehensweise bei der Zuweisung von mehreren, an einem Tag einlangenden Rechtssachen findet (s. den Abs. 1 des § 22 der Geschäftsverteilung 2021, wonach sich die Protokollierungsreihenfolge bei elektronisch eingelangten Rechtssachen nach deren Eingangszeitpunkt und bei postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens in der Geschäftsstelle und erforderlichenfalls nach der alphabetischen Reihenfolge der Familien- oder Nachnamen der beschwerdeführenden oder antragsstellenden Parteien richtet). Hierzu ist im Übrigen weiters darauf hinzuweisen, dass diese Vorgaben des § 22 Abs. 1 leg.cit. bei der am 03.12.2021 in der Zuweisungsgruppe DRZ vorgenommenen Zuweisung von Rechtssachen eingehalten wurden, indem die elektronisch eingelangten Rechtssachen nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs und die postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen nach der alphabetischen Reihenfolge der Nachnamen der beschwerdeführenden oder antragstellenden Parteien zugewiesen wurden – s. dazu näher oben unter Pkt. II.1.).

3.3. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG abzuweisen. Da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden (s. mit Judikaturhinweis dazu auch Fister / Fuchs / Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 32 VwGVG, Anm. 9, wonach es sich bei der Frage, ob ein vorgebrachter Wiederaufnahmegrund vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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