Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. April 2026, GZ **-47.3, sowie seine Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Patrick Hinterleitner, ferner in Anwesenheit des Angeklagten A* und dessen Verteidigers Dr. Diethard Schimmer durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29. Juni 2026
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe nicht Folgegegeben, dass die Freiheitsstrafe auch unter weiterer Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB verhängt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene russische Staatsangehörige A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür (zu ergänzen:) nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Monaten verurteilt.
Gleichzeitig widerrief das Erstgericht gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die dem Angeklagten mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. April 2022 zu (richtig:) AZ B* gewährte bedingte Strafnachsicht (Freiheitsstrafe 6 Monate).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 14. April 2025 in ** C* am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung des C* herbeigeführt, indem er ihm mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch dieser eine Schädelbasisfraktur rechts mit konsekutiver Hirnblutung zwischen harter und weicher Hirnhaut am Schädel links frontal und eine Rissquetschwunde am Hinterkopf sowie an der Oberlippe erlitt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die drei einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und den raschen Rückfall nach der letzten Verurteilung als erschwerend, mildernd hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung angemeldete (ON 47.3, 3), zu ON 49 fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe. Gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss wendet sich die Beschwerde des Angeklagten.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis Z 10a des § 281 Abs 1 StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).
Der zunächst zu behandelnden Mängelrüge ist grundsätzlich voranzustellen, dass die unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0117499) besteht, worunter solche zu verstehen sind, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (§§ 260, 270 Abs 2 Z 4 und 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0099497). Die Mängelrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz , aaO § 281 Rz 394). Weiters bedarf es zur gesetzmäßigen Ausführung einer Mängelrüge in Bezug auf – wie hier – Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) eines Vorbringens, weshalb die unterlassene Erörterung einer für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren Feststellung über entscheidende Tatsachen im Weg stand ( Kirchbacher, StPO 15 § 281 Rz 54/1).
Dem Beschwerdeeinwand einer unvollständigen Entscheidungsbegründung (Z 5 zweiter Fall) ist vorweg zu erwidern, dass das Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) dem Anspruch entgegensteht, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen, sowie sich ohne konkrete Veranlassung generell mit den Beweisergebnissen in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen ( Ratz , aaO § 281 Rz 428 mwN).
Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt vor, wenn mit Blick auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende - also eine für die Schuld-oder Subsumtionsfrage maßgebliche - Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache erfolgte ( Ratz, aaO § 281 Rz 419; 394; RIS-Justiz RS0117995).
Wenn der Berufungswerber unter dem Aspekt der Undeutlich-und Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 erster und zweiter Fall StPO) somit in Ansehung der vermeinten Putativnotwehrsituation die fehlende Auseinandersetzung des Erstgerichts mit der Alkoholisierung des Opfers C* und dessen Körperstatur (Größe und Gewicht) moniert, spricht er damit keine erheblichen Tatsachen an, weil aufgrund der eindeutigen – unbekämpft gebliebenen - Feststellungen zum Tathergang (und dem Vortatverhalten des Angeklagten) samt korrespondierender Beweiswürdigung weder Notwehr noch Putativnotwehr fraglich sind.
Darüber hinaus liegen keine Beweisergebnisse vor, wonach der Angeklagte bereits im Tatzeitpunkt in Kenntnis der Alkoholisierung des Opfers C* war, und war das Erstgericht nicht nur mangels entsprechenden Sachverhaltssubstrats in Richtung Notwehr-oder Putativnotwehrsituation, sondern auch mangels entsprechender Vergleichsangaben zur Körperstatur des Angeklagten auch nicht verhalten, sich mit Größe und Gewicht des Opfers auseinanderzusetzen. Das vom Erstgericht festgestellte Verhalten des Opfers gegenüber seiner Freundin (US 3), das dem Eingreifen des Angeklagten voranging, stellte im Übrigen nicht nur keinen massiven Angriff dar, sondern war zum Zeitpunkt der Schlagführung des Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen auch bereits abgeschlossen und lagen keinerlei Hinweise auf einen (weiteren) Angriff – sei es gegen die Zeugin D* oder den Angeklagten - vor.
Wenn der Angeklagte weiters ins Treffen führt, das Erstgericht habe es unterlassen, sich mit den Angaben der Zeugin D* zum von ihr vermuteten Beweggrund des Einschreitens des Angeklagten auseinanderzusetzen (ON 2.6, 3), verkennt er, dass Zeugenvernehmungen nur Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht aber subjektive Meinungen, Ansichten, rechtliche Beurteilungen, Schlussfolgerungen, Wertungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge zum Gegenstand haben (RIS-Justiz RS0097540; Ratz , aaO § 281 Rz 352; Kirchbacher/Keglevic,WK StPO § 154 Rz 8) und stellt bloß eigene beweiswürdigende Erwägungen nach einer Art Schuldberufung zu jenen vom Erstgericht an, sodass er die Mängelrüge nicht gesetzeskonform ausführt (RIS-Justiz RS0106588).
Die Schuldberufung ist nicht berechtigt, unterzog doch der Erstrichter die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen sowie lebensnahen Würdigung. Mit hinreichender Begründung legte er überzeugend dar, wie er zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte und weshalb er der Verantwortung des Angeklagten in Richtung Notwehr bzw Putativnotwehr die Glaubwürdigkeit versagte (US 5f). Die Feststellungen zum objektiven Geschehen stützte das Erstgericht schlüssig auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugin D* und des Opfers C* gegenüber der Polizei (US 4), die auch der Angeklagte in seiner Einlassung gegenüber der Polizei im Großen und Ganzen bestätigte (faktisch geständige Verantwortung zum Schlag gegen das Opfer C*), dies ebenso in der Hauptverhandlung. Erkennbar keinen Glauben schenkte das Erstgericht hingegen der erstmals in der Hauptverhandlung dargelegten Verantwortung des Angeklagten (US 5), wonach das Opfer C* mit der Dose in der rechten Hand „so komisch gewackelt“ habe, sodass der Angeklagte an einen bevorstehenden Angriff gedacht habe, und das Opfer sodann einen „Schritt nach vorne“ gemacht habe (ON 10.3, 3). Im Übrigen kann im bloßen Halten bzw Wackeln mit einer Getränkedose auf Hüfthöhe keine aggressive Handlung des Zeugen gesehen werden. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zeugen den Angeklagten über Gebühr belasten hätten wollen.
Insgesamt indiziert die vorliegende Beweislage zu den äußeren Geschehensabläufen somit keine (tatsächliche) Notwehrsituation iSd § 3 StGB. Eine Notwehr-bzw Nothilfesituation erfordert nämlich das Vorliegen eines unmittelbar drohenden oder gegenwärtigen (RIS-Justiz RS0088813) rechtswidrigen Angriffs auf ein notwehrfähiges Rechtsgut (vgl RIS-Justiz RS0088927; Lewischin WK² StGB § 3 Rz 9 ff), wofür ausschließlich die objektiven Gegebenheiten im Zeitpunkt der Handlungsvornahme, nicht jedoch die subjektive Perspektive des „Angegriffenen“ maßgebend sind (RIS-Justiz RS0089095; Lewisch in aaO § 3 Rz 17 f).
Die Feststellungen betreffend die Verletzungen des Opfers C* gründete das Erstgericht zurecht auf den Patientenbrief der Klinik E* und den Polizeiärztlichen Befund und das Gutachten (ON 2.12, ON 3.3).
Ebenso führte der Erstrichter gerade noch hinlänglich aus, weshalb er die bis zuletzt jegliche Schuld von sich weisende Verantwortung des Angeklagten, der lediglich in Notwehr bzw unter irrtümlicher Annahme einer vorliegenden Notwehrsituation gehandelt haben will, als widerlegt ansah (US 5f). Mit Blick auf die Beweislage, insbesondere den Angaben der Zeugin D* und des Opfers C*, den widersprüchlichen Angaben des Angeklagten gegenüber der Polizei und in der Hauptverhandlung betreffend das Verhalten des Opfers C* (siehe oben), das einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten, aus dem dessen ausgeprägtes Aggressionspotenzial erhellt (ON 23; siehe auch Terminbestätigung zur Aufnahme in das Antigewalttraining der Männerberatung vom 5. November 2025 in ON 21.3), die jedenfalls überschießende Anwendung von Gewalt aufgrund einer – nach den getroffenen Feststellungen – ohnehin bereits geklärten Situation (kein gegenwärtiger unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen), sind die vom Erstrichter zur subjektiven Tatseite getroffenen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme von Putativnotwehr verneinenden Feststellungen nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratz, WK StPO § 281 StPO Rz 452). Nicht zuletzt werden diese Feststellungen auch durch die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2025 gestützt (ON 25.2, 3), in der er über Befragen des Richters, ob er den Eindruck habe, dass es gerechtfertigt gewesen sei, dass er hingehaut habe, antwortete: „Es war nicht okay von mir, aber ich hatte ja gute Absicht, es hätte nicht so weit kommen sollen, es war ein Fehler von mir“. Weiters räumte er ein: „Ich habe reflexartig einfach zugeschlagen“, was auch Rückschlüsse auf dessen Täterpersönlichkeit und dessen Charaktermangel, nämlich dem Hang zur Aggression (siehe hierzu auch Strafregisterauskunft ON 23) zulässt.
So bietet die Beweislage selbst unter Berücksichtigung der vom Angeklagten ins Treffen geführten – in casu jedoch nicht erheblichen - vorliegenden Alkoholisierung des Opfers C* (dessen Grad jedoch nicht objektiviert wurde) und dessen Körperstatur keine ausreichende Indikation für die vom Angeklagten auf Basis seiner bisherigen Verantwortung reklamierten Putativnotwehr. Allein der Umstand, dass das Opfer C* die Zeugin D* zuvor am Arm gepackt hatte, begründet – für jedermann erkennbar – gerade keine Situation, die im Sinne der Judikatur so weit gereift ist, dass es vernünftig ist, mit der Abwehr eines (hier: rein spekulativen) Angriffs auf den einschreitenden Angeklagten nicht länger zuzuwarten, sondern sofortige Verteidigung – im Sinne eines Präventivschlags – walten zu lassen. Schließlich ergeben sich selbst aus der Verantwortung des Angeklagten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen aktuellen bedrohlichen Situation (RIS-Judikatur RS0088926).
Indem die Schuldberufung sich letztlich darauf beschränkt, der schlüssigen Beweiswürdigung im Urteil - unter Ausblendung der gegen den Angeklagten sprechenden Beweismittel - schlicht eigene Auffassungen und Überlegungen entgegenzustellen, gelingt es ihr nicht, Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu wecken, sodass sie zu verwerfen ist.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit b) dringt nicht durch, zumal sie die vom Erstgericht – teils disloziert in der Beweiswürdigung (US 5) sowie der rechtlichen Beurteilung (US 6) – getroffenen Feststellungen zum Nichtvorliegen einer Notwehr- bzw Nothilfesituation sowie eines darüber bestehenden Irrtums des Angeklagten übergeht und damit den Anfechtungskriterien des geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrunds nicht gerecht wird (RIS-Justiz RS0099810). Mit Blick auf die erwähnten Urteilskonstatierungen kommt die Annahme von (Putativ-)Notwehr zu Gunsten des Berufungswerbers somit nicht in Betracht.
Anlässlich der Berufung musste der Senat jedoch feststellen, dass das angefochtene Urteil an von Amts wegen wahrzunehmender Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO leidet (vgl dazu Kirchbacher, StPO 15§ 281 Rz 18). Nach den maßgeblichen erstrichterlichen Konstatierungen zum Vorleben weist der Berufungswerber innerhalb der letzten fünf Jahre drei zueinander einschlägige Vorverurteilungen gegen ua die Rechtsgüter „Leib und Leben“ sowie „Freiheit“ auf (siehe Strafregisterauskunft ON 43; wobei sich auch Suchtgiftdelikte gegen dasselbe Rechtsgut wie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben richten, siehe RIS-Justiz RS0091972; Tipoldin WK² StGB § 71 Rz 3; Mayerhofer StGB 6§ 71 E 8) und hat der Angeklagte die unbedingten Freiheitsstrafen in Bezug auf die zwei letzten Verurteilungen durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13. August 2024 zu ** wegen der Vergehen nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG, § 50 Abs 1 Z 2 WaffG und § 27 Abs 1 zweiter Fall SMG (Vorhaftanrechnung vom 29. Juni 2024, 17.03 Uhr bis 13. August 2024, 10.42) sowie durch das Landesgericht Wiener Neustadt vom 11. März 2025 zu ** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie des Verbrechens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (Vorhaftanrechnung vom 17. Jänner 2025, 8.40 Uhr, bis 19. Jänner 2025, 11.30 Uhr; zur Mindestdauer der Haft von einem Tag siehe
Auch die Berufung wegen Strafe überzeugt nicht.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe zutreffend und vollständig erfasst.
Das Vorliegen beider Fälle der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB (siehe oben) wirkt sich zudem im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) zum Nachteil des Berufungswerbers aus. Dennoch sind sämtliche einschlägige Vorstrafen (ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot) weiterhin als erschwerend zu werten (RIS-Justiz RS0091527).
Mit Blick darauf, dass der Berufungswerber nur wenige Wochen nach seiner letzten Verurteilung am 11. März 2025, rechtskräftig am 15. März 2025 (siehe ON 43), erneut einschlägig straffällig wurde, wertete das Erstgericht den raschen Rückfall zurecht als erschwerend (RIS-Justiz RS0091041; RS0091527 [T1]; Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 33 Rz 11).
Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen ist weiters die Begehung der Tat während offener Probezeit (RIS-Justiz RS0090597; trotz Widerrufs: siehe RIS-Justiz RS0111324) als schuldaggravierend zu berücksichtigen.
Der Berufung gelingt es dagegen nicht, zusätzliche Milderungsgründe aufzuzeigen und ergeben sich solche auch nicht aus dem Akt.
Inwiefern die Verantwortung des Angeklagten zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) beigetragen haben soll, erschließt sich dem Berufungssenat nicht und wurde vom Angeklagten auch nicht weiter ausgeführt. Denn ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung ist gerade nicht in einem bloßen Zugestehen bereits objektivierter oder durch sonstige belastende Zeugenaussagen belegter Umstände zu sehen (RIS-Justiz RS0091512).
Soweit der Angeklagte weiters den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB releviert, ist ihm zu entgegnen, dass das Beweisverfahren das Vorliegen von Umständen, die einen Schuldausschließungs-oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, gerade nicht ergeben hat.
Ausgehend von der solcherart zum Nachteil des Erstangeklagten ergänzten Strafzumessungslage erweist sich die mit dreizehn Monaten ausgemessene Freiheitsstrafe (nicht nur) innerhalb des richtigerweise heranzuziehenden erweiterten Strafrahmens von sechs Monaten bis siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe als bei weitem zu gering, sodass eine Herabsetzung keinesfalls in Betracht kommt.
Gegen die vom Berufungswerber geforderte Anwendung der § 43ff StGB sprechen – wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt - bereits spezialpräventive Gründe.
Zur Beschwerde:
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht ist aufgrund der Täterpersönlichkeit, des raschen Rückfalls in einschlägige Delinquenz, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Abstrafung, darunter auch der zweifachen Hafterfahrungen sowie der ihm mehrfach gewährten Rechtswohltaten (bedingte Strafnachsichten; Verlängerung der Probezeit) der Widerruf der dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. April 2022 zu AZ B* gewährten bedingten Strafnachsicht (Freiheitsstrafe sechs Monate) zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe geboten, um ihn einigermaßen verlässlich von weiterer einschlägiger Delinquenz abzuhalten.
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