JudikaturOGH

RS0117995 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 2025

Der Begründungsmangel der Undeutlichkeit liegt dann vor, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (WK-StPO § 281 Rz 419).

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