Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, Pensionist, **, vertreten durch Mag. Günther Kieberger, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die beklagten Parteien 1. Mag. B* , geb. am **, Tierarzt, **, 2. C* GmbH , **, und 3. D* AG, **, alle vertreten durch Dr. Christian Gamauf, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 80.500,-- und Feststellung (EUR 10.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse [richtig]: EUR 16.875,--) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 24. April 2025, **-40, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
I. Der Berufung wird teilweise nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrags von EUR 5.375, und des Feststellungsmehrbegehrens bestätigt, sodass es als Teilurteil unter Einschluss des unbekämpft gebliebenen Teils wie folgt zu lauten hat:
„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei EUR 7.125,-- binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für 75% der zukünftigen Schäden aus dem verfahrensgegenständlichen Unfall vom 26. August 2022 haften.
3. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, weitere EUR 64.375,-- zu zahlen, sowie es werde festgestellt, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für weitere 25% der zukünftigen Schäden aus dem verfahrensgegenständlichen Unfall vom 26.8.2022 haften, wird abgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten.“
Die Entscheidung über die auf diesen Teil des Klagebegehrens entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
Die Revision gegen das Teilurteil ist nicht zulässig.
II. Im Übrigen - somit in Ansehung des auf Zahlung weiterer EUR 9.000,-- gerichteten Klagebegehrens - wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens bilden in diesem Umfang weitere Verfahrenskosten.
Entscheidungsgründe
und
Begründung :
Am 26.8.2022 ereignete sich auf der Hauszufahrt zum Wohnhaus des Erstbeklagten in der **, ein Unfall, bei welchem der Kläger als Fußgänger und der Erstbeklagte mit dem zum Unfallszeitpunkt auf die Zweitbeklagte zugelassenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW ** mit dem Kennzeichen ** (in der Folge: Beklagtenfahrzeug) beteiligt waren.
Der Kläger begehrte Schadenersatz in Höhe von EUR 80.500,-- (EUR 12.500,-- Schmerzengeld und EUR 68.000,-- Verdienstentgang) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftigen Schäden aus dem Unfall. Das Alleinverschulden daran treffe den Erstbeklagten, weil dieser beim Rückwärtsfahren des Beklagtenfahrzeugs trotz Ausstattung mit Rückfahrsensoren und einer Rückfahrkamera den hinter dem Fahrzeug befindlichen Kläger übersehen habe. Der Kläger habe den Verkehrsunfall nicht verhindern können. Das Beklagtenfahrzeug sei ein Elektroauto, das nahezu geräuschlos losgefahren sei. Der Kläger habe einen vierfachen Vorfußbruch erlitten, der bis heute nicht zur Gänze ausgeheilt sei; er leide nach wie vor unter Schmerzen. Außerdem habe er vom 26.8.2022 bis 10.1.2023 keine und danach bis zum 25.3.2023 nur sehr eingeschränkt Arbeiten verrichten können. Seit dem 25.3.2025 könne er aufgrund der Schmerzen gar nicht mehr arbeiten. Zuvor habe er im Rahmen eines Kleinbetriebs auf unterschiedlichen Baustellen Bagger- und Grabarbeiten im Umfang von 12 bis 15 Stunden pro Woche durchgeführt und daraus im Zeitraum 1.1.2022 bis 19.8.2022 ein Einkommen von EUR 53.920,-- erzielt, was einem durchschnittlichen Einkommen von monatlich EUR 4.493,33 im Jahr 2022 entspreche. Für Baggerarbeiten habe er einen Stundenlohn von EUR 85,-- verrechnet. Er hätte auch weiter einen vergleichbaren Verdienst erzielen können. Im Zeitraum 26.8.2022 bis 10.1.2023 habe er jedenfalls einen Verdienstentgang von EUR 20.000,-- (5 Monate à [zugunsten der Beklagten abgerundeten] EUR 4.000,--) und für den Zeitraum danach bis zur Klagseinbringung (am 21.3.2024) von weiteren EUR 48.000,-- erlitten.
Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wendeten – soweit im Berufungsverfahren von Relevanz - ein, dass das Alleinverschulden am Verkehrsunfall den Kläger treffe, jedenfalls treffe ihn aber ein erhebliches Mitverschulden; er habe sich, womit der Erstbeklagte nicht habe rechnen können, in gebückter Haltung in unmittelbarer Nähe des Hecks des Beklagtenfahrzeugs aufgehalten und versucht, ein unter dem rechten Hinterrad eingeklemmtes Kabel zu befreien; er sei deshalb für den Erstbeklagten im Zuge des Reversierens nicht erkennbar gewesen. Der Blick sowohl in alle drei Spiegel des Beklagtenfahrzeugs als auch auf den Cockpitmonitor der Rückfahrkamera habe dem Erstbeklagten kein Hindernis gezeigt. Der Kläger müsse sich noch vor dem Starten hinter dem Beklagtenfahrzeug gebückt haben, sodass ihn der Sensor nicht als Hindernis erkannt habe und kein Alarm ertönt sei.
Bevor er in das Beklagtenfahrzeug eingestiegen sei, habe der Erstbeklagte den Kläger deutlich darauf hingewiesen, dass er den Wagen kurz wegstellen werde. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger noch auf der Terrasse des Wohnhauses befunden.
Der Kläger habe keinen unfallkausalen Verdienstentgang erlitten. Er sei Pensionist und zum Unfallzeitpunkt 74 Jahre alt gewesen. Er habe nur in sehr eingeschränktem Umfang „als Zubrot“ die fallweise Erbringung von Baggerdiensten – als Bereitsteller und Fahrer des Baggers – angeboten. Aufgrund seiner starken Schwerhörigkeit habe er die gesundheitliche Eignung für das Lenken von Baggern nicht mehr aufgewiesen. Ausdrücklich bestritten werde die Richtigkeit der als Beilage ./B vorgelegten Einkommenssteuererklärung für 2022 bzw. deren Vorlage gegenüber den Finanzbehörden. Die dort ausgewiesenen „Erträge/Betriebseinnahmen“ von EUR 53.920,-- würden die (nur bis zu einem Jahresumsatz von EUR 35.000,-- erlaubte) Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG verunmöglichen. Demnach wäre der Kläger aber umsatzsteuerpflichtig geworden. Sein Vorbringen, er habe im Jahr 2022 über ein durchschnittliches Einkommen von EUR 4.493,-- verfügt, sei nicht nachvollziehbar und mache die Klage unschlüssig, wäre der behauptete Verdienstentgang von EUR 4.000,-- im Monat danach doch gar nicht eingetreten. Darüber hinaus wären die behaupteten „Erträge/Betriebseinnahmen“ von EUR 53.920,-- einkommenssteuerpflichtig, weshalb der daraus errechnete Betrag von EUR 4.493,-- monatlich schon mangels Abzugs der Einkommenssteuer nicht das monatliche Einkommen des Klägers sein könne.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren im Umfang von EUR 7.125,-- und dem Feststellungsbegehren in Ansehung von 75 % der künftigen Schäden statt und wies das Klagemehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 73.375,-- sowie das Feststellungsbegehren in Ansehung eines weiteren Viertels der künftigen Schäden ab. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung neben dem oben wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt noch weitere aus den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtliche Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird. Soweit für das Verständnis der Berufungsentscheidung erforderlich, ging es dabei von folgendem Sachverhalt aus, wobei die im Berufungsverfahren strittigen Feststellungen durch Fettdruck hervorgehoben und nummeriert sind:
Der Kläger übernahm bei der Geburtstagsfeier des Erstbeklagten am 26.8.2022 das Grillen. Dafür hatte er ein Starkstromkabel quer über die langgezogene Einfahrt vor dem Wohnhaus des Erstbeklagten verlegt. Als der Erstbeklagte das Beklagtenfahrzeug dort abstellte, stellte er sich mit dem rechten Hinterrad auf das Starkstromkabel, das dadurch eingeklemmt wurde. Der Kläger machte den Erstbeklagten, der mit der Vorbereitung seiner Geburtstagsfeier beschäftigt war, mehrfach darauf aufmerksam. Schließlich ging der Erstbeklagte zum schon sehr schwerhörigen Kläger und sagte zu ihm, er werde das Auto jetzt wegstellen, damit der Kläger das Kabel herausziehen könne. Der Kläger glaubte, der Erstbeklagte werde ein Kabel aus dem Haus holen, sah ihn aber in das Beklagtenfahrzeug einsteigen. Er stand zu diesem Zeitpunkt rund 50 bis 100 cm hinter dem Beklagtenfahrzeug in gebückter Haltung, mit dem linken Fuß auf der Einfahrt, dem rechten Fuß unterhalb des Randsteins und mit seitlich vom Fahrzeug weggedrehtem Oberkörper, um nach dem am Boden liegenden Kabel zu greifen. Der Erstbeklagte legte den Retourgang ein. Es ertönte kein Warnsignal und der Erstbeklagte fuhr langsam, mit einer Geschwindigkeit von maximal 2,5 km/h, nach hinten. Nach einer Wegstrecke von rund 50 bis 100 cm verspürte er einen Widerstand und hielt an. Der Erstbeklagte war dem Kläger mit dem rechten Hinterreifen auf den linken Fuß gefahren.
Der Erstbeklagte hätte den Unfall vermeiden können, wenn er in den rechten Seitenspiegel und den Bildschirm der Rückfahrkamera geschaut hätte. Zumindest Körperteile des Klägers, insbesondere der Oberkörper, waren über den rechten Seitenspiegel und die Rückfahrkamera erkennbar.
Der Kläger hätte den Unfall vermeiden können, wenn er dem Einsteigen des Klägers (erkennbar gemeint: des Erstbeklagten) in das Beklagtenfahrzeug und dessen Rückwärtsbewegung über etwa 1,6 Sekunden Beachtung geschenkt und den Fuß zur Seite gestellt hätte.(F1)
Der Kläger erlitt durch den Unfall eine Quetschverletzung am linken Fuß mit Knochenabsprengungen vom I. Mittelfußknochen, vom inneren und äußeren Keilbein und vom Würfelbein, einen Bruch des inneren Sesambeins und mehrfache Schürfungen am linken Fußrücken.
Bis 7. Oktober 2022 ist von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit des Klägers auszugehen. Rund 3 Monate nach dem Unfall war der Kläger wieder in der Lage, Grabarbeiten mit Schaufel oder Spaten durchzuführen. (F2)
In rechtlicher Hinsicht lastete das Erstgericht sowohl dem Kläger als auch dem Erstbeklagten ein Verschulden am Unfall an. Der Erstbeklagte hätte bei einem ordnungsgemäßen Blick in Spiegel und Bildschirm der Rückfahrkamera zumindest den Oberkörper des Klägers und dessen Position hinter dem Fahrzeug wahrnehmen müssen. Der Kläger habe den Erstbeklagten selbst gebeten, das Fahrzeug wegzubewegen, und sei, obwohl er gesehen habe, dass der Erstbeklagte in das Beklagtenfahrzeug gestiegen sei, in gebückter Haltung hinter dem Fahrzeug verharrt, ohne auf dessen Bewegung zu achten. Er sei in den rund 1,6 Sekunden zwischen Losfahren und Kollision weder zur Seite getreten, noch habe er auf sich aufmerksam gemacht. Das Verschulden des Erstbeklagten, der das Fahrzeug in Bewegung gesetzt habe, wiege jedoch schwerer als jenes des Klägers, der als Fußgänger hinter dem Fahrzeug gestanden sei. Das Verschulden sei im Verhältnis 1:3 zugunsten des Klägers zu teilen. Unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen des Klägers und der Schmerzperioden sei ein Schmerzengeld von EUR 9.500,-- angemessen. Die Beklagten hätten dem Kläger davon 75% (EUR 7.125,--) zu ersetzen. Da Spät und Dauerfolgen nicht ausgeschlossen seien, sei auch dem Feststellungsbegehren mit 75% stattzugeben.
Der begehrte Verdienstentgang sei nicht zuzusprechen, weil es dem Kläger nicht gelungen sei, einen unfallkausalen Einkommensverlust schlüssig darzulegen. Der Einkommenserklärung Beilage ./B sei weder zu entnehmen, für welches Jahr sie ausgefüllt worden sei, noch wann das Wirtschaftsjahr beginne. Nach dem Vorbringen des Klägers bilde sie sein Einkommen von 1.1. bis 19.8.2022 ab. Nach den Angaben in der Einkommenserklärung nehme der Kläger für sich eine Kleinunternehmerregelung in Anspruch, was im Jahr 2022 nur bei einem Jahresumsatz bis EUR 35.000,-- zulässig gewesen wäre. Habe der Kläger aber bereits bis August 2022 knapp EUR 54.000,-- eingenommen, läge sein Jahreseinkommen hochgerechnet bei über EUR 80.000,--. Das hier offensichtlich brutto für netto gerechnete Monatseinkommen würde demnach mehr als EUR 6.500,-- betragen, was weder mit dem behaupteten monatlichen Einkommen von EUR 4.493,33 noch den geltend gemachten EUR 4.000,-- und auch nicht mit der behaupteten Anzahl von Arbeitsstunden (12 bis 15 Stunden pro Woche á EUR 85,--) und dem daraus resultierenden Jahreseinkommen von rund EUR 53.000,-- bis EUR 66.250,-- übereinstimme. Ein Einkommen von rund EUR 54.000,-- habe der Kläger nach seinen eigenen Angaben im Jahr 2022 ohnehin erwirtschaftet; er könne daher keinen Verdienstentgang erlitten haben; er sei auch lediglich im Jahr 2022 arbeitsunfähig gewesen, weshalb ein Verdienstentgang nur für dieses Jahr zu prüfen sei.
Erkennbar nur gegen die Abweisung eines Teilbetrags von EUR 14.375,-- sowie des Feststellungsbegehrens zu einem Viertel (Berufungsinteresse daher richtig: EUR 16.875,--) richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Zahlungsbegehren mit insgesamt EUR 21.500,-- stattgegeben und die Haftung der Beklagten für 100% der künftigen Schäden aus dem Unfall vom 26.8.2022 festgestellt werde; hilfsweise wird in diesem Umfang ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Erklärung eingangs der Berufung, das angefochtene Urteil dem gesamten Inhalt und Umfang nach anzufechten, erfolgte – wie ein Vergleich mit dem klar formulierten Berufungsantrag und dem gesamten Inhalt der Berufung zeigt - offenbar irrtümlich und ist unbeachtlich.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise im Sinn ihres Aufhebungsantrages berechtigt .
1. Der Kläger gliedert die Berufung thematisch in eine „Berufung wegen Mitverschulden“ und eine „Berufung wegen Verdienstentgang“ und lässt dabei entgegen § 471 Z 3 ZPO eine getrennte Darstellung der geltend gemachten Berufungsgründe vermissen. Soweit sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Rechtsmittelgrund erkennen lässt, schadet dies – entgegen der Argumentation der Beklagten in der Berufungsbeantwortung – zwar grundsätzlich nicht, allfällige Zuordnungsprobleme gehen aber zu Lasten des Berufungswerbers (vgl RS0041761, RS0041911; Kodek in Rechberger/Klicka 5, § 471 ZPO Rz 17 mwN).
2. Im Rahmen der „ Berufung wegen Mitverschulden “ führt der Kläger eine Beweisrüge aus, mit welcher er sich gegen die oben in Fettdruck hervorgehobene Feststellung F1 wendet. Er begehrt stattdessen die folgende Ersatzfeststellung:
„Der Kläger hätte den Unfall nicht vermeiden können, da er aus der im Unfallzeitpunkt befindlichen Körperhaltung seinen linken Fuß nicht mehr auf die Seite stellen hätte können.“
2.1 Soweit der Kläger zunächst auf seine Aussage verweist, gar nicht gesehen zu haben, dass der Erstbeklagte in das Beklagtenfahrzeug eingestiegen war, und diese Aussage durch seine auf dem Lichtbild des Protokolls vom 10.9.2024 auf Seite 12 abgebildete gebückte Position hinter dem Beklagtenfahrzeug bekräftigt sieht, setzt er sich über die unbekämpft gebliebene Feststellung hinweg, dass er den Erstbeklagten in das Beklagtenfahrzeug einsteigen sah (Urteil Seite 4), wovon das Berufungsgericht bei Behandlung der Beweisrüge auszugehen hat.
2.2 Der Kläger meint, er habe nicht unfallvermeidend reagieren können, weil er mit dem Rückwärtsfahren des Beklagtenfahrzeugs nicht habe rechnen können; jeder vernünftige Mensch wäre davon ausgegangen, dass der Lenker eines Fahrzeugs, dessen Hinterreifen auf einem Kabel stehe und dieses einklemme, nach vorne losfahren werde. Halte man dem Kläger angesichts der Überraschung durch das Reversieren eine Reaktionszeit von einer Sekunde zugute, hätte er es aber in insgesamt 1,6 Sekunden nicht schaffen können, auf das Rückfahrmanöver durch einen Schritt zur Seite zu reagieren; er hätte sich dafür erst aufrichten, den linken Fuß von seinem darauf lastenden Körpergewicht befreien und diesen danach zur Seite stellen müssen. Der Kläger hätte in der kurzen Zeitspanne von 1,6 Sekunden lediglich durch ein Klopfen auf die Karosserie des Beklagtenfahrzeugs auf sich aufmerksam machen können. Unter Anwendung der begehrten Feststellung hätte das Erstgericht zum Alleinverschulden des Erstbeklagten gelangen müssen.
2.3 Die für eine erfolgreiche Beweisrüge erforderlichen erheblichen Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts ergeben sich aus dieser Argumentation nicht:
Die Feststellung F1 befasst sich mit der Möglichkeit einer unfallvermeidenden Reaktion des Klägers unter der Voraussetzung, dass er das Beklagtenfahrzeug weiter beobachtet hätte, nachdem der Erstbeklagte eingestiegen war. Sie steht damit unter der Prämisse, dass die Gefahrenlage durch das sich rückwärts in Gang setzende Beklagtenfahrzeug für den Kläger nicht unerwartet auftrat und er darauf bereits nach kurzer Reaktionszeit hätte reagieren können. Das Erstgericht ist dabei erkennbar aufgrund seiner allgemeinen Lebenserfahrung sowie der Nachstellung der Position des Klägers durch den kfz-technischen Sachverständigen laut Lichtbild auf Seite 12 des Protokolls ON 16.2 davon ausgegangen, dass es dem Kläger, der keine gesundheitlichen Bewegungseinschränkungen behauptete, möglich gewesen sein musste, innerhalb des Zeitraums von insgesamt 1,6 Sekunden vom Beginn der Rückwärtsbewegung bis zur Kollision zunächst zu erkennen, dass das Beklagtenfahrzeug auf ihn zufährt, und darauf unmittelbar dadurch zu reagieren, dass er den linken Fuß zur Seite stellt. Entgegen der Argumentation des Klägers wäre es dazu nicht notwendig gewesen, sich vorher gänzlich aufzurichten: Ein oder mehrere Schritte zur Seite sind grundsätzlich auch in gebückter Haltung oder zugleich mit dem Aufrichten möglich, sodass es dem Berufungsgericht gut nachvollziehbar ist, dass es dem Kläger selbst bei Berücksichtigung der in der Berufung angesprochenen Reaktionszeit von einer Sekunde hätte gelingen können, den Unfall durch einen raschen Schritt zur Seite zu verhindern. Der Kläger machte im erstinstanzlichen Verfahren auch keine Gründe geltend, die ihm ein solches unfallvermeidendes Verhalten, hätte er sich nicht vom Beklagtenfahrzeug weggedreht, nicht erlaubt hätten; in seiner Parteiaussage rechtfertigte er sich ausschließlich damit, die Rückwärtsbewegung des Beklagtenfahrzeugs nicht bemerkt und deshalb nicht reagiert zu haben, nicht aber damit, er habe darauf vertraut, das Beklagtenfahrzeug werde nach vorne wegfahren und er sei aus diesem Grund durch das Rückfahrmanöver überrascht worden und habe sich nicht mehr schnell genug aus dem Gefahrenbereich wegbewegen können.
Die bekämpfte Feststellung F1 ist daher als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
2.4 Soweit der Berufungswerber ganz allgemein geltend macht, das Erstgericht gehe zu Unrecht von seinem 25%igen Mitverschulden aus, legt er nicht dar, warum die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – unrichtig sein soll. Allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren, genügt den Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge nicht (vgl dazu RS0043603, RS0041719, RS0041585, RS0043312). Den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung hat der Kläger in seiner Berufung zur Verschuldensteilung daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb die diesbezügliche Rechtsansicht des Erstgerichts nicht zu überprüfen ist (vgl RS0043312 [T3]; RS0043654 [T14, T15]; RS0043542).
In diesem Umfang bleibt die Berufung daher ohne Erfolg.
3. Im Rahmen der „ Berufung wegen Verdienstentgang “ führt der Berufungswerber zunächst eine Verfahrensrüge aus und beanstandet, dass das Erstgericht die Verhandlung in der Tagsatzung vom 10.2.2025 völlig überraschend geschlossen habe, ohne mit dem Klagevertreter vorher ausreichend die fehlende Schlüssigkeit des Begehrens auf Ersatz von Verdienstentgang zu erörtern und den Kläger zur Frage seines Verdienstentgangs zu vernehmen. Dadurch sei nicht nur das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden, sondern das Erstgericht habe auch gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung verstoßen.
3.1 Da der Grundsatz des Parteiengehörs nur fordert, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt vorbringen kann (RS0006048 [T7]), und einer gerichtlichen Entscheidung keine Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (RS0005915 insb [T17]), könnte die unterlassene Einvernahme des Klägers zum Beweisthema Verdienstentgang schon deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers begründen, weil ihm damit nicht die Möglichkeit genommen wurde, sich im Verfahren zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollten, zu äußern. Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte aufgrund der unterlassenen Einvernahme des Klägers überhaupt nur dann vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte ( Pimmer in Fasching/Konecny³, § 496 Rz 57). Soweit es dazu aber - wie hier zur Frage eines verletzungsbedingten Verdienstentgangs des Klägers - keine Feststellungen getroffen hat, weil es die monierten Umstände als rechtlich unerheblich erachtete, könnte in der unterlassenen Beweisaufnahme, vorausgesetzt diese wäre rechtlich relevant, nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) liegen, die in Erledigung der Rechtsrüge aufzugreifen wäre (vgl PimmeraaO § 496 ZPO Rz 58).
3.2 Der Rechtsmittelwerber hat in einer Verfahrensrüge wegen Verletzung des Verbots der Überraschungsentscheidung die Relevanz des behaupteten Verfahrensverstoßes darzutun, welchen Verlauf das Verfahren genommen hätte, wenn der Fehler unterblieben wäre. Im Falle der mangelnden Schlüssigkeit wegen des Fehlens anspruchsbegründender Tatsachenbehauptungen hat er somit darzulegen, welche konkreten Behauptungen er aufgestellt hätte, wenn ihm nach Erörterung Gelegenheit dazu geboten worden wäre (RS0037095 [T6, T14, T19]). Damit scheitert die Rüge des Klägers, das Erstgericht habe gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung verstoßen, an der Darlegung der Relevanz des Mangels, fehlt es doch an einem Nachtrag, welches konkrete Vorbringen er bei Erörterung der als überraschend kritisierten Rechtsansicht erstattet hätte.
Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen daher nicht vor.
4. Beweisrüge :
4.1 Der Kläger bekämpft in seiner „Berufung wegen Verdienstentgang“ des weiteren die Feststellung F2 und begehrt die folgende Ersatzfeststellung:
„Der Kläger war im Zeitraum 26.8. bis 26.11.2022 zu 100% erwerbsunfähig und erlitt für diesen Zeitraum einen Verdienstentgang von EUR 12.000,--.“
4.2 Um eine Beweisrüge formal dem Gesetz entsprechend auszuführen, muss der Berufungswerber nicht nur deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird und welche Feststellung stattdessen begehrt wird, sondern auch infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15; RS0041835 [T5]). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen also eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835; 3 Ob 118/18a uva). Daraus folgt auch, dass eine gesetzmäßige Ausführung der Tatsachenrüge voraussetzt, dass zwischen der bekämpften und der ersatzweise gewünschten Feststellung ein inhaltlicher Gegensatz bzw Widerspruch bestehen muss; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (vgl RI0100145).
4.3 Soweit der Kläger eine Ersatzfeststellung zur Höhe des Verdienstentgangs anstrebt, begehrt er eine Feststellung zu einem Aspekt, zu dem das Erstgericht gar nichts festgestellt hat, sodass es am erforderlichen Widerspruch zwischen bekämpfter und begehrter Feststellung fehlt und die Beweisrüge in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. In Wahrheit macht der Kläger damit keine unrichtige Beweiswürdigung geltend, sondern einen Feststellungsmangel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung (sekundärer Feststellungsmangel), über den in Abhandlung der Rechtsrüge abzusprechen sein wird.
4.4 Der Kläger bekämpft darüber hinaus zwar formal die Feststellung, dass er rund drei Monate nach dem Unfall wieder in der Lage war, Grabarbeiten mit Schaufel oder Spaten durchzuführen, inhaltlich wendet er sich freilich nur gegen die Richtigkeit der Feststellung, dass er (nur) bis 7.10.2022 (und nicht bis 26.11.2022) zu 100% erwerbsunfähig war.
4.5 Das Erstgericht stützte die bekämpfte Feststellung zur Dauer der 100%igen Erwerbsunfähigkeit auf das unfallchirurgische Gutachten des Sachverständigen Dr. E*, der ausführte, aus orthopädisch–traumatologischer Sicht sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 26.8.2022 bis zumindest 7.10.2022 anzunehmen. Danach sollte die Arbeit zumindest in etwas eingeschränkter Weise möglich gewesen sein, vom Kläger hätten keine medizinischen Befunde bis 9.2.2023 vorgelegt werden können, die dann wieder dokumentierten Beschwerden seien nicht mehr ausschließlich dem gegenständlichen Unfallereignis zuzuordnen. Es sei davon auszugehen, dass die Bedienung eines Baggers ausführbar sei, körperliche Grabarbeiten mit Schaufel oder ähnlichen Geräten seien aber nur eingeschränkt ausführbar (Gutachten ON 22, Seite 13f). Auch im Rahmen der mündlichen Gutachtensergänzung in der Verhandlung vom 10.2.2025 blieb der unfallchirurgische Sachverständige dabei, dass dem Kläger ab dem 8.10.2022 die Bedienung eines Baggers möglich gewesen wäre (Protokoll ON 33.4, Seite 3) und ihm lediglich Grabarbeiten mit einer Schaufel oder einem Spaten erst ca drei Monate nach dem Unfall wieder möglich gewesen wären (Protokoll ON 33.4, Seite 7).
4.6 Der Berufungswerber unterlässt jede Auseinandersetzung mit dieser Beweiswürdigung und den gutachterlichen Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen; er führt auch keine Beweisergebnisse oder Erwägungen ins Treffen, die für die Richtigkeit der begehrten Ersatzfeststellung sprechen. Damit führt er den Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung in Ansehung der Feststellung F2 aber nicht gesetzmäßig aus, weil er im Ergebnis die erstrichterliche Beweiswürdigung nur pauschal als unrichtig bezeichnet und einzelnen Feststellungen lediglich Gegenbehauptungen entgegengesetzt (RS0041830).
Das Berufungsgericht legt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als durch die geltend gemachten Berufungsgründe nicht stichhältig in Zweifel gezogene Ergebnisse der Verhandlung und Beweisführung seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
5. Rechtsrüge :
5.1 Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung des Erstgerichts, er habe seinen Verdienstentgang nicht ausreichend schlüssig dargelegt. Er argumentiert, er habe für die ersten fünf Monate nach dem Unfall einen Verdienstentgang von monatlich EUR 4.000,-- geltend gemacht, was im Hinblick auf seinen Verdienst von rund EUR 54.000,-- in den Monaten Jänner bis August 2022 auch plausibel sei. Ausgehend von der Wiederherstellung seiner vollen Erwerbsfähigkeit erst drei Monate nach dem Unfall habe er jedenfalls für den Zeitraum vom 26.8.2022 bis 26.11.2022 Anspruch auf den geltend gemachten Verdienstentgang von EUR 12.000,--. Das Fehlen einer Feststellung zur Höhe seines Verdienstentgangs werde in diesem Zusammenhang als sekundärer Feststellungsmangel gerügt. Keinesfalls hätte ihm das Erstgericht unterstellen dürfen, er hätte bei Erreichen eines Jahreseinkommens von EUR 54.000,-- im Jahr 2022 die Arbeit niedergelegt. Hätte er keinen Unfall erlitten, hätte er selbstverständlich auch im restlichen Jahr 2022 weiter Einkommen erzielen können und möglicherweise sogar die vom Erstgericht hochgerechneten EUR 80.000,-- erwirtschaftet.
5.2 Die Klage hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet, sind im einzelnen kurz und vollständig anzugeben (§ 226 ZPO). Zu den Bestimmtheitserfordernissen eines Schadenersatzanspruchs zählt daher – neben dem ziffernmäßig bestimmten Begehren – die ausreichende Konkretisierung und Begründung des eingetretenen Schadens und der Schadenshöhe (5 Ob 177/21x). Für die Substantiierung eines Schadenersatzanspruchs ist es notwendig, dass nicht nur das rechtswidrige, schuldhafte und kausale Verhalten des Schädigers, sondern zumindest auch die Art des eingetretenen Schadens behauptet wird (vgl RS0037550 [T1]). Die Durchführung des Beweisverfahrens setzt ein schlüssiges Begehren voraus. Zur Schlüssigkeit der Klage bedarf es der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen (RS0001252, 2 Ob 251/23k). Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Der Beurteilung sind dabei die konkreten Behauptungen im Einzelfall zugrunde zu legen (6 Ob 6/02d mwN; RS0037780).
Verdienstentgang im Sinne des § 1325 ABGB ist der Entgang dessen, was dem Verletzten durch die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entgeht (RS0030675). Der Verdienstentgang ist dabei durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei welcher der hypothetische Vermögensstand ohne schädigendes Ereignis mit dem tatsächlich nach dem schädigenden Ereignis gegebenen verglichen wird (5 Ob 177/21x mwN). Welches Einkommen der Geschädigte bei Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit ohne die Unfallfolgen erzielt hätte, kann nur auf Grund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden. Der Geschädigte hat zu behaupten und zu beweisen, dass und wie er seine Arbeitskraft ohne den Unfall und dessen Folgen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eingesetzt hätte (2 Ob 251/23k mwN). Zur Berechnung des Verdienstentgangs bedarf es daher der Angabe der Höhe des konkreten Nettoverdienstes vor dem schädigenden Ereignis und des konkreten Nettoverdienstes nach dem schädigenden Ereignis (5 Ob 177/21x). Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrags ist vom Nettoschaden auszugehen, also von den um die Steuer und Abgaben verminderten Bruttoeinkünften; Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen, sind erneut zu berücksichtigen; dann ist die Schadenersatzleistung so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern und sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspricht (RS0031017 [T12]).
5.3 Der Kläger begehrte im erstinstanzlichen Verfahren an Verdienstentgang für den Zeitraum 26.8.2022 bis 10.1.2023 insgesamt EUR 20.000,-- und stellte dazu klar, dass er damit für fünf Monate einen Betrag von jeweils EUR 4.000,-- geltend mache. Er führte aus, er habe im genannten Zeitraum aufgrund der unfallskausalen Verletzungen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als Baggerfahrer nicht (auch nicht in eingeschränktem Ausmaß) nachgehen können und aus dieser Tätigkeit daher kein Einkommen bezogen; ohne Unfall hätte er weiterhin Bagger und Grabarbeiten im Ausmaß von 12 bis 15 Wochenstunden à EUR 85,-- erbracht und daraus ein Einkommen von rund EUR 4.000,-- monatlich erzielt.
In der Berufung stützt sich der Kläger nur mehr auf die Berechtigung seines Anspruchs auf Verdienstentgang von monatlich EUR 4.000,-- bzw. insgesamt EUR 12.000,-- für die ersten drei Monate nach dem Unfall, in denen er nicht voll erwerbsfähig war. Jedenfalls in Ansehung dieses in der Berufung aufrecht erhaltenen Anspruchs war das auf Ersatz eines Verdienstentgangs von monatlich EUR 4.000,-- gerichtete Klagebegehren aber schlüssig, hat der Kläger doch die zur Ermittlung des Verdienstentgangs erforderliche Differenzrechnung angestellt und im Ergebnis seinen hypothetischen Vermögensstand ohne Unfall mit seinem tatsächlichen Vermögensstand verglichen. Wenn der Kläger selbst ausgehend von den für die Monate Jänner bis August 2022 behaupteten Einkünften ein tatsächliches Jahreseinkommen 2022 errechnete und dieses auf insgesamt 12 Monate aufteilte, machte das allein das Klagebegehren nicht unschlüssig, blieb doch völlig klar, dass er damit eine rein hypothetische Rechnung anstellte, er aber an seiner Behauptung nichts ändern wollte, nach dem Unfall vom 26.8.2022 im Jahr 2022 kein Einkommen mehr erzielt zu haben.
Auch allein der Umstand, dass der Kläger bisher nicht konkret behauptete, er mache seinen (um Steuern und Abgaben verminderten) Nettoschaden geltend, führt nicht zur Unschlüssigkeit des Klagebegehrens, ist im Zweifel den Klagsbehauptungen doch zu entnehmen, dass der monatliche Verdienst von EUR 4.000,-- in voller Höhe und daher netto und ohne weitere Abzüge im Vermögen des Klägers vorhanden gewesen wäre. Aufgrund des Einwands der Beklagten, begehrt werde der Bruttoschaden, wird diese Frage mit dem Kläger aber noch zu erörtern und auf eine Klarstellung hinzuwirken sein.
5.4 Der vom Erstgericht relevierte Umstand, dass sich der vom Kläger behauptete Verdienstentgang allein aufgrund der Einkommenserklärung Beilage ./B nicht unter Beweis stellen lasse, fällt hingegen nicht in die Schlüssigkeitsprüfung, sondern ist bereits eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Auf die näheren Erwägungen des Erstgerichts, warum sich aus Beilage ./B der behauptete Verdienstentgang nicht ergebe, muss damit derzeit (noch) nicht eingegangen werden. Das Erstgericht hat zur Frage des Verdienstentgangs nämlich weder ein Beweisverfahren durchgeführt noch dazu abschließende Feststellungen getroffen. Bisher wurde vor allem der Kläger zur Frage seines Verdienstentgangs nicht einvernommen; auch dessen konkrete Höhe, vor allem die richtige Schadensberechnung (vgl RS0031017) wurde mit den Parteien nicht erörtert und die Frage nach einer amtswegigen Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich des Rechnungswesens, wie sie das Erstgericht noch in der Tagsatzung vom 17.6.2024 bei Festlegung des Prozessprogramms erwog (vgl Protokoll ON 9.2, Seite 3), blieb offen.
5.5 Ohne noch allzu sehr ins Detail zu gehen, ist dem Kläger aber zuzustimmen, dass die vom Erstgericht aufgegriffene Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 lediglich eine Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer, für die im Jahr 2022 eine Umsatzgrenze von EUR 35.000,-- galt, vorsieht, welche in Anspruch zu nehmen, der Kläger gar nicht behauptete. Auch der Hinweis der Beklagten auf diese „Kleinunternehmerregelung“ erfolgte nur im Zusammenhang mit der Bestreitung der Richtigkeit der Beilage ./B. Allein die Tatsache, dass der Kläger Einkünfte aus Bagger- und Grabarbeiten in einer Höhe behauptet, die ihm die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 nicht erlauben, lässt nicht den Schluss zu, dem Kläger könne durch den Unfall kein Schaden aus einem Verdienstentgang entstanden sein.
5.6 Die Klagsabweisung in Ansehung des in der Berufung noch aufrecht erhaltenen Verdienstentgangs für die ersten drei Monate nach dem Unfall von EUR 12.000,-- war mit Ausnahme der Abweisung des auf das Mitverschulden des Klägers entfallenden Anteils von 25 % (= EUR 3.000,--) daher verfrüht: ausgehend von einem schlüssigen Klagebegehren kann mangels Feststellungen zum Vermögensstand des Klägers vor dem Unfall und nach Wiederherstellung seiner vollen Erwerbsfähigkeit drei Monate nach dem Unfall nicht ausgeschlossen werden, dass ihm in diesem Zeitraum tatsächlich ein unfallkausaler Schaden aus einem Verdienstentgang in der behaupteten (oder allenfalls geringeren) Höhe entstanden ist. Der Berufung kommt somit teilweise in Ansehung des Begehrens auf Zahlung von EUR 9.000,-- Verdienstentgang für den Zeitraum 26.8. bis 26.11.2022 Berechtigung zu. Da das Erstgericht in diesem Umfang keine Feststellungen zum relevanten Sachverhalt getroffen hat, führen diese sekundäre Feststellungsmängel in teilweiser Stattgebung der Berufung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung diese Teilabweisung betreffend (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO; Spruchpunkt II.). Aufgrund der erforderlichen Ergänzung des Verfahrens war die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Im Hinblick auf die notwendigen Verfahrensergänzungen, deren gesamtes Ausmaß derzeit nicht absehbar ist, kommt eine Beweisergänzung durch das Berufungsgericht im Sinne des § 496 Abs 3 ZPO nicht in Betracht.
Im Übrigen war der Berufung nicht Folge zu geben und das angefochtene Urteil als Teilurteil zu bestätigen.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger.
Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zum bestätigenden Teil beruht auf § 502 Abs 1 ZPO. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Bestimmung war nicht zu beantworten.
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