JudikaturOGH

RS0031017 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. September 2024

Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrags ist vom Nettoschaden auszugehen, also von den um die Steuer und Abgaben verminderten Bruttoeinkünften; Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen, sind erneut zu berücksichtigen; dann ist die Schadenersatzleistung so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern und sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspricht. Die Steuern und sonstigen Abgaben, für die entgangenen Bruttoeinkünfte und die (Brutto) Schadenersatzleistung sind in zeitlicher Hinsicht vom gleichen Stichtag zu errechnen. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Rentenbeträge sind die darauf entfallenden Abzugsposten nach der Sachlage und Gesetzeslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu berechnen.

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